Corona Newsletter vom 22.02.2021

Liebe Klientinnen und Klienten,

letzte Woche gab es wieder einige Neuerungen, diese möchten wir wie folgt zusammenfassen:

1. Kurzarbeit wird verlängert Phase 4

Die Kurzarbeit wird bis 30.6.2021 verlängert, dann erfolgt ein stufenweiser Ausstieg.

Unverändert bleibt in der Phase 4 der Kurzarbeit die Einkommen-Nettoersatzrate von 80 bis 90 Prozent für Arbeitnehmer. Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf 30 Prozent reduziert werden – in Branchen, die wegen des behördlich angeordneten Lockdowns geschlossen halten müssen, ist auch eine Reduktion auf 0 Prozent möglich.

Bestätigung über die wirtschaftliche Notwendigkeit und die Umsatzentwicklung durch eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater/eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer/eine Bilanzbuchhalterin bzw. einen Bilanzbuchhalter.

Weiterbildungen werden weiterhin gefördert und sollen forciert werden – Betriebe bekommen 60 Prozent vom AMS zurückerstattet, wenn sie ihre Mitarbeiter während der Kurzarbeit qualifizieren lassen.

2. WKO Härtefallfonds geht in die nächste Runde

Der nächste Zeitraum 16.1. bis 15.2. kann seit letzter Woche beantragt werden. Die Antragsvoraussetzungen sind nach wie vor gleich.

3. Ausfallbonus

Antragszeitraum

Jedes Unternehmen, das mindestens 40 Prozent Umsatzausfall in einem der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erleidet, kann – bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen – über FinanzOnline einen Ausfallsbonus bis zu 60.000 Euro für diesen Kalendermonat beantragen. Somit sind z.B. auch Unternehmen antragsberechtigt, die im Lockdown nicht geschlossen waren oder die nicht für den Lockdown-Umsatzersatz II antragsberechtigt sind.

Der Bonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden.
Die Anträge für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 können vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 erfolgen. Das heißt, dass der Bonus immer ab dem 16. des Monats für den Zeitraum 16. bis 15. beantragt werden kann.

Der Antrag kann vom Unternehmer selbst, aber auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter. In der Regel dauert die Bearbeitung rund zehn Werktage/zwei Wochen, in der Anfangsphase kann die Bearbeitung der Anträge etwas länger dauern.

Höhe des Ausfallbonus und Kombination mit Fixkostenzuschuss 800.000,–

Der Ausfallsbonus beträgt 30 Prozent des Umsatzausfalls im Kalendermonat des Betrachtungszeitraums (einer der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021) und besteht:

  • zur Hälfte aus dem „Bonus“ und
  • zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000, („Vorschuss FKZ 800.000“) der zeitnah und unbürokratisch die Liquidität der antragstellenden Unternehmen verbessern soll.

Bonus und Vorschuss FKZ 800.000 sind mit je 30.000 Euro/Kalendermonat gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus kann somit höchstens 60.000 Euro/Kalendermonat betragen. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Bonus beträgt EUR 100.

Vergleichszeitraum

Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020. Die für den Vergleichszeitraum zu ermittelnden Umsätzen (Vergleichsumsätze) sind von der Finanzverwaltung in der Regel anhand einer der Methoden lt. Punkt 4.5 der Richtlinien zu berechnen. Bestimmte Unternehmen haben aber die Umsätze des Vergleichszeitraums bei der Antragstellung bekanntzugeben (siehe Punkt 4.5.2 der Richtlinien).

Ermittlung des Umsatzausfall und Betrachtungszeitraum

Der Umsatzausfall muss mindestens 40% betragen und wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und den Umsätzen des Vergleichszeitraums ermittelt wird. Missbräuchlich vorgenommene zeitliche Verschiebungen der Umsätze sind bei der Berechnung der Höhe des Umsatzausfalls nicht anzuerkennen.

Der Umsatz im Betrachtungszeitraum ist vom Antragsteller der Finanzverwaltung bekanntzugeben. Es sind in der Regel die nach den Vorschriften des UStG ermittelten Umsätze (Kennzahl 000 der Umsatzsteuer-Erklärung) heranzuziehen. Nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG haben folgende Unternehmen die Umsätze zu ermitteln:

  • Unternehmen, die (auch) Umsätze im Sinne der §§ 23 oder 24 UStG erzielen;
  • Unternehmen, die (auch) Umsätze erzielen, die zwar in Österreich nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG besteuert werden, aber nicht nach den Bestimmungen des UStG steuerbar (und daher nicht in der Kennzahl 000 der USt-Erklärung enthalten) sind;
  • Unternehmen, die nicht nach § 21 UStG zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet sind und
  • Unternehmen, die Teil einer Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 UStG sind.

