EKZ für Non-Profit-Organisationen – ergänzende Informationen

Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen – Ergänzende Informationen

Betreffend der EKZ-NPO-Richtlinienverordnung möchten wir Sie darüber informieren, dass nach derzeitigem Informationsstand die Antragsstellung für die Phase 1 (Kalenderjahr 2022) von 22. Jänner bis 30. Juni 2024 möglich ist. Die Antragstellung für die Phase 2 (Kalenderjahr 2023) wird vom 01. Juli bis 31. Dezember 2024 möglich sein und erfolgt über die Website der AWS.

Ergänzende Infos sowie einschlägige Fragen und Antworten finden Sie unter nachstehendem Link:

https://www.ekz-npo.at/

Die wichtigsten Punkte dürfen wir wie folgt zusammenfassen:

(1) Zulässige förderwerbende Organisationen (förderbare Organisationen) sind

– Non-Profit-Organisationen („NPO“) und

– gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, wenn diese nicht oder teilweise nicht unternehmerisch tätig gemäß § 2 UStG sind und nicht unter § 4 fallen.

(2) Eine NPO ist eine, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete, juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (§ 41 BAO), auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.

(3) Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

1. Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, im Sinne des

§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes handelt.

2. Die förderbare Organisation besteht nachweisbar mindestens seit dem 31. Dezember 2021 bzw. wurde nachweisbar vor dem 1. Jänner 2022 errichtet.

3. Der Sitz oder eine Betriebsstätte der förderbaren Organisation liegt in Österreich.

4. Die förderbare Organisation darf am 31. Oktober 2023 nicht materiell insolvent gewesen sein.

5. Über die förderbare Organisation oder deren Vorgängerorganisation wurde innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße im Sinne des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig verhängt. Dies gilt nur für strafbare Handlungen, die innerhalb der vorangegangenen fünf Kalenderjahre begangen wurden.

6. Die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels Ex-ante-

Betrachtung).

7. Der gemäß § 1 Abs. 3 EKZ-NPOG zur Verfügung gestellte Betrag ist noch nicht erschöpft.

Nicht förderfähige förderwerbende Organisationen

§ 4. Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind:

1. Politische Parteien

2. Kapital- und Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften (insbesondere Bund, Länder oder Gemeinden) unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Anteile bzw. des Grund-

oder Stammkapitals halten,

3. beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors

4. Organisationen, deren nach dieser Verordnung förderbare Energiemehrkosten aufgrund einer gesetzlichen Grundlage von Ländern oder Gemeinden direkt oder indirekt zu tragen oder abzugelten sind.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderung

§ 6. (1) Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten der förderwerbenden Organisation, die in der jeweiligen Förderphase sowie im Vergleichszeitraum 2021 angefallen sind, zu ermitteln:

1. für die Phase 1 vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 sowie

2. für die Phase 2 vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023.

(2) Förderbare Kosten im Sinne dieser Verordnung sind:

1. für die Tätigkeit der Organisation notwendige Zahlungen für Strom, Erdgas, Fernwärme und Fernkälte,

2. betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Benzin und Diesel

3. betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl,

(3) Für förderbare Kosten gemäß Abs. 2 Z. 1 sind zur Berechnung der Bemessungsgrundlage (im Folgenden: „Energiemehrkosten“) die im Förderzeitraum nachweislich verbrauchten Einheiten je Energieart (kWh) heranzuziehen. Ist bei der Berechnung ein auf den Förderzeitraum abgegrenzter Nachweis nicht möglich, kann eine Aliquotierung des Verbrauchs vorgenommen werden. Diese Zahl ist mit der Differenz der durchschnittlichen Arbeitspreise pro kWh des Förderzeitraumes und des Jahres 2021 zu multiplizieren. Als Arbeitspreis versteht man den Preis pro Mengeneinheit exklusive Steuern, Abgaben, Umlagen, Transaktionskosten und Netzentgelte sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die sich auf den Preis pro Mengeneinheit auswirken, jedoch inklusive Umsatzsteuer.

