Newsletter vom 25.3.2020

1. Kurzarbeit KUA

Aufgrund der gestrigen Mitteilungen, hat das AMS (Hr. Kopf) darauf aufmerksam gemacht, dass die Auszahlung der KUA Rückvergütung mindestens 30 Tage nach Einreichung der monatlichen Auftragsunterlagen dauern wird. D.h. für die März-Abrechnungen wird es bis mindestens Ende April 2020 dauern, bis die KUA Gelder an die Unternehmen rückgeführt werden. Der AMS Chef empfiehlt auf jeden Fall Überbrückungsmöglichkeit rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Wir verweisen hierzu auf die Überbrückungskredite von AWS.

Auch haben wir schon gehört, dass manche Hausbanken mit der Zusage des AMS den Unternehmen eine Zwischenfinanzierung machen. Andere Banken sind dabei nicht so hilfreich.

Sozialpartnervereinbarungen:

Wir haben jetzt schon von den Gewerkschaften die Bestätigung bereits einfach per Email und nicht direkt auf der Sozialpartnervereinbarung gesehen. Sie können auch diese Email Bestätigungen dann dem AMS-Antrag beifügen. Dies sieht dann wie folgt aus:

3. Härtefonds

Gemäß gestriger Information des Finanzministers und der WKO sind die Richtlinien immer noch in Bearbeitung. Diese sollen bis Ende dieser Woche fertig sei und eine Antragsstellung ab Montag nächster Woche möglich werden. Details folgen sobald wir diese haben.

4. BHM FAQ

Wir haben mittlerweile doch sehr viele News für Sie zusammen gestellt und mehrere Newsletter versendet. Dadurch fehlt Ihnen vielleicht der Überblick. Damit Sie nicht alle Newsletter durchsehen müssen, haben wir ein Corona FAQ erstellt. Bitte nutzen Sie dieses auch zum Nachschlagen. Sie können dort auch alle Anträge und Formulare downloaden. Änderungen werden dann in diese FAQs eingearbeitet.

https://www.bhm.tax/2020/03/23/faq-kurzarbeit/

  5. Einzelfragen Kurzarbeit 

a. Dienstnehmer muss in behördliche Quarantäne

Es besteht Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers, da dies als sonstiger Dienstverhinderungsgrund gilt. Der Dienstgeber hat jedoch einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund nach dem Epidemie Gesetz. Für Dienstnehmer aus dem Ausland gilt dies nicht, jedoch ist trotzdem von einer Entgeltfortzahlung auszugehen.

b. KUA für neu eintretende Dienstnehmer?

Gemäß den Informationen eines Arbeitsrechtsexperten soll während der Kurzarbeit eine Neuaufnahme von Dienstnehmer unter folgenden Bedingungen möglich sein:

  • Ein Dienstnehmer kündigt selbst und die Stelle muss neu besetzt werden
  • Es wurde bereits vor Aufnahme der Kurzarbeit ein Dienstvertrag mit einem neuen Dienstnehmer für ein Eintrittsdatum während Kurzarbeit unterzeichnet
  • Es besteht konkret ein Bedarf eines Dienstnehmer für einen Bereich, der für das Unternehmen wichtig ist

Somit könnte dann auch der neue Dienstnehmer in das Kurzarbeitszeitmodell eintreten. Hinweis: dies ist die Ansicht eines Arbeitsrechtsexperten, die wir rechtlich noch nicht geprüft haben.

6. Maßnahmen die zu keiner Beendigung des Dienstverhältnisses führen:

  • Betriebsurlaub: Dieser ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Eine einseitige Anordnung durch den Dienstgeber ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Arbeitszeitreduktion: Einvernehmliche Reduktion der Arbeitszeit wäre denkbar.
  • Urlaubsguthaben/Zeitguthaben: In diesem Zusammenhang kann durch die betreffenden Arbeitnehmer ein Verbrauch eines bestehenden Urlaubs- oder Zeitguthabens erfolgen.
  • Teilzeitarbeit: Im Rahmen einer Teilzeitarbeit wird mit einem Mitarbeiter eine kürzere Arbeitszeit vereinbart, als im Gesetz oder im Kollektivvertrag vorgesehen ist.
  • Unbezahlter Urlaub: Ein unbezahlter Urlaub wird auf freiwilliger Basis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubs gebühren keine Bezüge und das Dienstverhältnis bleibt aufrecht. Sofern keine abweichende Vereinbarung erfolgt, ist diese Zeit grundsätzlich auf alle arbeitsrechtlichen Ansprüche anzurechnen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses bemessen. Hinsichtlich der Sozialversicherung ist die Dauer des unbezahlten Urlaubs maßgebend. Wenn ein unbezahlter Urlaub bis zu 1 Monat vereinbart wird, sind die Arbeitnehmer weiterhin sozialversichert, wobei der Arbeitnehmer sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeber-Beiträge zu entrichten hat. Wenn von vornherein ein unbezahlter Urlaub von mehr als 1 Monat vereinbart wird oder durch eine Verlängerung dieser Zeitraum überschritten wird, sind die Arbeitnehmer nicht mehr sozialversichert. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung.

7. Kurzarbeitsbeihilfe für Gehälter über 5.370,– € Brutto

Der Arbeitgeber erhält vom AMS diese Kurzarbeitsunterstützung pro Ausfallsstunde in Form eines Pauschalsatzes als sogenannte Kurzarbeitsbeihilfe. Dieser Pauschalsatz beinhaltet auch anteilige Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf das Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben. Die Pauschalsätze sind aus der vom AMS zur Verfügung gestellten Pauschalsatz-Tabelle ersichtlich (siehe oben).

Es werden nur Einkommen bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gefördert – Einkommensanteile darüber hinaus sind vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich ebenso anhand der Nettoersatzrate zu vergüten, sie werden jedoch nicht gefördert.

Ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ebenfalls eine Deckelung der Nettoersatzrate auf Basis der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage vereinbaren kann, wird durch die Richtlinie nicht geregelt. Die Bestimmungen sprechen an sich nicht dagegen. Es muss allerdings einvernehmlich vereinbart werden.

8. Gewerberechtlicher Geschäftsführer: Kurzarbeit möglich?

Grundsätzlich ist zu unterscheiden ob der gewerberechtliche Geschäftsführer auch gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer/Komplementär/Einzelunternehmer ist oder ein angestellten Geschäftsführer für das Gewerberecht alleine.

Gewerberechtliche Geschäftsführer, die nicht gleichzeitig handelsrechtliche Geschäftsführer/Einzelunternehmer/Komplementäre sind, müssen mit mindestens 20 Wochenstunden gem. GewO angemeldet werden. Sinkt nun aufgrund der vereinbarten Kurzarbeit die Stundenanzahl unter 20 Stunden so tritt § 9 Abs. 2 GewO in Kraft.

Die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers ist von Einzelunternehmern innerhalb eines Monats, von Gesellschaften und sonstigen juristische Personen innerhalb von sechs Monaten bei der bei der Gewerbebehörde anzuzeigen.

Es ist daher zu beachten, dass eine Reduktion der Wochenstunden im Rahmen der Kurzarbeit für den gewerberechtlichen Geschäftsführer (soweit kein Organ) nur auf max. 20 Wochenstunden möglich ist.

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