Corona Newsletter Update vom 17.12.2020

Sehr geehrte Klienten und Klienten,

bevor das Redaktionsteam sich in die verdienten Weihnachtsferien aufmacht, möchten wir Ihnen die letzten News des Jahres noch wie folgt zusammenfassen:

Umsatzentgang Dezember 2020

Dieser kann seit 16.12.2020 beantragt werden. Bitte finden Sie dazu anbei die Eingabemaske Finanz-Online. Der Antrag kann maximal bis 15. Jänner 2021 beantragt werden.

Die anspruchsberechtigten Unternehmen sind wie in der Verordnung vom November gleich. Explizit wird jedoch angeführt, dass Unternehmen, die Mitarbeiter kündigen, nicht anspruchsberechtigt sind. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor Dezember 2020 keine Umsätze erzielt haben, haben keinen Anspruch.

Betrachtungszeitraum

Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum vom 7. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Abweichend davon ist der Betrachtungszeitraum für Seil- und Zahnradbahnen

im Sinne des § 4 Abs. 3 der 2. COVID-19-SchuMaV, für Tierparks und Zoos im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 10 der 2. COVID-19-SchuMaV und für botanische Gärten der Zeitraum vom 7. Dezember 2020 bis zum

23. Dezember 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum gewährt.

Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes Abschnitt 4.2. der Verordnung ist wie folgt festgelegt:

4.2.1 Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 50 Prozent des gemäß der Punkte 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 zu ermittelndem Umsatze des Antragstellers.

4.2.2 Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist mit EUR 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.3 gedeckelt (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300; beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag jedoch weniger als EUR 2.300, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz gewährt werden.

4.4 Bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist folgendermaßen vorzugehen:

(a) Der nach einer der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5 ermittelte Umsatz für Dezember 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz) ist, um etwaige gemäß Punkt 4.6 ermittelte Umsätze zu reduzieren, die Branchen zuzurechnen sind, die gemäß Punkt 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV betroffen sind.

(b) Der nach lit. a ermittelte Betrag ist durch einunddreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.1 zu multiplizieren (= mal 25 Tage für bis 31.12 oder 17 Tage bis 23.12.).

(c) 50 Prozent dieses Betrages stellen den nach diesen Richtlinien zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatz dar. Dabei sind die Höchstbeträge und die Mindesthöhe gemäß der Punkte 4.2.2 und 4.3 zu beachten

4.5. Die Berechnung des Vorjahresumsatzes wurde wie in der Verordnung des November Umsatzentgangs geregelt.

4.6 Ist ein im Sinne des Punkts 3.1.3 von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV direkt betroffener Antragsteller im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit sowohl in einer Branche tätig, die im Sinne des Punkts 3.1.3 direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV betroffen ist, als auch in einer Branche, die im Sinne des Punkts 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-

SchuMaV betroffen ist, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze an seinem Gesamtumsatz ausmachen. Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf die Verhältnisse des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.1 zu beziehen und ist der Finanzverwaltung gemäß Punkt 6.1.5 bei der Antragstellung bekanntzugeben. Die vom Antragsteller getätigten Angaben werden von der Finanzverwaltung übernommen und der Anteil an Umsätzen, der Branchen zuzurechnen ist, die gemäß Punkt 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV betroffen sind, wird vom gemäß Punkt 4.5 ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht. Von dem so ermittelten Betrag ist gemäß Punkt 4.4 lit. b und c die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes abzuleiten; dabei sind jedoch die Höchstbeträge und die Mindesthöhe gemäß der Punkte 4.2.2 und 4.3 zu beachten.

4.7. In Fällen, wo die Berechnung nicht eindeutig ist, kann die COFAG Rückfragen und klären bzw. falls die COFAG Umsatzentgang auszahlt, dann das Unternehmen mittels Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers entsprechend Beschwerde erheben und Unterlagen zur korrekten Berechnung innerhalb von 2 Wochen einreichen.

Falls bereits ein Fixkostenzuschuss 800.000,– beantragt wurde, kann kein Umsatzentgang beantragt werden. Das Unternehmen kann jedoch seinen Antrag für diesen FKZ 800.000,– zurückziehen und dann den Umsatzentgang beantragen. In der Folge kann wieder ein FKZ 800.000,–, allerdings ohne den Betrachtungszeitraum Dezember, neuerlich beantrag werden (für die anderen Betrachtungszeiträume).

