Newsletter vom 05.05.2020

1. Kurzarbeit

Sollte Ihr Unternehmen

  1. zum frühestmöglichen Zeitpunkt (= 1. März) „Corona“-Kurzarbeit beantragt haben UND
  2. beabsichtigen Sie diese – da Ablauf Ende Mai 2020 ‒ zu verlängern,

dann empfehlen wir Ihnen die folgende Info besonders aufmerksam zu lesen:

Diese Informationen sind entnommen

  1. der AMS-Kurzarbeitsrichtlinie (kurz: AMS-RL); https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/001_kua_RILI.pdf und
  2. dem AMS-Frage-Antwort-Katalog (kurz: AMS-FAQ); https://www.patka-knowhow.at/corona/ams/faq-corona-kurzarbeit-ams.pdf

Beabsichtigen Sie, die „Corona“-Kurzarbeit zu verlängern, dann sind die folgenden Punkte zu beachten:

  1. Die Dauer der „Corona“-Kurzarbeit darf drei Monate nicht übersteigen. Eine Verlängerung um max. drei Monate ist möglich.
  2. Bis wann ist der Verlängerungsantrag zu stellen? Die Verständigung des zuständigen AMS (= regionale AMS-Geschäftsstelle) hat daher im Regelfall – sofern nichts anderes vereinbart wird – mindestens vier Wochen vor Verlängerung der Kurzarbeit zu erfolgen (siehe Punkt 7.2.1 der AMS-RL).

    Das bedeutet: „Corona“-Kurzarbeit begann frühestmöglich am 1. März ➪ endet daher am 31. Mai ➪ Verlängerung gewünscht ➪ Antrag muss 4 Wochen vor Beginn der Verlängerung (= 4. Mai) eingereicht werden; ein „Vorweg-Info-Mail“ an das AMS wird zunächst ausreichen. D.h. falls Sie schon mit 1. März 2020 begonnen haben, dann sollten Sie bei Bedarf an der Verlängerung umgehend ein E-Mail an das AMS senden, dass Sie eine Verlängerung beantragen werden.

    Ab 15. Mai 2020 soll lt. AMS auf der Website von AMS ein Einreichungstool zur Verfügung gestellt werden, sowie noch genaue Infos dazu veröffentlich werden. Wir empfehlen für die Anträge daher dies noch abzuwarten.
  3. Neuer AMS-Antrag? Neue Sozialpartnervereinbarung?
    Hinsichtlich der Verlängerung der „Corona“-Kurzarbeit ist sowohl ein neuer AMS-Antrag als auch eine neue Sozialpartnervereinbarung notwendig (siehe Punkt 8.8.1 der AMS-FAQ)
  4. Worauf ist beim AMS-Kurzarbeitsverlängerungsantrag zu achten?
    – Das Unternehmen hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich ernstlich um den Abbau von drei Wochen des laufenden Urlaubsanspruchs bemüht hat (siehe Punkt 6.5 der AMS-RL)
    – Im Falle der Verlängerung der COVID-19-Kurzarbeit ist anzuführen, ob und inwieweit die wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterhin bestehen (siehe Punkt 8.5.1 der AMS-FAQ).
    – Es ist das neue AMS-Antragsformular zu verwenden, in dem zB die Projektnummer der bisherigen „Corona“-Kurzarbeit anzugeben ist (Link zum neuen Formular: https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/KUA_Begehren_03_2020_final.pdf

Sonderfrage Verlängerung nach vorhergehender Beendigung:

Die „Corona“-Kurzarbeit wird vorzeitig beendet. Nach einiger Zeit stellt das Unternehmen beispielsweise fest, dass sich die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nicht so entwickelt wie erhofft. Nun möchte das Unternehmen erneut „Corona“-Kurzarbeit beantragen – Ist das unter dem Titel „Verlängerungsantrag“ möglich?

