Änderungen bei den freien Dienstnehmern ab 1.1.2026

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

die Regierung plant folgende Änderung für freie Dienstverträge ab 1.1.2026:

Zusammenfassung der geplanten Änderungen im Arbeitsrecht für freie Dienstnehmer:innen ab dem 1. Jänner 2026, wie sie vom Sozial- und Arbeitsministerium angekündigt wurden:

1. Einbeziehung freier Dienstnehmer:innen in Kollektivverträge

  • Neuerung: Erstmals können arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer:innen in Kollektivverträge (KV) einbezogen werden.
  • Ziel: Damit sollen Mindeststandards für Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Rechte auch für diese Gruppe gesichert werden.
  • Hintergrund: Bisher waren freie Dienstverhältnisse nicht kollektivvertraglich geregelt – sie wurden häufig zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen genutzt.

2. Kündigungsregelungen für freie Dienstverhältnisse

  • Ab 2026 gelten folgende neue Regeln für neu abgeschlossene freie Dienstverträge:
    • Kündigungsfrist:
      • Im 1. Dienstjahr: 4 Wochen.
      • Ab dem 2. Dienstjahr: 6 Wochen.
    • Probezeit: Im ersten Monat kann eine Probezeit vereinbart werden, in der das Dienstverhältnis jederzeit aufgelöst werden kann.
    • Kündigungstermine: Zum 15. eines Monats oder zum Monatsende möglich.
  • Unabdingbarkeit: Diese Bestimmungen können nicht durch Vertrag zu Ungunsten der Dienstnehmer:innen verändert oder aufgehoben werden. Günstigere Regelungen sind jedoch erlaubt.

3. Ziel der Reformen

  • Reduktion von Scheinselbstständigkeit: Die Attraktivität der freien Dienstverträge als Umgehungslösung für arbeitsrechtliche Pflichten soll sinken.
  • Stärkung des Arbeitnehmerschutzes: Durch kollektivvertragliche Standards, Kündigungsregelungen und Mindestentgelte.

4. Geltungsbereich

  • Startdatum: Gültig für alle freien Dienstverträge, die ab dem 1. Jänner 2026 neu abgeschlossen werden.
  • Bestandsschutz: Bestehende Verträge mit individuellen Kündigungsvereinbarungen bleiben unverändert.

Ihr BHM-Team

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