Klienten Info

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.bhm.tax/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Abgrenzung zwischen Dienstvertrag, freiem Dienstvertrag und Werkvertrag


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Abgrenzung zwischen Dienstvertrag, freiem Dienstvertrag und Werkvertrag

Dezember 2008
Kategorien: Management-Info
Dienstvertrag Freier Dienstvertrag Werkvertrag
Geschuldet wird Arbeitsleistung, kein Erfolg Arbeitsleistung, kein Erfolg Ein bestimmter Erfolg (Werk)
Entlohnung Nach Arbeitszeit Nach Arbeitszeit Nach Erfolg
Risiko für die Nützlichkeit der Leistung Trägt der Dienstgeber Trägt der Dienstgeber Trägt der Werkunternehmer
Haftung Für ein Bemühen Für ein Bemühen Für einen bestimmten Erfolg
Ist die Arbeit selbst zu erbringen? Ja; eine Übertragung ist nur mit Zustimmung des Dienstgebers möglich. Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss jedoch die Regel sein. Nein, der Werkunternehmer kann jederzeit Fremde mit der Arbeit betrauen, ohne dies mit dem Vertragspartner vereinbaren zu müssen.
Arbeitszeit Vom Dienstgeber geregelt Selbst zu bestimmen Selbst zu bestimmen
Arbeitsort Vom Dienstgeber geregelt Selbst zu bestimmen Selbst zu bestimmen
Arbeitsbezogenes Verhalten Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstgeber Frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens Frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens
Weisungen des Dienstgebers Dienstnehmer muss die persönlichen und sachlichen Weisungen des Dienstgebers befolgen. Dienstnehmer unterliegt keinen persönlichen Weisungen des Dienstgebers. Werkunternehmer unterliegt keinen persönlichen Weisungen.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegeben gegeben keine Fürsorgepflicht
Betriebsmittel Betriebsmittel des Dienstgebers Betriebsmittel des Dienstgebers Eigene Betriebsmittel
Vertragsdauer Dauerschuldverhältnis; auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt Dauerschuldverhältnis; auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt Zielschuldverhältnis; nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis

Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen Dienstnehmer und freiem Dienstnehmer gemacht.

Bild: © nmann77 - Fotolia