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Personengesellschaften - Teil 1: die Offene Gesellschaft (OG)


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Personengesellschaften - Teil 1: die Offene Gesellschaft (OG)

Mai 2012
Kategorien: Management-Info

Abgesehen von der stillen Gesellschaft und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in der Praxis wenig Bedeutung besitzen, gibt es als Personengesellschaften die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG). In diesem Artikel werden die maßgeblichen unternehmens-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zur OG behandelt.

Unternehmensrecht

Seit In-Kraft-Treten des Unternehmensgesetzbuches (UGB) am 1.1.2007 gibt es statt OHG und OEG nur mehr die OG – Offene Gesellschaft. Sie kann für alle Tätigkeiten gegründet werden, auch für freiberufliche sowie land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Sofern die OG ein Unternehmen betreibt, gilt sie als Unternehmerin im Sinne des UGB. Zulässig sind Personen-, Sach- und Fantasiefirmen, ebenso gemischte Firmen; jede Firma hat zwingend einen Rechtsformzusatz zu enthalten (z.B.: „OG“). (Näheres zur Firma siehe Artikel: Gesetzliche Grenzen des Firmenwortlautes, März 2010). Die OG entsteht mit Eintragung ins Firmenbuch. Sie besteht aus mindestens zwei Personen, eine Ein-Personen-OG ist nicht möglich. Die OG ist rechtsfähig, d.h. sie kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein wie etwa Grundeigentümerin. Sie kann u.a. insolvent werden und Inhaberin einer Gewerbeberechtigung sein. Liegt eine verdeckte Kapitalgesellschaft vor (z.B. eine GmbH & Co. OG) oder wird der Schwellenwert von 700.000 € an Umsatzerlösen pro Jahr überschritten, ist die OG zur doppelten Buchhaltung verpflichtet. Dieser Schwellenwert gilt nicht für Freiberufler, die immer eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen dürfen. Für Land- und Forstwirte gelten andere Schwellenwerte.

Der Gesellschaftsvertrag kann völlig formfrei geschlossen werden. Die gesetzlichen Regelungen sind größtenteils dispositiv, d.h. sie sind nachrangig gegenüber Vereinbarungen der Gesellschafter bzw. kommen nur dann zur Anwendung, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht anderes vorgesehen ist. Die Beteiligung an einer OG ist grundsätzlich weder übertragbar noch vererblich, kann es aber durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag werden. Jeder Gesellschafter hat ein Kontrollrecht hinsichtlich aller Abrechnungen/des Rechnungswesens. Gesetzlich festgelegt ist ferner ein Wettbewerbsverbot für alle Gesellschafter. Die Gesellschafter sollen gleich behandelt werden, sofern keine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung vorliegt und unterliegen einer allgemeinen Treuepflicht gegenüber den anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft. Die Einlage eines Gesellschafters kann – im Unterschied zu Kapitalgesellschaften - auch ausschließlich in Form von Arbeitsleistung bestehen. Mangels anderer Übereinkunft bestimmt sich das Beteiligungsverhältnis der einzelnen Gesellschafter nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen (Kapitalanteil, festes Kapitalkonto).Die Verteilung von Gewinn und Verlust erfolgt nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Fehlt diese sieht das Gesetz folgende Reihenfolge vor (§ 121 UGB): Zuerst erhalten die nicht beteiligten Arbeitsgesellschafter einen den Umständen nach angemessenen Betrag des Jahresgewinns. Der verbleibende Betrag geht an die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung. Eine Gewinnausschüttung, die der Gesellschaft schaden würde, darf nicht stattfinden. Ebenso, wenn alle Gesellschafter gegen eine Gewinnausschüttung votieren. Ein Gesellschafter, der seine Einlage nicht geleistet hat, hat keinen (durchsetzbaren) Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. Zusätzliche Entnahmen bedürfen der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter.

