Corona Update vom 26.08.2020

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

gestern Abend wurden die neue Richtlinie für den Fixkostenzuschuss Phase II veröffentlicht. Bitte beachten, diese ist nicht mit der derzeit laufenden 2. Tranche der Phase I zu verwechseln.

Wir möchten Ihnen nachfolgend die wichtigsten Änderungen für die nunmehr kommende Phase II zusammenfassen:

  1. Unternehmen die Anträge stellen können: die bisherigen Kriterien sind gleich. Präzisiert wurden nunmehr die Änderungen für Unternehmen die zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind:
    Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken, wie beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter, und bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des FKZ II erfolgt sind, noch zu berücksichtigen. = hat das Unternehmen zum 31.12.2019, z.B. ein negatives Eigenkapital, dann kann bis zur Antragsstellung durch Gesellschafterzuschüsse dies behoben werden.
    Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung handelt, so kann dem Unternehmen dennoch ein FKZ II gewährt werden, wenn es weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hat. = in Österreich gibt es diese Beihilfen in der Regel nicht, wodurch Klein- und Kleinstunternehmen daher trotz UiS antragsberechtigt sind. Klein- und Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiter und 10 Mio. Euro Umsatz oder 10 Mio. Euro Bilanzsumme.
    Liegt ein UiS vor, bei dem es sich nicht um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung handelt, so kann dem Unternehmen dennoch ein FKZ II in Entsprechung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 (De-minimis Verordnung) gewährt werden. In diesem Fall darf die Summe, der dem Unternehmen beziehungsweise den Unternehmen derselben Unternehmensgruppe gewährten De-minimis-Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren beziehungsweise Wirtschaftsjahren den Betrag von EUR 200.000 nicht überschreiten. = gilt für mittlere und große Unternehmen

2. Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 KEINE Umsätze erzielt haben, können KEINEN Fixkostenzuschuss beantragen.

3. Definition der Fixkosten: hier gibt es folgende Neuerungen

  • AFA gem. § 7 Abs.1 EstG von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und vor dem 16. März 2020 angeschafft wurden; diese müssen unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienen
  • Für bewegliche Wirtschaftsgüter können die Leasingraten, sofern nicht im Anlagevermögen aktiviert, angesetzt werden.
  • Bei Leasingraten für Anlagegüter, die im Unternehmen aktiviert sind, können die Finanzierungskosten und die AFA angesetzt werden (siehe Punkt a)
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund Covid19 mindestens 50% Wertverlust haben.
  • Angemessener Unternehmerlohn (wie bisher zwischen 666,67 und 2.666,67 pro Monat). Neu: liegt der Unternehmerlohn unter 2.666,67 können die Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers auch angesetzt werden (allerdings nur bis zur max. Höhe von 2.666,67 insgesamt mit dem Unternehmerlohn)
  • NEU: Bezüge für den Gesellschafter-Geschäftsführer (bei Kapitalgesellschaften) bis max. 2.666,67, jedoch nur wenn der GF nicht nach dem ASVG versichert ist.
  • Steuerberaterkosten für die Antragsstellung Fixkostenzuschss: bis EUR 12.000,– Fixkosten dürfen EUR 500,– angesetzt werden, über EUR 12.000,– Zuschuss keine STB Kosten. Die laufenden STB Kosten dürfen unter den sonstigen vertraglichen betriebsnotwendigen Zahlungen angesetzt werden
  • NEU: Aufwendungen, die nach dem 1.6.2019 und vor dem 16. März 2020 konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und der dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden (endgültig frustrierte Aufwendungen); ausgenommen von diesen Aufwendungen sind Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen; der Nachweis dieser Aufwendungen kann auch in vereinfachter Form durch das pauschale Heranziehen von branchenspezifischen Durchschnittswerten erfolgen.

4. Wenn das Unternehmen die Fixkosten für Phase I beantragt hat dann gilt: Zusätzlich können in einem für den FKZ I gewählten Betrachtungszeitraum angefallene Aufwendungen im Sinne des Punkts 4.1.1 lit. b (AfA), lit. c (Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter) und lit. f (Leasingraten) als Fixkosten der für den FKZ II gewählten Betrachtungszeiträume angesetzt werden; dies jedoch nur insoweit es bei einer sämtliche betroffene Unternehmen und den FKZ I und den FKZ II einschließenden Gesamtbetrachtung zu keiner doppelten Berücksichtigung dieser Beträge als Fixkosten kommt. Auch Aufwendungen im Sinne des Punkts 4.1.1 lit. n, die vor dem 16. März 2020 konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die in einem für den FKZ I gewählten Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, wirtschaftlich verursacht wurden (endgültig frustrierte Aufwendungen), können als Fixkosten der für den FKZ II gewählten Betrachtungszeiträume angesetzt werden; der Nachweis dieser Aufwendungen kann auch in vereinfachter Form durch das pauschale Heranziehen von branchenspezifischen Durchschnittswerten erfolgen.

