Neue Meldepflichten ab 1.1.2019

1.1. Überblick

Durch die Einführung der mBGM (monatliche Beitragsgrundlagenmeldung) wird das gesamte Melde- und Abrechnungssystem reformiert. Durch die mBGM erfolgt nicht nur die Beitragsabrechnung, sondern auch größtenteils die Wartung des Versicherungsverlaufs. Ab 1. 1. 2019 entfallen folgende Meldungen:

• Mindestangaben-Anmeldung,
• Beitragsnachweisung,
• Lohnzettel SV,
• Sonderzahlungsmeldung,
• Lohnänderungsmeldung,
• Meldung zum BV-Beitrag,
• Meldung zum Service-Entgelt,
• Meldung zum verminderten AlV-Beitrag.

Die neuen Meldungen ab 1. 1. 2019 bestehen aus:

• Versichertenmeldung und
• mBGM.

Die Versichertenmeldung dient der An- und Abmeldung, der Wartung der personenbezogenen Versicherungsverläufe und der Bekanntgabe der Adresse des Dienstnehmers. Folgende Versicherungsmeldungen stehen ab 1. 1. 2019 zur Verfügung:

• Versicherungsnummer Anforderung,
• Vor-Ort-Anmeldung (per Telefax oder Telefon),
• Anmeldung fallweise Beschäftigter (samt Storno),
• Anmeldung (samt Storno und Richtigstellung),
• Abmeldung (samt Storno und Richtigstellung),
• Änderungsmeldung und
• Adressmeldung Versicherter.

Die mBGM dient der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen/Nebenbeiträge und des Beitrags zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Weitgehend werden damit aber auch die Versicherungsverläufe gewartet, weswegen die meisten Änderungsmeldungen entfallen. Folgende Arten der mBGM stehen ab 1. 1. 2019 zur Verfügung:

• mBGM für den Regelfall, für Beschäftigungsverhältnisse, die für mindestens einen Monat oder länger vereinbart wurden (samt Storno);
• mBGM für fallweise Beschäftigte (samt Storno);
• mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung (samt Storno).

1.2. Änderungsmeldungen

Mit 1. 1. 2019 entfallen viele Änderungsmeldungen, da die nötigen Informationen der mBGM zu entnehmen sind. Änderungen sind innerhalb von sieben Tagen zu melden. Aufgrund des Gesetzes auf jeden Fall zu melden ist der Übertritt von der Abfertigung „alt“ zur Abfertigung nach dem BMSVG. Der Wechsel von Teil- zu Vollver¬sicherung kann mittels Änderungs-meldung vorgenommen werden, solange keine mBGM vorliegt. Personenstands-änderungen muss der Dienstgeber ab 1. 1. 2019 nicht mehr melden. Adress¬änderungen dürfen nicht mit Änderungsmeldung, sondern nur mit einer eigenen Meldung vorgenommen werden. Änderungsmeldungen dürfen nicht storniert werden, Korrekturen erfolgen durch eine weitere Änderungsmeldung.

1.3. Neue reduzierte Anmeldung

Die Anmeldeverpflichtung erfolgt ab 1. 1. 2019 in zwei Schritten, und zwar zunächst durch die elektronische (Ausnahme: Vor-Ort-Anmeldung) Erstattung der reduzierten Anmeldung vor Arbeitsbeginn durch Bekanntgabe

• der Beitragskontonummer, der Namen und Versicherungsnummern bzw der Geburtsdaten der beschäftigten Personen, des Tages der Beschäftigungsaufnahme, des Vorliegens einer Voll- oder Teilversicherung, des Beschäftigungsbereichs (Arbeiter, Angestellter usw), des Beginns der betrieblichen Vorsorge, des Vorliegens eines freien Dienstvertrags und
• der noch fehlenden Angaben mit der mBGM für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde. Die erste mBGM bestätigt oder korrigiert die Anmeldung und schließt damit die Anmeldeverpflichtung erst ab. Änderungen im Versicherungsverlauf (zB Wechsel von Voll- auf Teilversicherung) oder Änderung der Tarifgruppe (zB Wechsel von Lehre auf Dienstverhältnis) erfolgen ab 2019 durch die mBGM ohne gesonderte Meldung des Dienstgebers. Tritt ein Dienstnehmer seine Beschäftigung nicht an, hat eine Stornierung der Meldung zu erfolgen.

Die Vor-Ort-Anmeldung (vormals Mindestangaben-Meldung) kann ausnahmsweise bei Unzumutbarkeit (zB wenn diese außerhalb der Öffnungszeiten des Steuerberaters oder durch eine Betriebsstätte ohne EDV zu erfolgen hat) oder wenn nachweislich ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung für längere Zeit ausgefallen war, mit Fax (Fax-Nr: 05 78 07 61) oder telefonisch (Tel-Nr: 05 78 07 60), für fallweise Beschäftigte zusätzlich mit der ELDA-App erfolgen. Die Vor-Ort-Anmeldung dient ab 1. 1. 2019 dem Beweis der rechtzeitigen Anmeldung gegenüber der Finanzpolizei. Eine elektronische Anmeldung ist innerhalb von sieben Tagen nachzureichen; sonst liegt eine Meldepflichtverletzung vor.

1.4. Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen

Ab 1. 1. 2019 müssen die Beitragsgrundlagen jedes Dienstnehmers monatlich gemeldet werden (mBGM). Die mBGM für den Regelfall und für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigungsverhältnisse ist für Selbstabrechner bis zum 15. nach Ablauf jedes Beitragszeitraums zu erstatten. Bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nach dem des Eintrittsmonats ist die mBGM bis zum 15. des übernächsten Monats zu erstatten. Für Vorschreibebetriebe ist die mBGM bis zum 7. des Monats zu erstatten, der dem Monat der Anmeldung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt.

Mit der mBGM für fallweise Beschäftigte wird ebenfalls die Anmeldung vervollständigt und abgeschlossen und ersetzt die innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonats zu erstattende kombinierte An- und Abmeldung, allerdings nur dann, wenn die mBGM inklusive der Versicherungstage bis zum 7. des Folgemonats gemeldet wird. Zulässig wäre auch die Meldung der einzelnen Versicherungstage bis zum 7. des Folgemonats und die mBGM bis zum 15. des Folgemonats (bzw bei Beginn der Beschäftigung nach dem 15. bis zum 15. des übernächsten Monats). Im Selbstabrechnerverfahren (nicht im Vorschreibe¬verfahren) sind Berichtigungen der mBGM sanktions- und verzugszinsenfrei innerhalb von zwölf Monaten möglich.