Wichtige arbeitsrechtliche Informationen zum Coronavirus

Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus schlägt mittlerweile voll auf die Arbeitswelt durch. Hier stellen sich für Unternehmen sowie für Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer zahlreiche Fragen – von Homeoffice über Betreuung von Kindern bis hin zur Entgeltfortzahlung. Eine sorgsame Beurteilung im jeweiligen Einzelfall ist unumgänglich.

Das Epidemiegesetz erlaubt den Gesundheitsbehörden nicht nur weitreichende Eingriffe ins öffentliche Leben, sondern auch in den Arbeitsalltag. Einzelpersonen können unter Quarantäne gestellt werden, im Extremfall auch ganze Betriebe vorübergehend geschlossen werden. Das gilt dann nicht als Krankenstand, sondern als Dienstverhinderungsgrund. Das Unternehmen muss das Gehalt normal weiterzahlen und erhält dieses vom Staat refundiert.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch gilt in diesem Fall laut Arbeiterkammer (AK) auch für freie Dienstnehmer und teils auch für Selbstständige. Geregelt ist das im Paragrafen 32 des Epidemiegesetzes („Vergütung für den Verdienstentgang“). Sind die Bedingungen dafür erfüllt, so ist „die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen“. Das Virus befindet sich übrigens seit Ende Jänner auf der Liste anzeigepflichtiger Krankheiten.

Darf der Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben, wenn er sich vor einer Ansteckung fürchtet?

Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienstpflichten dar und stellt in der Regel einen Entlassungsgrund dar.

Der Arbeitnehmer darf der Arbeit fernbleiben, wenn tatsächlich eine Ansteckungsgefahr besteht. Dies sei dann der Fall, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu Ansteckungen gekommen ist. Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die berufsmäßig mit der Krankenbetreuung (Spitäler, Apotheken, Pflegeheime, Krankentransport, usw.) befasst sind. Für diese hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen (nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften) vorzusehen.

Wird ein Arbeitnehmer durch behördliche Anordnung unter Quarantäne gestellt, hat der Arbeitgeber dessen Entgelt weiter zu leisten.

Wer bereits mit dem Coronavirus infiziert ist, den Verdacht hegt, sich in Quarantäne befindet oder dessen Wohnung in einem Schutzgebiet liegt, der sollte möglichst rasch – per Telefon oder Mail – den Kontakt zum Arbeitgeber aufnehmen. Mit diesem klärt man am besten das weitere Vorgehen ab, um mögliche Probleme später zu vermeiden.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen, wie vor allem Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber vor. Eine Krankenstandsbestätigung ist vorzulegen.

Arbeitgeber bis maximal 50 Mitarbeitern können bei einem längeren Krankenstand ab dem 11. Krankheitstag einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei der AUVA erhalten.

Darf der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen?

Nein, grundsätzlich muss Homeoffice zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden.

Eine Anordnung durch den Arbeitgeber ist jedoch möglich, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann. Der Arbeitgeber hat dann die allenfalls anfallenden Kosten (z.B. für Internet, Handy) zu übernehmen.

Kann der Arbeitnehmer zur Betreuung seiner Kinder von der Arbeit fernbleiben, wenn der Kindergarten oder die Schule aufgrund behördlicher Maßnahmen gesperrt sind?

Dies ist zu bejahen, wenn und solange die Betreuung des Kindes vor allem aufgrund seines Alters notwendig ist. Der Arbeitnehmer ist damit aufgrund seiner familiären Verpflichtung berechtigt, von der Arbeit fernzubleiben und hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Ausmaß einer kurzen Zeit (eine Woche, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen bis zu zwei Wochen).

Derzeit sei es so, dass Arbeitnehmer in einem solchen Fall ohne Zweifel für eine Woche Anspruch auf ihr Gehalt haben.

Eine Schulschließung werde aber wohl länger als eine Woche dauern. Die Regierung und die Sozialpartner seien gerade dabei, für diese Fälle eine Lösung zu finden.

Das Sozialministerium teilte auf seiner Homepage mit, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die gesamte Dauer der behördlich angeordneten Quarantäne bestehen soll – in diesem Fall gelte das wohl auch für die behördlich angeordnete Maßnahme, die zu einer Betreuungspflicht führt. „Wenn mein Kind deswegen zu Hause bleiben muss, habe ich für die Dauer der Betreuungspflicht einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung“, so der AK-Experte. Eltern hätten die Pflicht, ihre Kinder zu betreuen oder dafür zu sorgen, dass sie durch geeignete Personen betreut werden.

Arbeitnehmer hätten aber auch eine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber, und sollten diese Arbeitsverhinderung so kurz wie möglich halten.

Neben der Treuepflicht des Arbeitnehmers gibt es auch eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dass die Großeltern bzw. ältere Verwandte einspringen und sich um die Kinder kümmern, wenn Kindergarten oder Schule geschlossen sind, sei in der jetzigen Situation gerade nicht möglich, da gerade die Älteren besonders durch das Coronavirus gefährdet seien.

Elternteile könnten sich aber in der Betreuung abwechseln, damit beide möglichst wenig ihrer Arbeitszeit versäumen, so der AK-Experte. Grundsätzlich muss der Anspruch auf Freistellung in jedem Einzelfall geprüft werden.

Quarantäne als „sonstiger wichtiger Grund“

Muss ein Kind in Quarantäne, so kann ein Elternteil wohl zu Hause bleiben aus „sonstigem wichtigem Grund“. Als Pflegetage zählen diese Tage nicht. Lebt man nicht allein im Haushalt, ist außerdem davon auszugehen, dass auch die anderen im Haushalt lebenden Personen unter Quarantäne gestellt werden.

