Corona Newsletter Update vom 25.11.2020

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

aufgrund der zuletzt angekündigten Neuerungen und Änderungen, möchten wir Ihnen die wichtigsten Informationen wieder zusammenfassen:

Fixkostenzuschuss 800.000,– Phase II

Im Gegensatz zu den im Oktober veröffentlichten Entwurf wurde die Richtlinie nunmehr angepasst, anbei finden Sie den gesamten Richtlinientext. Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Der Fixkostenzuschuss bis EUR 800.000 (FKZ 800.000) hat der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 zu dienen und darf nicht für die Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden.
  • Die Beantragung erfolgt wie schon angekündigt über Finanz Online unter Weitere Service/Sonstige Anträge Punkt Gewährung Fixkostenzuschuss 800.000,– Tranche I
  • Der Umsatzentgang muss mindestens 30% betragen gegenüber dem Vergleichszeitraum 2019 und der Fixkostenersatz erfolgt mit genau dem %-Satz des Umsatzentganges
  • das Unternehmen hat einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt, um die durch den FKZ 800.000 zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung)
  • Fixkosten: wie schon berichtet, können jetzt zusätzlich die AFA sowie Leasingraten und die frustrierten Aufwendungen geltend gemacht werden. Die Kosten für AFA und Leasingraten können allerdings nur ab dem Vergleichszeiträumen ab 15.9.2020 geltend gemacht werden und NICHT rückwirkend wie ursprünglich im Entwurf. Es können die AFA für alle vor dem 16.9.2020 investierten Wirtschaftsgüter angesetzt werden bzw. wenn diese vor dem 16.9.2020 bestellt worden sind.
  • Geschäftsführer-Gesellschafter kann ein Gehalt von bis zu 2.667,–/Monat ansetzen, aber nur wenn dieser auch tatsächlich bezahlt wurde
  • Zusätzlich können nunmehr beim Unternehmerlohn sie SVS-Beiträge angesetzt werden, aber nur bis zur Höchstgrenze von EUR 2.667,–/Monat mit dem Unternehmerlohn gemeinsam.
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen. Lohnnebenkosten sind nicht vom Begriff der Personalaufwendungen erfasst. Staatliche Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind in Abzug zu bringen, insoweit sie den geltend gemachten Fixkosten zuzuordnen sind;
  • Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfallen, in dem Ausmaß, in dem sie unbedingt erforderlich sind, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und eine vorübergehende Schließung des Unternehmens zu vermeiden, wenn das Unternehmen in den gemäß Punkt 4.2.2 gewählten Betrachtungszeiträumen für Kunden tatsächlich geöffnet ist. Lohnnebenkosten sind nicht vom Begriff der Personalaufwendungen erfasst. Staatliche Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind in Abzug zu bringen, insoweit sie den geltend gemachten Fixkosten zuzuordnen sind
  • Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens EUR 1.000, die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des FKZ 800.000 angefallen sind, sofern das Unternehmen einen FKZ 800.000 von unter EUR 36.000 beantragt. Bei Unternehmen, die einen FKZ 800.000 von EUR 36.000 oder mehr beantragen, sind Aufwendungen, die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des FKZ 800.000 angefallen sind, keine Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien;
  • Aufwendungen, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Punkts 4.1.1 lit. g verrechnet werden, stellen Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien dar, wenn sie, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht gemäß Punkt 3.1.10, angemessen und fremdüblich sind. Die Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern wird zudem nur anerkannt, wenn diese auch vor dem 16. März 2020 verrechnet wurden. Für die Weiterverrechnung von Personalaufwendungen kommt Punkt 4.1.1 lit. l zum Tragen
  • Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 ergibt:
    • (a) Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020;
    • (b) Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020;
    • (c) Betrachtungszeitraum 3: November 2020;
    • (d) Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020;
    • (e) Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021;
    • (f) Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021;
    • (g) Betrachtungszeitraum 7: März 2021;
    • (h) Betrachtungszeitraum 8: April 2021;
    • (i) Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021;
    • (j) Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021.
  • Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder es zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt. Zwischen zwei Blöcken von Betrachtungszeiträumen ist eine zeitliche Lücke zulässig
  • Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020, wenn der Antragsteller für den gesamten Betrachtungszeitraum November 2020 gemäß des auf Grundlage des§ 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatzes durchgehend einen diesbezüglichen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. Nicht als Lücke im Sinn des vorherigen Absatzes gilt es daher, wenn in diesem Fall bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 ausgeklammert wird
  • Falls der Antragsteller nur für Teile eines ausgewählten Betrachtungszeitraumes (beispielsweise für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder für Teile des Betrachtungszeitraumes Dezember 2020) einen auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt, ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, aber der für den FKZ 800.000 berechnete Betrag ist folgendermaßen zu kürzen: In einem ersten Schritt ist der Betrag des FKZ 800.000 zu ermitteln, der anteilig auf den ausgewählten Betrachtungszeitraum entfällt. Ausgehend von diesem Betrag ist im nächsten Schritt zu berechnen, welcher Anteil des FKZ 800.000 durchschnittlich auf einen Tag des gewählten Betrachtungszeitraumes entfällt. Dieser Wert ist mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren, für die im ausgewählten Betrachtungszeitraum auch ein Lockdown Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde. Der so berechnete Betrag vermindert dann den Gesamtbetrag des zu gewährenden FKZ 800.000. Diese Regelung gilt nicht, wenn ein auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährter Lockdown-Umsatzersatz, der sonst in die ausgewählten Betrachtungszeiträume fallen würde, vor Beantragung des FKZ 800.000 zurückbezahlt wird.
  • Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährter Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem FKZ 800.000 beantragt werden
  • Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000 an Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können den FKZ 800.000 in pauschalierter Form ermitteln. Unternehmen stellen die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers dar, wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt, deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 ihre Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 EStG 1988 aus dem antragstellenden Unternehmen im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr übersteigen. Bei der pauschalierten Ermittlung sind als zu gewährender FKZ 800.000 30% der gemäß Punkt 4.2 ermittelten Umsatzausfälle anzusetzen; es kann bei der pauschalierten Ermittlung jedoch höchstens ein FKZ 800.000 in Höhe von EUR 36.000 gewährt werden.
  • Vom FKZ 800.000,– sind folgende Kosten abzuziehen: Lock-Down Umsatz, aufrechte 100% Haftungen der AWS bzw. ÖHT, Zuwendungen Gemeinde bzw. Länder wegen Covid19
  • Neugründungen und Umgründungen
    • 4.4.1 Unternehmen, für die keine vergleichbaren umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und auf dieser Grundlage einen FKZ 800.000 beantragen.
    • 4.4.2 Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist im Fall von Umgründungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.
  • Beantragung erfolgt in 2 Tranchen: 1. Tranche ab 23.11. mit 80% (spätestens bis 30.6.2021) und die restlichen 20% frühestens ab 01.07.2021 und bis längstens 31.12.2021
  • Bei der ersten Tranche sind der Wertverlust saisonaler Waren und die für das Einschreiten eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des FKZ 800.000 anfallenden Aufwendungen gemäß Punkt 4.1.1 lit n noch nicht zu berücksichtigen, außer wenn der Wertverlust der saisonalen Waren bereits ermittelt werden kann.
  • Erwartet der Antragseinbringer im Zuge der ersten Tranche einen FKZ 800.000 von voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) nicht mehr als EUR 36.000, muss dieser Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Wird der FKZ 800.000 gemäß Punkt 4.3.4 (Pauschalierung) beantragt, muss dieser Antrag weder im Zuge der ersten noch im Zuge der zweiten Tranche durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen

