Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – Geplante steuerliche Änderungen ab 1.1.2026

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten!

Die Regierung hat das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 in die Begutachtung geschickt. Darin finden sich zahlreiche Neuerung und Verschärfungen. Nachfolgend finden Sie dazu eine Zusammenfassung, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten und falls durchgeführt, treten diese Änderung mit 1.1.2026 in Kraft:

Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Nach derzeit gültiger Rechtslage ist die Vermietung von Immobilien für Wohnzwecke zwingend umsatzsteuerpflichtig mit 10%, weshalb grundsätzlich für Bauleistungen, Instandhaltungen, etc. der Vorsteuerabzug zusteht. 

Bei der Vermietung von „besonders repräsentativen Grundstücken“ (sog „Luxusimmobilien“) für Wohnzwecke soll es durch die Gesetzesänderung eine Einschränkung bzw. Verbot des Vorsteuerabzuges geben. Die Vermietung von Luxusimmobilien für Wohnzwecke wird unecht umsatzsteuerfrei sein, ohne die Möglichkeit der Option zur Umsatzsteuerpflicht gemäß § 6 Abs 2 UStG.

Eine Luxusimmobilie liegt vor, wenn die Anschaffungs-/ Herstellungskosten für die Wohnimmobilie samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Anschaffung/ Herstellungsbeginn EUR 2 Mio übersteigen. Bei Vermietungsobjekten (wie bspw Zinshäusern) soll für die Ermittlung der Grenze von EUR 2 Mio auf den einzelnen Mietgegenstand abgestellt werden.

Durch die Gesetzesänderung wäre die Vermietung von „Luxusimmobilien“ damit künftig zwingend unecht umsatzsteuerfrei und für Vorleistungen (aus Anschaffung/ Herstellung sowie laufende Aufwendungen) würde keinen Vorsteuerabzug zustehen.

Die Neuregelung soll grundsätzlich auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden. Weitere Voraussetzung für die Anwendung ist, dass die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 angeschafft/hergestellt wurde. 

Änderungen bei Auftraggeberhaftung für Lohnabgaben und SV-Beiträge

Wenn ein Unternehmer Bauleistungen an ein anderes Unternehmen (Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergibt, dann haftet der Unternehmer nach derzeitiger Rechtslage für bis zu 5% der lohnabhängigen Abgaben sowie bis zu 20% der Sozialversicherungsbeiträge.

Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, sofern der Auftragnehmer nicht auf der HFU Liste angeführt ist, 25% des Werklohns (Honorars) an das Dienstleistungszentraum der ÖGK abzuführen, da er ansonsten für diesen Betrag eine Haftung hat.

Die Erbringung von Bauleistungen durch überlassene Arbeitskräfte fällt ebenfalls unter die Haftungsbestimmungen. Als Bauleistungen gelten alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Erfolgt die Leistungserbringung durch Arbeitskräfteüberlassung, sollen per 1.1.2026 die Haftungssätze auf 8% bei lohnabhängigen Abgaben und auf 32% bei Sozialversicherungsbeiträgen somit insgesamt auf 40% erhöht werden.

Wie schon bisher soll keine Haftung bestehen, wenn der Subunternehmer in der HFU-Liste geführt wird oder die Haftungsbeträge an das Dienstleistungszentrum bei der Österreichischen Gesundheitskasse abführt werden. 

Änderungen im Finanzstrafgesetz

  • Erhöhung Verkürzungszuschlag

Entsprechend der gültigen Rechtslage können finanzstrafrechtliche Folgen bei Abgabennachforderungen im Zuge von Prüfungsmaßnahmen durch die freiwillige Entrichtung eines Verkürzungszuschlages iHv 10% vermieden werden. Voraussetzung hierfür ist ua, dass die finanzstrafrechtlich relevanten Abgabennachforderungen insgesamt nicht mehr als EUR 33.000 betragen. Diese Grenze soll nunmehr auf EUR 100.000 erhöht werden, wobei der Betrag für einen Veranlagungszeitraum nicht mehr als EUR 33.000 sein darf. Wenn die relevanten Abgabennachforderungen EUR 50.000 übersteigen, erhöht sich der Verkürzungszuschlag auf 15%. Wichtig ist, dass sich dieser Verkürzungszuschlag nur auf jene Abgabennachforderungen bezieht, da auch tatsächlich finanzstrafrechtlich relevant sind.

