Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,
die Regierung plant folgende Änderung für freie Dienstverträge ab 1.1.2026:
Zusammenfassung der geplanten Änderungen im Arbeitsrecht für freie Dienstnehmer:innen ab dem 1. Jänner 2026, wie sie vom Sozial- und Arbeitsministerium angekündigt wurden:
1. Einbeziehung freier Dienstnehmer:innen in Kollektivverträge
- Neuerung: Erstmals können arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer:innen in Kollektivverträge (KV) einbezogen werden.
- Ziel: Damit sollen Mindeststandards für Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Rechte auch für diese Gruppe gesichert werden.
- Hintergrund: Bisher waren freie Dienstverhältnisse nicht kollektivvertraglich geregelt – sie wurden häufig zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen genutzt.
2. Kündigungsregelungen für freie Dienstverhältnisse
- Ab 2026 gelten folgende neue Regeln für neu abgeschlossene freie Dienstverträge:
- Kündigungsfrist:
- Im 1. Dienstjahr: 4 Wochen.
- Ab dem 2. Dienstjahr: 6 Wochen.
- Probezeit: Im ersten Monat kann eine Probezeit vereinbart werden, in der das Dienstverhältnis jederzeit aufgelöst werden kann.
- Kündigungstermine: Zum 15. eines Monats oder zum Monatsende möglich.
- Kündigungsfrist:
- Unabdingbarkeit: Diese Bestimmungen können nicht durch Vertrag zu Ungunsten der Dienstnehmer:innen verändert oder aufgehoben werden. Günstigere Regelungen sind jedoch erlaubt.
3. Ziel der Reformen
- Reduktion von Scheinselbstständigkeit: Die Attraktivität der freien Dienstverträge als Umgehungslösung für arbeitsrechtliche Pflichten soll sinken.
- Stärkung des Arbeitnehmerschutzes: Durch kollektivvertragliche Standards, Kündigungsregelungen und Mindestentgelte.
4. Geltungsbereich
- Startdatum: Gültig für alle freien Dienstverträge, die ab dem 1. Jänner 2026 neu abgeschlossen werden.
- Bestandsschutz: Bestehende Verträge mit individuellen Kündigungsvereinbarungen bleiben unverändert.
Ihr BHM-Team