Firma kann Mitarbeiter nach Hause schicken

Arbeitgeber können Mitarbeiter auch ohne deren Einwilligung nach Hause schicken. Liegt keine Erkrankung oder Infektion vor, handelt es sich aber um eine Dienstfreistellung, nicht um Krankenstand. Für Arbeiter wie Angestellte gilt in diesem Fall: Es muss keine Krankenstandsbestätigung eingeholt werden. Und die Firma muss Gehalt und Lohn weiterzahlen.

Kurzarbeit kann angeordnet werden

Sollte der Arbeitgeber in der Situation Kurzarbeit anordnen, dann muss man sich als Arbeitnehmer daran halten. Man hat aber Anspruch auf ein ungekürztes Entgelt. Die Vereinbarung von Kurzarbeit ist allerdings aufwendig und genau geregelt. Sie kommt daher laut WKÖ de facto nur für große Produktionsunternehmen infrage. Das Arbeitsmarktservice (AMS) kann die Kurzarbeit fördern. AK und Gewerkschaft fordern von der Regierung, die dafür vorgesehenen Mittel angesichts der aktuellen Lage deutlich aufzustocken. Dauer der Kurzarbeit ist mit maximal 24 Monaten beschränkt.

Die Meldung der Kurzarbeit erfolgt bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS, wobei sich die Zuständigkeit hier nach dem Betriebsstandort richtet.  

Voraussetzungen für Kurzarbeit:

  • Vorübergehende (nicht saisonbedingte) wirtschaftliche Schwierigkeiten
  • Verständigung des AMS über bestehende Beschäftigungsschwierigkeiten sechs Wochen vor Einführung bzw. vier Wochen vor Verlängerung der Kurzarbeit (sofern keine anderen Fristen vereinbart werden)
  • Beratung über anderweitige Lösungs- und Unterstützungsmöglichkeiten (Erstgewährung) unter Einbeziehung des Betriebsrates und der Kollektivvertragsparteien.
  • Arbeitszeitausfall im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich nicht unter 10 Prozent und nicht über 90 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder – bei Teilzeitbeschäftigten, der vereinbarten Normalarbeitszeit.
  • Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere über den Geltungsbereich, den Kurzarbeitszeitraum sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit und einer allenfalls darüber hinausgehenden Behaltefrist.
  • Festlegungen der Grundzüge des Ausbildungskonzeptes und der Höhe der Qualifizierungsunterstützung im Rahmen der Sozialpartnervereinbarung.
  • Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen ist die Verständigung und Beratung unmittelbar nach Eintritt des Ereignisses und – anstatt der Sozialpartnervereinbarung – eine Vereinbarung auf betrieblicher Ebene erforderlich.

Quelle: https://www.oegb.at/cms/S06/S06_0.a/1342625072705/home/fragen-und-antworten-zur-kurzarbeit

Die Regeln bei Dienstreisen

Viele Firmen haben Dienstreisen bereits auf das absolut notwendige Minimum reduziert. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Dienstreisen dann verweigern, wenn eine Gefahr für die Gesundheit besteht. Jedenfalls verweigert werden können laut AK Dienstreisen in Regionen, für die es eine Reisewarnung des Außenministeriums gibt – etwa für Oberitalien und die chinesische Provinz Hubei.

Private Reisen in Risikogebiet

Private Reisen in ein Risikogebiet kann ein Arbeitgeber natürlich nicht untersagen. Die AK verweist aber nicht nur auf das Risiko für die eigene Gesundheit, sondern auch darauf, dass bei verspäteter Rückkehr, etwa weil man unter Quarantäne gerät, kein Recht auf Entgeltfortzahlung besteht.

Der Dienstgeber erhält Kostenersatz für geleistete Entgeltfortzahlung

Der Dienstgeber erhält unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz:

  • Der „Verdienstentgangs-Vergütungsanspruch“ des Dienstgebers gegenüber dem Bund besteht ab dem Zeitpunkt, an dem der Dienstgeber das Entgelt an den arbeitsbefreiten Dienstnehmer ausbezahlt hat
  • Der Verdienstentgangs-Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund umfasst das regelmäßige Entgelt sowie den Sozialversicherungs-Dienstgeber-Anteil, die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag), den Zuschlag gemäß Bauarbeiterurlaubsgesetz.
  • Der Anspruch muss binnen 6 Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend gemacht werden.
  • Der Anspruch auf Vergütung steht auch für selbstständige Erwerbstätigen zu, sofern sie aufgrund bestimmter Maßnahmen gegen anzeigepflichtige Krankheiten einen Verdienstentgang erlitten haben.

Der Antrag muss folgende Informationen beinhalten:

  • Name des Dienstgebers
  • Datum und Aktenzahl des Bescheides mit dem die Maßnahme erlassen wurde
  • Name und Geburtsdatum des betreffenden Dienstnehmers
  • Adresse des Dienstnehmers
  • Datum, ab wann die Erwerbstätigkeit untersagt wurde
  • Datum, wann die Maßnahme aufgehoben worden ist
  • Angabe des fortgezahlten Entgeltes samt der SV-DG-Anteile, BV-Beiträge, Zuschläge gemäß BUAK
  • Nachweis über die Zahlung des Entgelts

Werden verminderte Gewinnerwartungen in Folge des Coronavirus steuerrechtlich berücksichtigt?

Steuerpflichtige Personen können bis zum 30.9. des betreffenden Jahres die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragen, wenn das voraussichtliche Einkommen für das jeweilige Jahr niedriger ist. Der Antrag muss eine Begründung enthalten, in welcher die verminderte Gewinnerwartung aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Lage (z. B. Aufstellung der Umsatzeinbrüche aufgrund von Covid-19) dargelegt wird.

Quelle: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html

Muster-Download: Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung

Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden.

Stand 11.3.2020

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