  • Verlustvortrag und Abgabenverkürzung

Nach derzeitiger Gesetzeslage wird ein Finanzvergehen erst dann begangen, wenn eine Abgabenverkürzung bewirkt wird. Eine solche ist bewirkt, wenn Abgaben mit durch Bescheide zu niedrig festgesetzt wurden. Demnach wurde daher bis dato in einem Veranlagungsjahr mit negativen Einkünften durch einen zu hoch erklärten Verlust keine Abgabenverkürzung bewirkt. Die Strafbarkeit war erst mit Jahr der Verlustverwertung vorgesehen.

Nunmehr soll auch ein in einer Steuererklärung zu Unrecht erklärter Verlust ebenfalls ein finanzrechtlicher Straftatbestand sein. Damit soll der nicht korrekt erklärte Verlust dem Fall der zu wenig entrichteten Abgaben gleichgestellt werden. Als Verkürzungsbetrag soll jener Abgabenbetrag gelten, der sich bei sinngemäßer Anwendung des für das Jahr geltenden Tarifs auf den Absolutbetrag des zu Unrecht erklärten Verlustes ergibt.

Die Änderungen sollen ab dem 1.1.2026 gelten und die Strafbarkeit erstmals für Steuererklärungen, die nach Inkrafttreten dieser Regelung eingereicht werden, anwendbar sein. 

Änderungen in der Bundesabgabenordnung

  • Barzahlung Abgaben

Ab dem 1.1.2026 soll die Bezahlung von Abgaben durch Barzahlung nur mehr in Höhe von maximal EUR 10.000 pro Tag möglich sein.

  • Ausnahmen bei Anfechtungstatbeständen

Bis dato kam es immer wieder vor, dass für Abgaben, die durch den Abgabenpflichtigen vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Fiskus geleistete wurden (z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer sowie (in bestimmten Fällen) Kapitalertragsteuer) durch Masseverwalter diese Zahlungen angefochten und somit zurückgefordert wurden. Damit trat aber für den gesetzlichen Vertreter oftmals die Haftung nach § 9 BAO und § 67 ASVG ein und diese Personen wurden persönlich mittels Haftungsbescheid zur Zahlung aufgefordert. Ab dem 1.1.2026 soll durch die Änderung des Gesetzes diese Anfechtungstatbestände in der Insolvenzordnung ausgenommen sein. Auch sollen Pfandrechte oder sonstige Sicherheiten, welche für solche Abgaben bestellt oder erworben wurden, nicht anfechtbar sein. Wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken, soll die Anfechtung gänzlich ausgeschlossen sein. Andernfalls soll die Anfechtung nur für EUR 4.000 übersteigende Beträge ausgeschlossen sein. Gleiches soll auch für Sozialversicherungsbeiträge gelten.

Im Insolvenzverfahren ist der Erlös aus der Verwertung einer Liegenschaft, die Gegenstand eines Absonderungsanspruches gemäß § 48 Abs 1 IO ist, eine Sondermasse. Somit soll aus dieser die Immobilienertragsteuer bzw die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs 4 EStG gemeinsam mit den im Rang des § 216 Abs 1 Z 2 EO enthaltenen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, öffentlichen Abgaben zu befriedigen sein.

Änderungen im Einkommensteuergesetz

  • Zuwendungen von ausländischen Stiftungen

Nach derzeitiger Rechtslage werden Zuwendungen von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, analog zu Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert.

Künftig sollen auch Zuwendungen von ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden, welche nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, entsprechend besteuert werden, indem künftig nur mehr abstrakt auf die Vergleichbarkeit mit einer privatrechtlichen Stiftung abgestellt wird. 