Unternehmen, bei denen es sich um Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos handelt, haben als Umsätze die Bruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) heranzuziehen.
Bei den nach den oben genannten Grundsätzen ermittelten Umsätzen beziehungsweise Umsatzerlösen sind

  • mit dem Verkauf von Grundstücken erzielte Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, sofern der Verkauf (nach den Kriterien des Umsatzsteuerrechts) ein Hilfsgeschäft darstellt und
  • Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die nicht mit einer operativen Tätigkeit im Sinne des Punkts 3.1.2 erzielt wurden,
    auszuscheiden.

Wenn das Unternehmen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt ist, ist der Umsatzanteil, der auf den Geschäftsanteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehungsweise auf die Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft entfällt, stets als Teil der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse zu berücksichtigen.

Ausfallbonus und Lockdown-Umsatzersatz gemeinsam?

Wurde aber bereits ein Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II bezogen, so kann der Ausfallsbonus weder für den November 2020 noch für den Dezember 2020 beantragt werden. Hat der Antragsteller für einen bestimmten Kalendermonat bereits eine Lockdownkompensation gemäß Punkt 5.3 der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen für selbständige Künstlerinnen und Künstler erhalten, so kann für diesen Kalendermonat ebenfalls kein Ausfallsbonus beantragt werden.

Der Vorschuss FKZ 800.000 (wir verweisen hierzu auf unsere Ausführungen zum FKZ 800.000,– vom 25.11.2020 https://www.bhm.tax/2020/11/25/corona-newsletter-update-vom-25-11-2020/ ) kann als Teil des Ausfallsbonus beantragt werden und beträgt 15% des Umsatzausfalls im jeweiligen Kalendermonat. Seine Beantragung ist optional. Voraussetzung ist – neben den allgemeinen Voraussetzungen für den Ausfallsbonus – dass das Unternehmen für den Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) antragsberechtigt ist und sich verpflichtet bis zum 31. Dezember 2021 einen FKZ 800.000 zu beantragen. Bei Auszahlung des FKZ 800.000 sind die erhaltenen Vorschüsse FKZ 800.000 mit dem Auszahlungsbetrag gegenzurechnen (siehe auch Punkt 5.3.2 der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000). Der Vorschuss FKZ 800.000 kann daher nur bis zur erstmaligen Beantragung eines FKZ 800.000 beantragt werden.

Der „Vorschuss-Anteil“ des Ausfallsbonus, der „Vorschuss FKZ 800.000“, ist gemeinsam mit dem Bonus zu beantragen, längstens aber bis zur erstmaligen Beantragung eines Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800.000). Ist bereits ein FKZ 800.000 beantragt worden, kann kein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt werden; dies gilt auch für Fälle, in denen der Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 abgelehnt wurde. Auch wenn bereits ein Verlustersatz beantragt wurde, kann kein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt werden.

Kann kein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt werden oder verzichtet das Unternehmen auf die Beantragung eines solchen Vorschusses, so kann als Ausfallsbonus nur der Bonus (15% des Umsatzausfalls des jeweiligen Kalendermonats) beantragt werden.

Antragsberechtigt sind:

Es müssen vom Unternehmen v.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung;
  • Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung, die entweder zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt;
  • das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent.

Das Unternehmen muss außerdem

  • ein Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sein,
  • unternehmerisch tätig im Sinne des UStG sein und
  • bereits vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben (somit gilt dies auch für Neugründungen).

Hat ein Unternehmen, das vor dem 1. November 2020 selbst noch keine Umsätze erzielt hat, einen schon vor dem 1. November 2020 existierenden operativ tätigen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil übernommen beziehungsweise fortgeführt, so kann in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und in bestimmten Fällen auch bei zivilrechtlicher Einzelrechtsnachfolge (siehe Punkt 3.2.8 der Richtlinien) dennoch ein Ausfallsbonus beantragt werden.

Finanzstrafen, aggressive Steuerplanung u.ä in der Vergangenheit können unter Umständen zum Ausschluss von der Beantragung führen (siehe Punkt 3 der Richtlinien).

Unternehmen, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist, haben ebenfalls keinen Anspruch; dies gilt aber nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde.

Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und gemeinnützige Vereine sind u.a. auch nicht anspruchsberechtigt.

Die sonstigen Ausschlussgründe decken sich mit jenen in den Richtlinien Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz etc.

Ist das Unternehmen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, darf kein Ausfallsbonus gewährt werden. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, die sich in einem Sanierungsverfahren befinden. Diesen steht ein Ausfallsbonus zu.

Firmengruppen:

Erfüllen mehrere Unternehmen einer Firmengruppe die Antragsvoraussetzungen, so kann jedes antragsberechtigte Unternehmen einen Ausfallsbonus beantragen.

Wann ist der Antrag für den Ausfallbonus ausgeschlossen?