Stundungen und Raten ÖGK Beiträge

Durch die ergänzenden Unterstützungsmaßnahmen können die Beiträge für die Beitragszeiträume Oktober, November und Dezember 2020 gestundet und in Form von Raten entrichtet werden. Diese Erleichterung kann von unmittelbar mit einem Betretungsverbot belegten Betrieben in Anspruch genommen werden. Das Vorliegen eines Betretungsverbotes im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist dabei gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen.

Die Möglichkeit von Stundungen und Ratenzahlungen besteht auch für Unternehmen, die indirekt von den Auswirkungen der bestehenden Betretungsverbote (wie z. B. Zulieferer von Hotels) betroffen sind. Die konkreten Umstände der dadurch bestehenden Liquiditätsprobleme sind in diesen Fällen bei der Antragstellung näher darzulegen.

Kurzarbeit und Risikofreistellungen

Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, für freigestellte Angehörige einer Risikogruppe (COVID-19-Risiko-Attest) oder für abgesonderte Personen sind generell von Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach den gesetzlichen Regelungen bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK zu entrichten.

Steuerfreie Gutscheine

Der Gesetzgeber plant noch folgende Änderung: bisher waren für Feiern, Feste, etc EUR 365,– pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei. Nachdem aufgrund der aktuellen Regelung Covid19 Weihnachtsfeiern ausfallen werden, soll dieser Betrag in Form von zusätzlichen Gutscheinen (bisher immer max. EUR 186,–) steuerfrei bleiben. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Wir hoffen wir konnten Ihnen wieder einige interessante Punkte näherbringen.

Bleiben Sie Gesund

Ihr BHM-Team

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