(Geplante) Änderungen im Steuer-, SV- und Arbeitsrecht 2026

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten!

Für das Jahr 2026 sind derzeit zahlreiche Änderungen im Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht geplant. Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen, aktuell bekannten Neuerungen, wobei die endgültige Gesetzwerdung einzelner Maßnahmen noch abzuwarten bleibt.

( GEPLANTE) ÄNDERUNGEN 2026

  1. Die Geringfügigkeitsgrenze wird 2026 „eingefroren“ und beträgt weiterhin € 551,10 monatlich
  1. Die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird ab 01.01.2026 im Grundsatz abgeschafft. Es gibt nurmehr wenige Ausnahmefälle, in denen arbeitslose Personen weiterhin geringfügig beschäftigt sein dürfen, ohne das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe zu verlieren:
  1. zeitlich unbegrenzte Ausnahmen gelten für
  • Bereits mindestens 26 Wochen ausgeübte geringfügige Beschäftigungen vor Arbeitslosigkeit
  • Langzeitarbeitslose mit begünstigtem Behindertenstatus oder Behindertenpass
  1. auf 26 Wochen begrenzte Ausnahmen gelten für
  • Langzeitarbeitslose (ohne die vorstehend angeführten Behinderungsnachweise)
  • Bestimmte Langzeiterkrankte
  1. Personen, welche sich in AMS Schulungen befinden, die mindestens 4 Monate dauern und 25 Wochenstunden umfassen => hier wurde im November 2025 von den Regierungsparteien ein Initiativantrag eingebracht, die Gesetzgebung bleibt abzuwarten

Diese Regelung betrifft nicht nur die nach dem 01.01.2026 neu eintretenden geringfügig Beschäftigte, sondern erfasst auch die bereits bestehenden geringfügigen Beschäftigten. Letztere sind aufgrund einer gesetzlichen Übergangsfrist (einmonatige Toleranzgrenze) bis spätestens 31.01.2026 zu beenden, andernfalls riskiert die arbeitslose Person den Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe (  § 81 Abs. 20 AIVG).

  1. ORF Beitragsgesetz: schon mit Wirkung ab 01.01.2025 wird der ORF-Beitrag nicht mehr auf Basis der Lohnsumme, betrachtet pro Gemeinde, ermittelt und vorgeschrieben, sondern es „zählt“ dafür die gesamte Lohnsumme aller Beschäftigten
  1. Der Pendlereuro beträgt ab 2026 € 6,00/Kilometer
  1. Ab 01.01.2026 muss bei der Anmeldung neuer Dienstnehmer die vereinbarte wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit der ÖGK gemeldet werden. Eine Änderung der Arbeitszeit bei einem bestehenden Dienstverhältnis muss hingegen nicht der ÖGK gemeldet werden
  1. Ab 01.01.2026 entfällt die Adressmeldung bei der ÖGK bei Dienstnehmer mit Wohnsitz in Österreich
  1. Überstundenzuschläge sollen begrenzt auf das Kalenderjahr 2026 für bis zu 15 Überstunden und bis maximal €170,00 steuerfrei sein; hier wurde am 16.12.2025 ein Initiativantrag eingebracht und soll im Jänner 2026 rückwirkend mit Jahresbeginn beschlossen werden
  1. Sonn- und Feiertagsentgelt soll steuerfrei werden; auch hier wurde am 16.12.2025 ein Initiativantrag eingebracht und soll im Jänner 2026 rückwirkend mit Jahresbeginn beschlossen werden
  1. Bildungskarenz: hier wurde von der Regierung verschärfte Voraussetzungen ab 2026 geschaffen, vor allem im Bezug auf die Weiterbildungsbeihilfe vom AMS. Dienstgeber werden mindestens 15% der Weiterbildungsbeihilfe übernehmen müssen und direkt an den Dienstnehmer ausbezahlen, wenn der Monatsbruttobezug des betroffenen Dienstnehmers mindestens die halbe ASVG-Höchstbeitragsgrundlage beträgt (Wert 2026: Höchstbeitragsgrundlage € 6.930,00).

Lt. AMS treten die neuen Richtlinien erst frühestens ab 01.05.2026 in Kraft da die technische Umsetzung früher nicht möglich ist!

