Begünstigte Umwandlung von virtuellen Anteilen für Start-ups im Rahmen des AbgÄG 2024

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Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird es nun möglich sein, virtuelle Anteile auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne sofort eine Bewertung und Besteuerung durchführen zu müssen. Dieser Vorgang ist vorerst auf die Zeitspanne vom 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 begrenzt.

Ausgangslage

Im Gegensatz zu echten Unternehmensanteilen, die durch das Start-Up-Förderungsgesetz steuerlich begünstigt wurden, blieben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme in Form von virtuellen Anteilen zuletzt unverändert. Eine Auszahlung der virtuellen Anteile war mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig und unterlag Sozialversicherungspflicht sowie Lohnnebenkosten.

Neue Regelungen ab 2024

Ab dem 1. Januar 2024 können Mitarbeiter, die virtuelle Anteile erhalten, diese in echte Anteile umwandeln, ohne dass sofortige Steuerfolgen eintreten. Diese Regelung zielt darauf ab, die Nutzung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen in Start-ups zu fördern, insbesondere in der frühen Wachstumsphase. Der steuerliche Vorteil greift jedoch nur, wenn die Umwandlung der Anteile vor einem Exit-Ereignis, wie beispielsweise einem Unternehmensverkauf oder einem Börsengang, erfolgt. Die neuen Regelungen sind vorerst bis Ende 2025 befristet.

Anforderungen

  • Das Startup darf maximal 100 Arbeitnehmer beschäftigen.
  • Der Umsatz darf 40 Millionen Euro nicht übersteigen.
  • Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein.
  • Die Anteile am Startup dürfen nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
  • Begünstigung kann nur „echten“ Dienstnehmern gewährt werden.
  • Der Mitarbeiter hat zuvor und im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten.
  • Die Unternehmensgründung darf maximal 10 Jahre zuvor erfolgt sein.
  • Das Dienstverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss mindestens zwei Jahre betragen.
  • Die Anteile müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden.
  • Bei Nicht-Erfüllung der Fristen (beispielsweise Dreijahresfrist beim Exit) erfolgt die Besteuerung aufgeschoben und progressiv.

Fazit

Diese Neuregelung stellt einen wichtigen Schritt in Richtung einer vereinfachten und flexiblen Mitarbeiterbeteiligung dar. Start-ups sollten prüfen, ob die Umwandlung virtueller in echte Beteiligungen eine sinnvolle Option für sie ist, um talentierte Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen.

Für etwaige Fragen oder Anliegen stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung!

Ihr BHM-Team

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