(4) Für förderbare Kosten gemäß Abs. 2 Z. 2 sind zur Berechnung der Energiemehrkosten die im jeweiligen Förderzeitraum nachweislich beschafften Mengen an Litern heranzuziehen. Diese Zahl ist jeweils mit dem durchschnittlichen Preis pro Liter, inklusive aller Steuern und Abgaben abzüglich des Pauschalwerts von 130 Cent pro Liter, zu multiplizieren.

(5) Für förderbare Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 sind zur Berechnung der Energiemehrkosten die im Förderzeitraum nachweislich beschafften Einheiten heranzuziehen. Diese Zahl ist mit der Differenz der durchschnittlichen Preise pro relevanter Einheit, inklusive aller Steuern und Abgaben abzüglich der auf den jeweiligen Energieträger anzuwendenden CO2-Bepreisung gemäß NEHG 2022 des Förderzeitraums und des Jahre 2021 zu multiplizieren. Die relevanten Einheiten sind

– für Heizöl Liter,

– für Pellets Kilogramm und

– für Hackschnitzel Kubikmeter.

(6) Von den förderbaren Kosten sind zuvor für dieselben Kosten gewährte Förderungen in Abzug zu bringen.

Förderintensität für die Jahre 2022 und 2023

§ 7. (1) Die Förderung für die Phase 1 (Kalenderjahr 2022) beträgt 30% der gemäß § 6 errechneten gesamten Energiemehrkosten.

(2) Die Förderung für die Phase 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt 50% der gemäß § 6 errechneten gesamten Energiemehrkosten

Maximale Förderhöhe für die Jahre 2022 und 2023

§ 8. Die Summe der Förderungen je begünstigte Organisation, für die Phasen 1 (Kalenderjahr 2022) und 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt maximal 500.000 Euro.

Verbundene Organisationen

§ 9. (1) Die maximale Förderhöhe gemäß § 8 steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß Abs. 2 eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.

(2) Als verbundene Organisationen im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, die über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer Organisation am Grund- oder Stammkapitals einer anderen Organisation in einem Ausmaß von über 50% miteinander verbunden sind (Mutter- und Tochterorganisationen).

Förderuntergrenze und Kostenersatz

§ 10. (1) Beträgt die errechnete Förderhöhe gemäß § 6 in einer Förderphase weniger als 800 Euro, wird keine Förderung ausbezahlt.

(2) Ein nach dieser Verordnung gewährter Zuschuss, der 15.000 Euro nicht übersteigt, wird um den Betrag von 500 Euro erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Antragstellung

§ 13. (1) Der Förderungsantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:

1. Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die

Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer Bankverbindung bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat;

2. Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach § 3 Abs. 1 vorliegt;

3. Angaben über sonstige Energie- und Energiemehrkosten betreffende Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation;

4. Angaben zu den Energiemehrkosten gemäß § 6 Abs. 3 bis 5;

5. Angaben zu den förderbaren Kosten nach § 6 Abs. 2 für die Monate Jänner bis Dezember 2021 und der jeweiligen Förderzeiträume Jänner bis Dezember 2022 bzw. Jänner bis Dezember 2023;

6. Angaben über das Bestehen einer im Sinne des § 9 verbundenen, aufgrund dieser Verordnung förderfähigen Organisation;

7. eine Feststellung einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten gemäß § 17.

(2) Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind für die Phase 1 bis zum 30. Juni 2024 und für die Phase 2 bis zum 31. Dezember 2024 zu beantragen.

Feststellung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin

§ 17. (1) Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag enthaltenen Angaben, insbesondere zu den förderbaren Energiemehrkosten gemäß § 6, zum Nichtvorliegen der Gewinnorientierung der förderwerbenden Organisation laut Statuten sowie zum Nichtvorliegen eines laufenden Insolvenzverfahrens, ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater angehört, oder von einer Bilanzbuchhalterin oder einem Bilanzbuchhalter im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes festzustellen.

(2) Die AWS ist berechtigt, von einer förderwerbenden Organisation darüber hinaus gehende Feststellungen einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten anzufordern, wenn dies zur Beurteilung eines Ansuchens oder zu Prüfzwecken erforderlich ist.

Zu den Richtlinien wurde bereits ein FAQ veröffentlicht, das Sie unter folgendem Link für etwaige Fragen heranziehen können. https://www.ekz-npo.at/fileadmin/user_upload/FAQ_02.01.2024.pdf

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr BHM-Team

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