Bezüglich Künstler, Musiker, usw. wurde nunmehr in der VO vom November geändert, dass diese lt. FAQs nicht Umsatzentgang anspruchsberechtigt sind. Hier sind derzeit eine Diskussion und auch Beschwerden anhängig. Im November beantragte Umsatzentgänge wurden teilweise ausbezahlt. Lt. Info des BMF und der WKO soll für diese Unternehmen/Personen eine separate Lösung gefunden werden, die noch im Dezember vorgestellt wird. Für jene, die bereits das Geld erhalten haben, bleibt abzuwarten, ob es zu einer Rückforderung kommt.

Die restlichen Punkte decken sich wie die Verordnung vom November 2020.

Anbei noch für alle, die im Detail nachlesen wollen auch die VO.

Covid Schutzmaßnahmen

Es wurden neue Covid Schutzmaßnahmen beschlossen, Details finden Sie unter nachfolgendem Link:

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html

ÖGK Beitragsstundungen und Regelungen 2021

2-Phasen-Modell

Das neue Maßnahmenpaket untergliedert sich in zwei Phasen der Konsolidierung.

Phase 1 dient dazu, die bis einschließlich 31.3.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen bzw. weitestgehend zu reduzieren. Dazu sind Ratenvereinbarungen bis längstens 30.6.2022 möglich. Die Anträge können im März gestellt werden.

Phase 2 zielt darauf ab, etwaig am 30.6.2022 noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis 31.3.2024 zur Verfügung.

Die sukzessive Begleichung der bestehenden Beitragsrückstände wird unterstützt durch die Reduktion der gesetzlichen Verzugszinsen für den Zeitraum 1.4.2021 bis 30.6.2022 um 2 Prozentpunkte (Reduzierung auf voraussichtlich 1,38 %).

Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu

entrichten.

Bitte beachten Sie, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung weiterhin gelten und die gesetzlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen einzuhalten sind. Bitte kommen Sie auch weiterhin Ihren Meldeverpflichtungen fristgerecht nach.

Verlustersatz

Ohne Vorankündigung wurden wir heute informiert, dass ein neues Instrument „Verlustersatz“ beschlossen wurde. Nachfolgend kurz die wichtigsten Eckpunkte:

Mit den gegenständlichen im Verordnungsweg erlassenen Richtlinien wird die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten bis EUR 3 Millionen für den Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 geregelt. Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der De-minimis-Beihilfen).

Der Antrag erfolgt ebenfalls über Finanzonline, die Abwicklung erfolgt durch die COFAG. Anbei haben wir Ihnen die Maske des Finanzonline Antrages beigefügt.

Antragsberechtigt: Unternehmen wie beim Umsatzentgang und die Kriterien decken sich.

Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um die durch den Verlustersatz, zu deckenden Verluste zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Unternehmen, die vor 15. September 2020 keine Umsätze erzielt haben, sind ausgeschlossen.

Der Verlustersatz wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% und unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mindestens EUR 500 beträgt, gewährt.

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen aufgrund seiner operativen Tätigkeit im Inland erleidet.

Der Verlust ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume. Aufwendungen und Erträge, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verrechnet werden, stellen Aufwendungen und Erträge im Sinne dieser Richtlinie dar, wenn sie, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht gemäß Punkt 3.1.10, angemessen und fremdüblich sind. Die Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern wird zudem nur anerkannt, wenn diese auch vor dem 16. September 2020 verrechnet wurden.

Zur genauen Berechnung der Erträge und Aufwendungen verweisen wir auf den Punkt 4.2. in der beiliegenden Richtlinie.

Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der gemäß Punkt 4.2 ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage. In beiden Fällen ist der Verlustersatz pro Unternehmen betragsmäßig mit höchstens EUR 3 Millionen begrenzt. Soweit der Verlustersatz Betriebsausgaben beziehungsweise einen Betriebsausgabenüberhang abdeckt, gilt dieser für steuerliche Zwecke als unmittelbar mit diesen Betriebsausgaben zusammenhängend; somit ist § 20 Abs. 2 EStG 1988 anwendbar.

