Newsletter vom 08.04.2020

  1. Schrittweise Öffnung der Geschäfte Zeitplan
  • Ab 14.4. können kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und Handwerksbetriebe wieder unter den folgenden Bedingungen öffnen:
    • Max. 400m² Verkaufsfläche
    • Nur 1 Kunde pro 20 m²
    • Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle
    • Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen
    • Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden
  • Bau- und Gartenmärkte können auch bereits ab 14.4. aufsperren unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche – die weiteren Auflagen gelten selbstverständlich auch in diesem Bereich
  • Die 400 m² Grenze gilt für die gesamte Fläche von Einkaufszentren
  • Ab 1. Mai können alle Geschäfte für den Verkauf von Waren sowie Friseure unter strengen Auflagen öffnen.
  • Alle anderen Dienstleistungsbereiche inkl. Hotels und Gastronomie werden bis Ende April evaluiert mit dem Ziel ab Mitte Mai eine stufenweise Öffnung zu ermöglichen.
  1. Ausweitung der „Maskenpflicht“
  • Neben den Supermärkten wird diese ab 14. April in allen Geschäften gelten, die geöffnet sind.
  • Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln wird es ab 14. April eine Verpflichtung geben, Mund und Nase zu bedecken.
  • Wenn kein Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung steht, kann auch ein Tuch der ein Schal verwendet werden.
  • Am Arbeitsplatz sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam darüber entscheiden.
  1. Ist die Lieferung und Abholung von Speisen bei Gastgewerbebetrieben zulässig?

Ja, Lieferservice und Abholen (siehe Voraussetzungen unten) sind zulässig. Betriebsinhabern und Betriebsmitarbeitern ist der Zugang im Zusammenhang mit der Durchführung von Lieferservice für alle Betriebsarten des Gastgewerbes möglich. Die Abholung und Zustellung kann auch durch Lieferdienste erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass zwischen den agierenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. 

Das Abholen von Speisen ist für Kunden möglich, wenn

  • diese vorbestellt wurden
  • nicht vor Ort konsumiert werden
  • bei der Übergabe der auch sonst vorgeschriebene Mindestabstand von 1 m eingehalten wird.

Die Betriebsstätte ist grundsätzlich geschlossen zu halten. Das Betreten ist nur für jene Kunden zulässig, die vorher bestellte Speisen abholen und nur für den Zweck der Abholung. Das Konsumieren von Speisen oder Getränken vor Ort ist nicht zulässig.

Es ist dafür zu sorgen, dass Personen nach Möglichkeit nur einzeln ins Lokal gelassen werden oder durch andere geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Sicherheitsabstand eingehalten wird. Menschenansammlungen im oder vor dem Lokal sind zu vermeiden.

Ich bekomme einen Anruf, dass ein Gast eine Speise abholen will. Kann ich ihm die Speise zum Abholen vorbereiten?
Ja, Abholungen sind seit dem 3. April explizit gestattet. Die Speisen müssen vorbestellt (nicht vor Ort ausgewählt) werden. Eine Konsumation vor Ort ist nicht gestattet. Die Einhaltung der Abstandsvorgaben ist unbedingt notwendig. 

Ist das Abholen von Speisen auch bei Imbissständen und Würstelständen erlaubt?
Ja, sofern es sich um vorbestellte Speisen handelt. D. h. wenn der Betrieb ein Bestellsystem eingerichtet hat (zum Beispiel telefonisch oder per Mail). Die Speisen dürfen nicht vor Ort verzehrt werden. Die Einhaltung der Mindestabstände ist sicherzustellen. Über das Abholen hinaus darf kein weiteres Verweilen erfolgen.

Kann ich alle Speisen (Eisbox, Kebab, Grillhuhn, usw.) nach Vorbestellung zur Abholung bereitstellen?
Ja.  Wichtig ist, dass die Speisen nicht vor Ort konsumiert werden und bei der Übergabe der auch sonst vorgeschriebene Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird.

Darf ich im Zuge der Abholung noch schnell einen Kaffee servieren? Nein, das ist nicht zulässig. 

Dürfen Stammgäste das Lokal betreten und zum Plaudern bleiben? Nein das ist nicht zulässig. 

Gelten Einschränkungen bei der Abholzeit?
Es gelten die allgemeinen Öffnungszeiten der Bundesländer.