Antwort (Punkt 2.5 der AMS-FAQ)

„Wird nun die Erstgewährung

  • arbeitsrechtlich vorzeitig beendet (Punkt II der Sozialpartnervereinbarung) und
  • das AMS (Begehren, Verpflichtungserklärung Punkt 7) iZm der Übermittlung der Monatsabrechnung im eAMS-Konto (Allgemeine Nachricht/Textfeld) über die vorzeitige Beendigung/letztmalige Monatsabrechnung informiert und
  • die vorzeitige Beendigung auch im Durchführungsbericht dokumentiert,

wird das Kurzarbeitsprojekt auch beihilfenrechtlich abgeschlossen.

Bei einem späteren neuerlichen Begehren (samt neuer rechtsgültiger Sozialpartnervereinbarung) handelt sich dann um ein Verlängerungsbegehren. Bei Corona-Kurzarbeit können sich auch erst im Sommer die Notwendigkeit neuerlicher Beschränkungen oder Corona-bedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten ergeben (Auftragseinbrüche, Zulieferprobleme,…).

Derzeit sieht die Richtlinie allerdings eine „unmittelbare“ Verlängerung vor. Dieser Punkt ist daher noch nicht abschließend beantwortbar.
Die Antragsprüfung und -entscheidung erfolgt im Falle der Verlängerung analog zu den Vorgangsweisen bei Erstgewährung. Im Rahmen von COVID-19 sind Kurzarbeitszeiträume nur bis 30.9.2020 zulässig, demnach enden (Verlängerungs-)Projekte spätestens am 30.9.2020.“

2. Härtefallfonds Phase 2

Die angekündigten Änderungen beim Härtefall-Fonds stehen seit vergangenem Donnerstag die von der Bundesregierung veröffentlichte Richtlinie zur Verfügung.

Ab sofort ist ein Antrag nach der neuen Förderrichtlinie via wko.at/haertefall-fonds möglich.

Bereits eingereichte Anträge müssen nicht erneut eingereicht werden. Die Anträge werden nach der neuen Richtlinie geprüft, um sicherzustellen, dass individuelle Verbesserungen in der Bearbeitung berücksichtigt werden.

Sollten Sie Ihren Antrag zurückziehen wollen (z.B. weil sich durch die Ausweitung des Betrachtungszeitraumes für Sie ein Vorteil ergibt und der Antrag erst für einen späteren Betrachtungszeitraum gestellt werden soll), schreiben Sie bitte an die für Ihren Antrag zuständige Landeskammer eine Nachricht über das Kontaktformular. Bitte geben Sie unbedingt Ihre Geschäftsfall-Zahl an, die Sie per E-Mail erhalten haben.

Folgende wesentliche Verbesserungen sind jetzt umgesetzt:

  • Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf sechs Monate – innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden.
  • Einführung einer Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat – auch für Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten. Bei Förderungen bis 500 Euro erfolgt im jeweiligen Betrachtungszeitraum keine Anrechnung von Auszahlungsbeträgen aus der Phase 1 mehr.
  • Jungunternehmer, die ab 1.1.2018 (bisher 1.1.2020) gegründet haben, können auch ohne Einkommensteuerbescheid pauschal 500 Euro beantragen. Allgemein gilt: Ist aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 kein Einkommensteuerbescheid vorhanden, ist dennoch eine Förderung möglich, es muss jedoch unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich bestehen.
  • Berücksichtigung des Corona-Familienhärteausgleichs: Die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung.
  • COVID-19-bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.

3. Hilfsfonds Fixkostenzuschuss

Zur Antragsstellung bzw. den Richtlinien zum Fixkostenzuschuss gibt es leider noch nichts neues. Wir warten hier immer noch auf die Details.

4. Garantien für AWS Kredite

Gemäß den Richtlinien müssen für eine 100%ige AWS Garantie (bis max. EUR 800.000,– Kredit) folgende Unterlagen beigebracht werden:

  • UiS Kennzahlen (Excel Anbei)
  • Liquiditätsplanung
  • Zusatzbestätigung Unternehmensschwierigkeiten, Umsatz und Lohn- und Gehaltssumme 2019

Anbei noch dazu der Mustervertrag für diese Garantie. Hier haben wir jene Stelle markiert, die für Sie noch besonders wichtig sind.

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