4.4 Umsätze und Umsatzausfall

4.4.1 Für die Berechnung der Umsätze eines Unternehmens im Sinne dieser Richtlinien ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung oder in der Feststellung gemäß § 188

BAO maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen.

4.4.2 Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind ein oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 (Vergleichszeiträume) ergibt:

(a) Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020;

(b) Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020;

(c) Betrachtungszeitraum 3: November 2020;

(d) Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020;

(e) Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021;

(f) Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021;

(g) Betrachtungszeitraum 7: März 2021;

(h) Betrachtungszeitraum 8: April 2021;

(i) Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021;

(j) Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021.

Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen.

Zulässig ist eine zeitliche Lücke zwischen antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen ausschließlich dann, wenn bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020

und/oder Dezember 2020 ausgeklammert wird, weil im Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird. = Unternehmen die einen Lockdown-Umsatzentgang beantragt haben, können keinen Verlustersatz beantragen.

Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss 800.000 gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des

ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH

(COFAG) (FKZ 800.000) in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller bereits einen FKZ 800.000 beantragt hat, kann dennoch vor Antragstellung der Tranche II des FKZ 800.000 ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem Tranche I des FKZ 800.000 durch die COFAG ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht

wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaig zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche zu erfolgen.

Das Einbringen des Antrags auf Gewährung eines Verlustersatzes hat durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen. Die Vertretung bei der Antragstellung über FinanzOnline durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfordert, dass diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag auf Gewährung eines Verlustersatzes nach diesen Richtlinien über FinanzOnline im Namen und auf Rechnung des Antragstellers stellen zu können.

Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in zwei Tranchen und kann jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß diesen Richtlinien erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:

(a) Die erste Tranche umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes. Die Auszahlung der ersten Tranche kann ab 16. Dezember 2020 und muss bis 30. Juni 2021 beantragt werden.

(b) Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab 1. Juli 2021 und muss bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung. Im

Zuge der Antragstellung für die zweite Tranche sind nötigenfalls auch inhaltliche Korrekturen zum Erstantrag (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle) vorzunehmen. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch noch die gewählten Betrachtungszeiträume gemäß Punkt 4.4.2 durch den Antragsteller geändert werden. Eine bereits ausgezahlte erste Tranche ist bei Auszahlung der zweiten Tranche gegenzurechnen.

(c) Eine Endabrechnung hat bis 31. Dezember 2021 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche vorzunehmen.

Erwartet der Antragseinbringer einen Verlustersatz von voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) nicht mehr als EUR 36.000, können Aufwendungen von höchstens EUR 1.000, die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des Verlustersatzes angefallen sind, im Zuge der zweiten Tranche verlusterhöhend zugerechnet werden.

Wir müssen leider festhalten, dass durch diesen zusätzlichen Verlustersatz eine umfangreiche Berechnung der unterschiedlichen Modelle notwendig sein wird. Ob diese Maßnahme sinnvoll ist oder nicht, muss pro Unternehmen durchgerechnet werden. Wichtig ist, dass der Verlustersatz durch den Umsatzentgang und den FKZ 800.000,– ausgeschlossen wird.

Wir bleiben für Sie weiterhin am Ball und werden unsere Rechner ordentlich zum „glühen“ bringen, um zu errechnen, was nun besser für Sie ist 😉.

Bleiben Sie Gesund

Ihr BHM-Team

PS: das Redaktionsteam möchten sich herzlich für die vielen positiven Feedbacks von Ihnen bedanken. Es ist ein gutes Gefühl, dass Sie sich trotz der vielen Neuerungen, Änderungen und teilweisen absurden Regelungen, die Mühe machen unsere Information „immer noch“ zu lesen. Nach diesem anstrengenden Jahr, brauchen auch wir mal eine Pause. Aus diesem Grunde werden wir unseren Newsletter erst im neuen Jahr wieder aufnehmen. Wichtige Fristen werden Sie dadurch nicht versäumen und vielleicht schafft es ja unser Gesetzgeber in der Zwischenzeit mehr Klarheit zu schaffen (die Hoffnung stirbt zuletzt!).

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