  • Anpassungen bei der NoVA

Bis dato konnte z.B. beim Verkauf eines Autos ins Ausland die NOVA anteilig aufgrund des Verkaufspreises zurückerstattet werden. Nunmehr soll es bei der NoVA zu Einschränkungen der Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe beim Verkauf eines Fahrzeugs ins Ausland sowie zu Verwaltungsvereinfachungen und einzelner Klarstellungen kommen.  

Sonstige Reporting-Maßnahmen

Weiters wird es zur Betrugsbekämpfung im Steuer- und Abgabenwesen zu folgenden Maßnahmen kommen:

  • Krypto-Meldepflichtgesetz

Durch die Umsetzung von EU-Gesetzen/Richtlinien bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches betreffend meldepflichtige Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und Drittländern im Rahmen des globalen Standards im Bereich der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowerten.  

Die Meldepflicht soll sich sowohl auf grenzüberschreitende als auch rein nationale Transaktionen erstrecken.

Die Pflicht zur Meldung soll Anbieter von Krypto-Dienstleistungen betreffen, sofern sie im Inland nach der MiCA-Verordnung registriert sind bzw. nach einer Mitteilung der MiCA-Verordnung im Inland zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen berechtigt sind. In allen anderen Fällen soll eine Meldepflicht im Inland bestehen, wenn ein Anknüpfungspunkt im Inland vorhanden ist (etwa die steuerliche Ansässigkeit) und kein stärkerer Nexus im Ausland vorliegt.

  • Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Die Änderungen des GMSG betreffen im Wesentlichen eine Erweiterung der bestehenden Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen für meldende Finanzinstitute für vom Gemeinsamen Meldestandard bereits in der Vergangenheit erfasste Finanzkonten sowie die Einführung einer Meldepflicht aufgrund der Aufnahme neuer digitaler Finanzprodukte (zB elektronisches Geld, digitale Zentralbankwährungen und Kryptowerte).

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die neuesten internationalen Entwicklungen beim automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und die damit verbundenen Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards umgesetzt werden.

  • EU-Amtshilfegesetz

Durch diese Umsetzung wird der automatische Informationsaustausch betreffend bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen um Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden und welche nicht aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie steuerbefreit sind, ausgedehnt.

Zudem wird der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustausches im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung wird auf Informationen betreffend natürliche Personen ausgedehnt, insoweit der Transaktionsbetrag 1 500 000 Euro übersteigt oder alternativ im grenzüberschreitenden Vorbescheid die steuerliche Ansässigkeit einer Person festgestellt wird.

Außerdem wird klargestellt, dass die Beschreibung der Geschäftsfähigkeiten oder Transaktionen nicht abstrakt gehalten sein muss und die ausländische Steueridentifikationsnummer(n) der betroffenen Personen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches zu übermitteln sind.

  • Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

Durch die Umsetzung der EU-Vorgaben, soll dadurch die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat ausgestellte Steuernummer vom meldepflichtigen Unternehmen zu übermitteln sein.

  • EU-Meldepflichtgesetz

Durch die Umsetzung der EU-Vorgaben werden die Meldepflichten konkretisiert und es sollen insbesondere sonstigen Informationen, welche den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten und die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steuernummer zu melden sein.

  • Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG)

Durch die Umsetzung werden Begriffsdefinitionen vereinheitlicht und Klarstellungen im Zusammenhang mit der Löschung digitaler Plattformbetreiber erfolgen.

  • Bankwesengesetz

Finanzinstitute haben das Wahlrecht, meldepflichtige Informationen entweder nach dem Krypto-MPfG oder dem GSMG zu melden, falls die Voraussetzungen nach beiden Gesetzen gleichzeitig erfüllt werden. Das Bankgeheimnis wird entsprechend ausgedehnt.

  • Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

Kontenregistermeldungen sollen als Abgabenerklärungen gelten und die BAO soll sinngemäß bei der Kontrolle der Vorschriften Anwendung finden. Die Berichtspflicht der meldepflichtigen Finanzinstitute besteht im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 144 BAO (Nachschau), § 147 BAO (Außenprüfung) und § 153a BAO (begleitende Kontrolle).

Mit freundlichen Grüßen
Ihr BHM-Team

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