4. Vorfinanzierung der Kurzarbeit durch Banken
Wir haben folgende Information von der WKO erhalten: Weil extrem viele Anträge zur Kurzarbeit in kurzer Zeit gestellt wurden und ein großer Teil noch verbessert werden muss, wird die Genehmigung der Anträge durch das AMS noch etwas dauern. Daher haben die Banken zugesagt, nach Möglichkeit nicht erst bei Genehmigung, sondern Lohnzahlungen schon vorzufinanzieren, sobald die AMS-Bestätigung über den Eingang des Antrags, die ausgefüllte und eingebrachte Sozialpartnervereinbarung und allenfalls Angaben zur Lohnverrechnung der Bank vorgelegt werden.
  1. Abwicklung AMS Kurzarbeit und eAMS Konto

Der Vorstand des AMS hat uns heute aufgrund zahlreicher Beschwerden aus dem Berufsstand, wonach Steuerberater bei Kurzarbeitsanträgen nicht vertretungsbefugt seien, geantwortet, dass selbstverständlich auch Kurzarbeitsanträge, die von Steuerberatern in Vertretung ihrer Klienten gestellt werden, akzeptiert werden und er dahingehend alle Mitarbeiter im AMS informieren wird.

Was die Ausgabe der für die Abrechnung der COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe notwendigen e-AMS Konten betrifft, so muss der Weg jedoch weiterhin zuerst über das Unternehmen gehen.

Unter: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/eams-konto–ein-konto–viele-vorteile finden Unternehmen die dafür notwendigen Unterlagen bzw. Erklärungen. Das AMS ersucht Sie hierbei um Unterstützung und bittet, Ihre Mandanten im Zusammenhang mit Kurzarbeit rasch darauf hinzuweisen, sich einen solchen Zugang zu holen.

In der Folge kann dann der jeweilige Superuser in seinem e-AMS-Konto für Unternehmen noch weitere Rollen vergeben, um es passgenau für das Unternehmen zu gestalten. Der Superuser kann dort auch einen Rechtsvertreter (= Steuerberater ) definieren. Dieser kann dann die Abwicklung der COVID-19-Kurzarbeit übernehmen (z.B. ein Begehren übermitteln, Abrechnungsunterlagen hochladen).

Das AMS ersucht für diese Vorgangsweise um Verständnis, da es im Bereich der Unternehmensförderung auf so eine große und komplexe Aufgabe nicht vorbereitet war.

6. Verlängerung der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für die Rechnungslegung – Ergänzende Information des BMJ 
Bereits mit einem unserer Newsletter haben wir Sie darüber informiert, dass die Fristen für die Aufstellung und Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung durch die Einfügung des § 3a im COVID 19-GesG mit dem 4. COVID 19-Gesetz, BGBl. Nr. 24/2020 erstreckt wurden.

Dazu hat das BMJ ergänzend informiert, dass damit im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.7.2020 die Aufstellungsfrist auf neun Monate und die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert wird. Die Bestimmung ist am 5.4.2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft.

Ist es den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft, dem Vorstand einer Genossenschaft oder dem Leitungsorgan eines Vereins infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich, die in § 222 Abs. 1 UGB, § 22 Abs. 2 GenG, §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 oder 2 VerG genannten Unterlagen der Rechnungslegung nicht innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen, sieht § 3a Abs. 1 vor, dass diese Frist um höchstens vier Monate überschritten werden darf.

Durch § 3a Abs. 2 wird die Offenlegungsfrist für die in § 277 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen (insb Jahresabschluss) von neun auf zwölf Monate verlängert. Dies gilt auch, wenn die Einreichung „gleichzeitig mit dem Jahresabschluss“ in einer anderen Bestimmung (zB § 280 Abs. 1 UGB) angeordnet wird (zB der Konzernabschluss) oder eine Unterlage gemeinsam mit einer in § 277 Abs. 1 genannten Unterlage offenzulegen ist (zB der gesonderte nichtfinanzielle Bericht nach § 243b Abs. 6 UGB).

Die Bestimmung ist auf Unterlagen der Rechnungslegung anzuwenden, bei denen die fünfmonatige Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen ist (§ 4 Abs. 3 COVID-19-GesG), dh auf alle Abschlussstichtage nach dem 15.10.2019. Die Regelung gilt letztmalig für Abschlussstichtage, die vor dem 1.8.2020 liegen. Für Abschlussstichtage ab dem 1.8.2020 gilt wieder die neunmonatige Offenlegungsfrist.

Der Anwendungsbereich des § 2 des 1. COVID-19-JuBG (40tägige Fristverlängerung, vorbehaltlich einer Verlängerung durch Verordnung) erstreckt sich somit nur mehr auf jene Unterlagen der Rechnungslegung, die am 16.3.2020 schon aufgestellt sein mussten sowie auf die zweimonatige Frist für eine neuerliche Zwangsstrafe nach § 283 Abs. 4 UGB.

Schreiben Sie einen Kommentar