Bei der OG gilt das Prinzip der Selbstorganschaft: Die Geschäftsführer sind aus dem Kreis der Gesellschafter zu bestellen. Werden Dritte mit der Geschäftsführung betraut (durch Prokura bzw. Vollmacht) obliegt den Gesellschaftern weiterhin die oberste Entscheidungsbefugnis. Die Geschäftsführungsbefugnis kann aus wichtigem Grund entzogen werden. Ein geschäftsführender Gesellschafter darf nicht ohne wichtigen Grund und nicht zur Unzeit kündigen. Er hat die Sorgfalt eines „ordentlichen Unternehmers“ einzuhalten. Von der Geschäftsführung ist die Vertretung der Gesellschaft nach außen zu unterscheiden. Diese Vertretungsmacht kann Dritten gegenüber nicht beschränkt werden, d.h. Rechtsgeschäfte mit Dritten sind auch dann für die Gesellschaft bindend, wenn beim Abschluss gegen interne Regeln verstoßen wurde. Die Vertretungsbefugnis ist im Firmenbuch einzutragen.

Alle Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft gegenüber Gläubigern. Diese Haftung kann nur im Innenverhältnis beschränkt werden, nach außen (ohne Zustimmung der Gläubiger) nie. Die Gesellschafter haften primär, das bedeutet, die Gläubiger müssen nicht zuerst auf das Vermögen der Gesellschaft greifen. Sie haften nicht anteilig, sondern jeder haftet für die gesamte Schuld, mit Regressmöglichkeit im Innenverhältnis. Ein eintretender Gesellschafter haftet für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten. Die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters ist gemäß § 160 UGB begrenzt.

Eine Austrittskündigung, das ist das freiwillige Ausscheiden eines Gesellschafters bedarf der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Möglich ist auch eine Ausschlussklage gegen einen Gesellschafter. Die Beendigung einer OG erfolgt in drei Stufen: Zunächst erfolgt die Auflösung der Gesellschaft. Auflösungsgründe gemäß § 131 UGB sind etwa Konkurseröffnung, Kündigung oder Beschluss der Gesellschafter. In den meisten Fällen kann die Auflösung durch einen Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter verhindert werden. Nach erfolgter Auflösung beginnt die Liquidation oder Abwicklung, das ist die Verwertung des Gesellschaftsvermögens. Neue Geschäfte, die nicht dem Liquidationszweck dienen, dürfen in diesem Stadium nicht mehr getätigt werden. Die Liquidatoren sind im Firmenbuch einzutragen. Nach vollständiger Verteilung des Gesellschaftsvermögens ist die Gesellschaft voll beendet und kann im Firmenbuch gelöscht werden. Buchführung bzw. Aufzeichnungen sind für steuerliche Zwecke noch mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Steuerrecht

Die unternehmerisch tätige OG ist kein körperschaftsteuerpflichtiges Steuersubjekt, sondern eine Mitunternehmerschaft. Die OG wird nicht besteuert, sondern es findet eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Anteilen und Höhe der betrieblichen Einkünfte direkt bei den Gesellschaftern statt, deren Ergebnisse der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter zugrunde gelegt wird. Die Steuerbelastung entspricht daher dem Einkommensteuertarif des Gesellschafters, bis maximal 50% Spitzensteuersatz. Vergütungen für Dienstleistungen, Darlehen und Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Gesellschaft sind Teil des Gewinnes des Gesellschafters („Gewinnvoraus“).

Sozialversicherung

Die Gesellschafter einer OG beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit. Sie unterliegen der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Für Freiberufler gelten zum Teil Sonderbestimmungen.

Vor- und Nachteile

Ein Vorteil der OG liegt darin, dass eine sehr unkomplizierte, flexible und individuelle Gestaltung des Gesellschaftsvertrages möglich ist. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Aufbringung und Erhaltung des Kapitals der Gesellschaft. Die gewerblichen Sozialversicherungsbeiträge sind niedriger als ASVG-Beiträge. Die Steuerbelastung für einen GmbH-Gesellschafter beträgt 43,75% (Körperschaft- und Einkommensteuer). Das entspricht dem Durchschnittssteuersatz eines jährlichen Einkommens von ca. 150.000 €. Ein Nachteil der OG ist die unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter. Kredite werden an eine GmbH meist auch nur im Falle einer (Mit-) Haftung des eigentlich nicht unbeschränkt haftenden Gesellschafters vergeben, was den Vorteil des Haftungsprivilegs einer Kapitalgesellschaft gegenüber einer Personengesellschaft nivelliert. Der Gewinn muss vom Gesellschafter auch dann versteuert werden, wenn er ihn nicht entnommen hat. Er gilt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres als zugeflossen. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit gibt es keine steuerliche Begünstigung eines 13. und 14. Monatsbezuges, allerdings kann ein Grund- und ein Gewinnfreibetrag bis 13% in Anspruch genommen werden.

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