Geldwäschebestimmungen der GewO unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Geldwäsche-Novelle

Die 4. Geldwäsche-RL wurde erlassen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen und bringt besonders für Gewerbetreibende einige Änderungen.

Die 4. Geldwäsche-Richtlinie wirkt sich für Gewerbetreibende in den Bereichen Risikoanalyse, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Meldepflichten, Whistleblowing und Sanktionen bei Pflichtverletzung aus. § 365m1 Abs 2 GewO bestimmt den personellen Anwendungsbereich für folgende Gewerbetreibende:

  • Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerern
    • Barzahlungen von mind. € 10.000,- tätigen /entgegennehmen
    • Künstliches Aufteilen der Transaktionen führt auch zur
      Zusammenrechnungspflicht
    • Besondere Risikogruppe: Händler von Luxusgütern
      (Juweliere, Kunsthändler, etc.)
    • § 365n Z 8 GewO stellt den Begriff E-Geld (iSd § 1 Abs 1
      E-Geldgesetz) dem Begriff Bargeld gleich. Bitcoins zählen
      nicht dazu.
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater, welche Dienstleistungen lt. § 365m1 Abs 2 Z 3 GewO für Gesellschaften und Treuhandschaft erbringen.
    • Gesellschaftsgründung, Leistungs- oder Geschäftsführungsfunktionen, Ausübung von Treuhandfunktionen, Bereitstellung eines  Sitzes oder einer Geschäftsadresse
  • Versicherungsmakler und -agenten iZm Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck.

Risikobewertung

Fällt der Gewerbetreibende in den personellen Anwendungsbereich, trifft Ihn die Pflicht zur Erstellung einer unternehmensinternen Risikoanalyse (§ 365n1 Abs 1 GewO). Diese hat in einem angemessenen Verhältnis zur Art und Größe des Unternehmens zu erfolgen. Auf individuelle Risikofaktoren muss Bezug genommen werden (Länder, geografische Gebiete).

Es besteht Dokumentationspflicht und Bereitstellungspflicht. Außerdem muss die Analyse auf dem aktuellen Stand gehalten werden (mind. 1 Mal jährlich evaluieren und adaptieren). In der Anlage 7 und 8 der GewO finden sich Kriterien die eine Orientierungshilfe für die Risikoanalyse darstellen.

Der Gewerbetreibende hat Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der ermittelten Risiken einzuführen (interne Grundsätze, Ernennung Geldwäschebeauftragten).

Sorgfaltspflicht der GewO

Der Gewerbetreibende muss bei den Anwendungsfällen gem. § 365p GewO diesbezügliche Sorgfaltspflichten beachten.

  • Begründung einer Geschäftsbeziehung
  • Bei Abwicklung gelegentlicher Bargeldtransaktionen iHv € 10.000,- oder mehr. Es besteht Zusammenrechnungspflicht um zu verhindern, dass durch künstlich aufgespaltene Transaktionen die Bargeldgrenze unterschritten wird.
    • Zusammenrechnungspflicht, wenn Kunde das Geschäft in
      mehreren Teiltransaktionen durchführen will.
  • Bei Zweifel an der Echtheit/ Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten.

Tritt ein solcher Anwendungsfall ein, hat der Gewerbetreibende folgende Maßnahmen zur Erhaltung der Sorgfaltspflicht zu ergreifen:

  • Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität (Lichtbildausweis, beweiskräftige Urkunden)
  • Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers
  • Bei Vertretern hat neben der Identitätsüberprüfung auch eine Überprüfung der Vertreterbefugnis zu erfolgen.
  • Bewertung und gegebenenfalls Einholung von Informationen über die Art und den Zweck der Geschäftsbeziehung.
  • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durch aufmerksames Verfolgen der Plausibilität von Transaktionen.

Die Identitätsfeststellung hat vor der Aktivität zu erfolgen, die eine vertragliche Verpflichtung auslöst. Umfang der Sorgfaltspflicht ist beispielsweise vom Zweck der Geschäftsbeziehung abhängig. Kann diese nicht eingehalten werden darf keine Geschäftsbeziehung eingegangen werden.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten sind durch die 4. Geldwäsche-RL nicht mehr ausreichend.

Verstärkte Sorgfaltspflicht gilt bei:

  • komplexen und ungewöhnlich hohen Transaktionen ohne wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck,
  • Fällen mit erhöhtem Risiko laut der internen Risikoanalyse,
  • Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Personen, die laut EU-Kommission in einem Drittland mit hohem Risiko niedergelassen sind und
  • bei Anwendungsfällen die das BMWFW in einer Verordnung über das Vorliegend eines erhöhten Risikos festgelegt hat.
  • PEP = politisch exponierte Person
    • Personen die innerhalb der letzten 12 Monate ein Amt bekleidet haben oder jetzt bekleiden sowie deren Familienmitglieder und andere nahestehende Person.
  • Vor der Durchführung einer Transaktion mit einem PEP ist die Zustimmung der Führungsebene einzuholen und zu dokumentieren (Unterschrift).

Meldepflicht

Eine Verdachtsmeldung (§ 365t Abs 1 GewO) hat unverzüglich an die Geldwäschestelle des BMI zu erfolgend. Die Pflicht zu Meldung entsteht, wenn ich es weiß, den Verdacht oder den berechtigten Grund zu Annahme habe, dass ein Verstoß gegen die Geldwäschebestimmungen vorliegt.

Intern sollte ein Verdacht an den Geldwäschebeauftragen gemeldet werden, welche diesen prüft und anschließend eine ordentliche Meldung an die Behörde vornimmt. Durch Postboxen oder einem anonymen E-Mail-Kanal kann die Whistleblowing-Bestimmung umgesetzt werden.

Die Verdachtsmeldung zieht keine Haftungsfolgen nach sich, wenn Informationen an die Geldwäschemeldestelle weitergeben werden. Anderweitige Informationsweitergabe ist verboten.

Die Mitarbeiter müssen über die Geldwäschethematik aufgeklärt und informiert werden (Merkblatt, Seminar). Die Ausarbeitung einer schriftlichen Mitarbeiteranweisung für die Vorgehensweise im Verdachtsfall ist ratsam.

Dokumentation und Aufbewahrungspflicht

Die Erfüllung der Geldwäschebestimmungen muss so dokumentiert werden, dass ein fachkundiger Dritter beurteilen kann, dass die Bestimmungen eingehalten wurden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre.

Zusätzlich sollen Gewerbetreibende, die Teil einer Gruppe sind (bsp. Konzern), gruppenweite Strategien und Verfahren zur Geldwäschebekämpfung implementieren.

Sanktionen

Die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Geldwäschebestimmungen reichen von Geldstrafen bis hin zur Veröffentlichung der Verstöße des Gewerbetreibenden.

Ausblick

Auf EU-Ebene sind weitere verschärfende Maßnahmen angedacht, welche in der 5. Geldwäsche-RL bereits der Kommission vorgelegt wurden.