Corona Newsletter Update vom 24.08.2020

Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarungen (Phase 2) auf September 2020

Derzeit können Unternehmen für den Zeitraum März bis Ende September 2×3 Monate (Phase 1 und Phase 2) Corona-Kurzarbeit beantragen. Die Phase 3 soll im Oktober 2020 beginnen. Wenn eine Firma bereits Anfang März mit der Kurzarbeit begonnen hat, stellt sich die Frage, wie der Übergang verlaufen soll bzw. wie der Monat überbrückt werden kann?

Unternehmen, die die Kurzarbeit bereits vor Ende September ausgeschöpft haben, können mit einer Vereinbarung, diese bis Ende September ausdehnen – bevor mit Oktober die Phase 3 der Corona-Kurzarbeit beginnt.

Zur Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarungen (Phase 2) auf September 2020 gibt es nun Sozialpartnervereinbarungen

Mit dieser Vereinbarung können Kurzarbeitsperioden, die die drei Monate Erstgewährung und drei Monate Verlängerung ausgeschöpft haben, bis zum 30. September 2020 ausgedehnt werden.

Die AMS-Richtlinie zur Covid-19 Kurzarbeit wird entsprechend angepasst und es wird an der Fertigstellung der Richtlinie gearbeitet. Seit 21.08.2020 ist es möglich ein Änderungsbegehren samt Sozialpartnervereinbarung im eAMS Konto hochzuladen, dies muss spätestens am letzten Tag der Phase 2 geschehen. Wichtig dabei ist, dass es sich bei dem AMS-Antrag nicht um eine Verlängerung handelt, sondern um ein Änderungsbegehren!

Anbei finden Sie bitte die Vorlage für die Ausdehnung der Kurzarbeit. Antrag auf Änderung bitte über das eAMS Konto stellen.

Sobald uns nähere Details für die Kurzarbeit Phase 3 (Oktober 2020 bis März 2021) vorliegen, werden wir Sie darüber informieren!

Was passiert, wenn man aus einem Land zurückkehrt, für das ein erhöhtes Risiko hinsichtlich Covid-19 besteht?

Die Länder, für die ein erhöhtes Risiko hinsichtlich Covid-19 besteht, werden in der Anlage A2 der Eireise-Verordnung angeführt. Für diese Länder besteht eine Reisewarnung der Sicherheitsstufe 5 oder 6.

In diesen Fällen muss bei der Einreise:

  • ein höchstens 3 Tage altes ärztliches Zeugnis über einen negativen SARS-CoV-2-Test vorgelegt werden oder
    • Eine 10-tägige Heimquarantäne angetreten werden. Ist ein währenddessen durchgeführter Test auf SARS-Cov-2-Test negativ, kann die Heimquarantäne beendet werden

Für die Heimquarantäne gibt es keinen Erstattungsanspruch nach dem Epidemiegesetz und keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn diese Beschränkung auch bei der Ausreise schon bestanden hat. 

Arbeitgeber/in übernimmt die Kosten für Covid-Test – Vorteil aus dem Dienstverhältnis?

Stellt es einen abgabenpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, wenn der bzw. die Arbeitgeberin die Kosten für den Covid-Test des Arbeitnehmers übernimmt? Wie sieht es diesbezüglich mit Familienmitgliedern aus?

Das BMF legt die Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988 hier großzügig aus: Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Covid-Test des Arbeitnehmers, ist dies nach § 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988 als steuerfrei anzuerkennen (analog zu Impfungen).

Hinsichtlich der Kostentragung für Familienmitglieder des Arbeitnehmers liegt ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem DV vor.

Fixkostenzuschuss Phase II

Ab sofort steht der Antrag zur Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COFAG für die 2. Tranche in FinanzOnline zur Verfügung.

– Die erste Tranche umfasst höchstens 50 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und konnte bereits seit 20. Mai 2020 beantragt werden.

– Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25 %, somit insgesamt höchstens 75 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab heute, 19. August 2020, beantragt werden.
Der Aufruf in FinanzOnline erfolgt im Menü unter „Weitere Services“ – „Sonstige Anträge“ – Punkt „Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten (Tranche 2)“.

– Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.

Liegen die qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der zweiten Tranche vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit dieser Tranche (ab 19. August 2020) beantragt werden. In den Auszahlungsersuchen für die zweite und dritte Tranche wird die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen sein, auch wenn der beantragte Gesamtzuschuss die Höhe von EUR 12.000 nicht übersteigt

Vage bzw. ungenaue Formulierungen werden von der Gesetzgebung demnächst näher definiert, wir werden Sie darüber umgehend informieren.

Bleiben Sie gesund

Ihr BHM Team

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