Umsetzung EU Transparenzrichtlinie im österreichischen Arbeitsrecht

Information für Dienstgeber

Liebe Klientinnen und Klienten!

Es ist mit 28.03.2024 zu einigen Änderungen in folgenden Gesetzen gekommen:

  • im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)
  • im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)
  • im Haugehilfen und Hauangestelltengesetz (HGHAG)
  • im Landarbeitergesetz (LAG)
  • im Heimarbeitsgesetz (HeimAG)

1. Änderung Dienstzettel/Dienstverträge

Demnach sind bei ab 28. März 2024 neu beginnenden Dienstverhältnissen die folgenden ZUSÄTZLICHEN Angaben am Dienstzettel bzw. im schriftlichen Dienstvertrag verpflichtend anzuführen:

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
  • Sitz des Unternehmens,
  • Kurzbeschreibung der Tätigkeit,
  • Art der Auszahlung des Entgelts,
  • ggf. Vergütung von Überstunden,
  • bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
  • ggf. Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.

Beachten Sie daher bitte ab sofort bei der Ausstellung von Dienstzetteln bzw. Dienstverträgen die Erweiterung der verpflichtenden Mindestinhalte. Für Dienstverträge, die noch vor dem 28. März 2024 abgeschlossen worden sind, ist keine Anpassung nötig (vgl. § 19 Abs. 1 Z. 57 AVRAG), aber natürlich auf freiwilliger Basis möglich.

Dienstzettel (bzw. schriftliche Dienstverträge) müssen künftig unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden, also auch bei kürzer als einen Monat befristeten Dienstverhältnissen und bei fallweise Beschäftigten.

Bei Änderungen (Wochenarbeitszeit, Arbeitstage/Woche, Verwendung, usw.) sind diese dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen (Zusatz zum Dienstzettel/Zusatz zum Dienstvertrag).

Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels ist gegeben, wenn ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wird.

Wir möchten weiters darauf aufmerksam machen, dass der Gesetzgeber das Nichtausstellen von Dienstzetteln (bzw. schriftlichen Dienstverträgen) künftig unter Strafe stellt (§ 7a AVRAG). Dem Arbeitgeber bzw. der Geschäftsleitung drohen bei einer Anzeige (z.B. seitens eines Arbeitnehmers, der keinen Dienstzettel bzw. schriftlichen Vertrag erhalten hat) Verwaltungsstrafen bis zu € 436,00, im Wiederholungsfall bis zu € 2.000,00.

Als Hilfestellung bzw. zur Orientierung für die Anpassung der Dienstzettel bzw. Dienstverträge übermitteln wir Ihnen beiliegenden Anhang mit Formulierungsvorschlägen.

Sollten Sie darüberhinausgehend Unterstützung benötigen oder Rückfragen haben, kontaktieren Sie uns bitte.

2. Mehrfachbeschäftigung

Der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen und darf deswegen nicht benachteiligt werden.

Der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.

Das im Angestelltengesetz (AngG) derzeit bestehende Konkurrenzverbot bleibt weiterhin unverändert bestehen.

3. Aus-, Fort- und Weiterbildung

Ist auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so

  • ist die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit
  • sind die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber zu tragen, es sei denn, die Kosten werden von einem Dritten getragen.

Die oben genannten Verpflichtungen des Arbeitgebers stehen darüberhinausgehenden Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht entgegen.

4. Motivanfechtungsmöglichkeit

Kündigungen, die wegen des Verlangens des Dienstnehmers nach Ausstellung eines Dienstzettels, einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung ausgesprochen werden, können bei Gericht angefochten werden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr BHM-Team

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