  1. Amtlicher Strompreis 2026 von E-Fahrzeugen für das „Laden daheim“ beträgt € 32,806 Cent/KWh. Zu beachten ist, dass die Alternative eines abgabenfreien Pauschalkostenersatzes von €30,00 monatlich mit 31.12.2025 ausläuft
  1. Erhöhung des Wohnbauförderungsbeitrages NUR für Wien: der Wohnbauförderungsbeitrag wird im Rahmen der Sozialversicherungsbeiträge eingehoben ( bisher 1%, davon 0,5% trägt Dienstgeber und 0,5% trägt Dienstnehmer). Jedes Bundesland kann diesen Beitrag festsetzen/erhöhen. Wien will davon Gebrauch machen und diesen auf insgesamt 1,5%  erhöhen, wobei sowohl Dienstgeber als auch Dienstnehmer jeweils 0,75% zu tragen haben. Ob dies ab 2026 oder erst ab 2027 in Kraft tritt, gilt abzuwarten. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Kundmachung im Landesgesetzblatt, erfolgt dieser bis spätestens 31.12.2025 gilt die Erhöhung schon ab 2026.
  1. Trinkgeldpauschale Hotel- und Gastgewerbe: ab 01.01.2026 gelten österreichweit einheitliche Trinkgeldpauschalsätze
  1. Trinkgeld-Verteilungssystem (Aufteilung der gesamten Trinkgelder auf die Dienstnehmer nach einem bestimmten Schlüssel):
  1. Dienstnehmer müssen ab 01.01.2026 am Beginn des Dienstverhältnisses über den Aufteilungsschlüssel informiert werden (§ 2j Abs. 1 AVRAG)
  2. Dienstnehmer welche am 01.01.2026 ein aufrechtes Dienstverhältnis haben, müssen über den Aufteilungsschlüssel bis spätestens 28.02.2026 informiert werden.
  3. Diese Information kann im Dienstvertrag/Zusatz zum Dienstvertrag oder mittels eigener Vereinbarung festgehalten werden (§ 2j Abs. 2 AVRAG)
  4. Dienstnehmer müssen auf Anfrage Auskunft über bargeldlos eingenommene Trinkgelder bekommen, sofern die Trinkgelder nicht ohnedies am selben Arbeitstag oder zeitnah verteilt werden. Eine derartige Auskunft kann für maximal 3 Jahre im Nachhinein verlangt werden ( § 2j Abs. 2 AVRAG)
  1. Teilpension: ab 01.01.2026 besteht die Möglichkeit, bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension mit einem reduzierten Arbeitszeitausmaß weiter zu arbeiten und parallel dazu
  1. die Korridorpension
  2. die Schwerarbeiterpension
  3. die Langzeitversichertenpension
  4. die reguläre Alterspension

in einem bestimmten prozentuellen Ausmaß der Vollpension zu beziehen. Es wird also ein Teil der Pension monatlich ausbezahlt, während gleichzeitig in Teilzeit weitergearbeitet wird. So werden weiterhin Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen erwirtschaftet, was sich positiv auf die endgültige Pensionshöhe auswirkt.

Genauere Auskünfte wie sich das auf Ihre Pension auswirkt, kann nur die Pensionsversicherungsanstalt geben!

  1. Änderung Auftraggeber Haftung: für Arbeitskräfteüberlasserbetriebe, welche Dienstnehmer zur Erbringung von Bauleistungen überlassen, soll der SV Anteil von 20% auf 32 % und der Steuer Anteil von 5 % von 8% angehoben werden. Somit haftungsbefreiende Wirkung für das auftraggebende Unternehmen bei einem Abzug von 40%  von der Rechnungssumme, wenn sich das Arbeitskräfteüberlasser Unternehmen nicht auf der HFU Gesamtliste befindet.
  1. Ab 1.1.2026 ist bei Kraftfahrzeugen, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und daher keiner NoVA unterliegen (zB Kastenwägen, Pritschenwägen) kein Sachbezug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Von einer anderweitigen privaten Nutzung ist nicht auszugehen, wenn diese seitens des Arbeitgebers nachweislich untersagt wurde (daher empfehlen wir hier entsprechende schriftliche Vereinbarung mit den Dienstnehmern aufzusetzen). 
    Mit dieser Klarstellung im Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass  soll die Problematik der Sachbezugspflicht bei fehlendem Fahrtenbuch ein wenig entschärft werden. Da es sich um keine gesetzliche Bestimmung, sondern nur eine Auslegungshilfe für die Prüfpraxis handelt, ist die Führung eines Fahrtenbuchs nach wie vor ratsam. (Lohnsteuerrichtlinie RZ 175 und 744)
  1. Dokumentation von SEG (Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage) Arbeitsbedingungen (Lohnsteuerrichtlinien RZ 1130 und 1131)
  1. Bezeichnung des Arbeitsplatzes, Bereichs oder der Funktion
  2. Beschreibung der typischen Arbeitsumgebung und Tätigkeiten
  3. Darstellung der relevanten Belastungen oder Umstände (zB durch Beschreibung oder durch Fotodokumentation)
  4. Aufzeichnungen betreffend das zeitliche Ausmaß der Tätigkeiten, die eine außerordentliche Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr bewirken

Mit freundlichen Grüßen
Ihr BHM-Team

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