Die Gewährung eines Ausfallsbonus für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller eine der folgenden Beihilfen in Anspruch nimmt:

  • Lockdown-Umsatzersatz (VO Lockdown-Umsatzersatz) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 503/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 565/2020 oder
  • Lockdown-Umsatzersatz (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen, BGBl. II Nr. 567/2020, geändert durch BGBl. II Nr. 608/2020 oder
  • Lockdown-Umsatzersatz II (VO Lockdown-Umsatzersatz II) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen oder
  • Lockdownkompensation (Künstler/innen): Die Gewährung eines Ausfallsbonus ist für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, für die auch eine Lockdownkompensation gemäß Punkt 5.3 der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler für den beantragten Betrachtungszeitraum beansprucht wird.

Kombination mit Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II

Eine Antragstellung, wenn bereits ein Antrag für den Lockdown-Umsatzersatz I und/oder II beantragt wurde, ist nicht möglich. Wenn der Antragsteller aber vor Beantragung des Ausfallsbonus den Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise den Lockdown-Umsatzersatz II zurückbezahlt, ist dies jedoch möglich und es kann ein Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2020 oder Dezember 2020 beantragt werden.

Höchstbeträge für die Anträge

Ein Ausfallsbonus kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen so lange gewährt werden, bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.800.000 abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erreicht ist. Beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe, so kann kein Ausfallsbonus gewährt werden.

Aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission ist die Höhe des Ausfallsbonus mit maximal EUR 1.800.000 Euro begrenzt. Dieser Höchstbetrag verringert sich unter Umständen, wenn das Unternehmen bereits bestimmte Covid-19-Förderungen erhalten hat, die sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens der Europäischen Kommission darstellen.

Hierzu gehören insbesondere

  • der Fixkostenzuschuss 800.000,
  • der Lockdown-Umsatzersatz,
  • der Lockdown-Umsatzersatz II,
  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden sowie
  • Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Schaden aufgrund der COVID-19 Krise geleistet wurden.

Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% der Kreditsumme und Fixkostenzuschüsse der Phase I sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

4. Erhöhte Rahmen bei Fixkostenzuschuss und Verlustentgang

Durch Änderung der VO / RL zum Fixkostenzuschuss II (BGBl. II Nr. 73/2021) wird die bisherige Obergrenze für den Fixkostenzuschuss II (800.000) auf EUR 1,8 Millionen pro Unternehmen rückwirkend angehoben. Es ist vorgesehen, dass die Cofag unter Einbindung der Finanzverwaltung die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze vornimmt (siehe Punkt 1.4. und 5.8. der RL). Für noch nicht ausbezahlte Anträge soll die Auszahlung der ersten Tranche bereits in angepasster Höhe erfolgen, für bereits ausbezahlte Anträge kann eine Nachzahlung auf die erste Tranche erfolgen. Weiters werden in der VO / RL Klarstellungen betreffend Fälle von Neugründungen, bestimmten Erwerben von Betrieben / Mitunternehmeranteilen und Umgründungen aufgenommen sowie Ausführungen zur Kombination von FKZ II mit Umsatzersatz / Umsatzersatz II ergänzt und Anpassungen aufgrund des Ausfallsbonus (teilweise Vorschuss auf FKZ II) eingefügt.

Durch Änderung der VO / RL zum Verlustersatz (BGBl. II Nr. 75/2021) steigt die Obergrenze für den Verlustersatz von bisher EUR 3 Millionen auf EUR 10 Millionen. Es ist vorgesehen, dass die Cofag unter Einbindung der Finanzverwaltung die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze vornimmt (siehe Punkt 1.5. und 5.9. der RL). Weiters werden in der VO / RL Klarstellungen betreffend Fälle von Neugründungen, bestimmten Erwerben von Betrieben / Mitunternehmeranteilen und Umgründungen aufgenommen und Ausführungen über den Umstieg von Umsatzersatz / Umsatzersatz II / FKZ II auf den Verlustersatz eingefügt.

Aufgrund der Komplexität der unterschiedlichen Fördermodelle Fixkostenzuschuss 800.000,–, Verlustersatz und nunmehr Ausfallbonus muss jeder Fall separat mit den jeweiligen Modellen durchgerechnet werden. Aufgrund der derzeit laufenden Anpassungen und Änderungen empfehlen wir soweit möglich mit den entsprechenden Anträgen noch zuzuwarten. Falls Sie bereits eine gute Einschätzung der Entwicklung der nächsten Monate (Plandaten) haben, dann hilft dies bei der Berechnung der Vorteilhaftigkeit der unterschiedlichen Möglichkeiten.

Wir bleiben für Sie weiter am Ball und falls Sie Anträge oder Unterstützung benötigen, dann melden Sie sich bei unseren zuständigen MitarbeiterInnen.

Bleiben Sie Gesund

Ihr BHM-Team

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