5. Aufwendungen, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Punkts 4.1.1 lit. g (Lizenzgebühren) verrechnet werden, stellen nach Maßgabe der allgemeinen Rahmenbedingungen Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien dar, wenn sie, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht gemäß Punkt 3.1.9, angemessen und fremdüblich sind. Die Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern wird zudem nur anerkannt, wenn diese auch vor dem 16. März 2020 verrechnet wurden. Für die Weiterverrechnung von Personalaufwendungen kommt Punkt 4.1.1 lit. l (nur Personalkosten für Krisenstornos, Umbuchungen, etc. zum Tragen.

6. Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als EUR 100.000 an Umsatz im Sinne des Punkts 4.2 erzielt haben und die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können (Wahlrecht) die Fixkosten in pauschalierter Form ermitteln. Unternehmen stellen die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers dar, wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt, deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 ihre Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 EStG aus dem antragstellenden Unternehmen im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr übersteigen. Bei der pauschalierten Ermittlung der Fixkosten sind 30 Prozent des gemäß Punkt 4.2 ermittelten Umsatzausfalls als Fixkosten anzusetzen.

7. Bei der Berechnung des Umsatzausfalls können für Antragsteller, die einen FKZ I beantragt haben oder beantragen, dessen Betrachtungszeiträume vor dem 1. Juli 2020 enden, die maßgebenden Werte des 3. Quartals 2020 und des 4. Quartals 2020 jenen des 3. Quartals 2019 und des 4. Quartals 2019 gegenübergestellt werden. Für Antragsteller, die einen FKZ I beantragt haben oder beantragen, dessen Betrachtungszeiträume nach dem 30. Juni 2020 enden und für Antragsteller, die keinen FKZ I beantragt haben oder beantragen, sind die maßgebenden Werte des 4. Quartals 2020 und des 1. Quartals 2021 jenen des 4. Quartals 2019 und des 1. Quartals 2020 gegenüberzustellen. Hinsichtlich der maßgebenden Werte für März 2020 ist bei diesen Berechnungen stets das Doppelte der maßgebenden Werte des Zeitraums 1. März 2020 bis 15. März 2020 anzusetzen.

8. Abweichend vom Quartalsvergleich nach Punkt 4.2.1 kann auch einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt:

(a) Betrachtungszeitraum 1: 16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020

(b) Betrachtungszeitraum 2: 16. Juli 2020 bis 15. August 2020

(c) Betrachtungszeitraum 3: 16. August 2020 bis 15. September 2020

(d) Betrachtungszeitraum 4: 16. September 2020 bis 15. Oktober 2020

(e) Betrachtungszeitraum 5: 16. Oktober 2020 bis 15. November 2020

(f) Betrachtungszeitraum 6: 16. November 2020 bis 15. Dezember 2020

(g) Betrachtungszeitraum 7: 16. Dezember 2020 bis 15. Jänner 2021

(h) Betrachtungszeitraum 8: 16. Jänner 2021 bis 15. Februar 2021

(i) Betrachtungszeitraum 9: 16. Februar 2021 bis 15. März 2021

Es dürfen max. 6 Zeiträume, die zeitlich nebeneinander liegen, beantragt werden. Es können auch weniger als 6 Zeiträume beantragt werden. Antragsteller, die bereits einen FKZ I beantragt haben oder beantragen, dessen Betrachtungszeiträume vor dem 16. Juni 2020 enden, haben als zeitlich ersten Betrachtungszeitraum für den FKZ II den Betrachtungszeitraum 1 (16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020) zu wählen. Antragsteller, die bereits einen FKZ I beantragt haben oder beantragen, dessen Betrachtungszeiträume nach dem 15. Juni 2020 enden, haben die Betrachtungszeiträume für den FKZ II so zu wählen, dass diese zeitlich direkt an den letzten der für den FKZ I gewählten Betrachtungszeiträume anschließen. Antragsteller, die keinen FKZ I beantragt haben oder beantragen, haben nach dem 15. September 2020 beginnende Betrachtungszeiträume auszuwählen.

9. Höhe der Ersatzrate beim FKZ II

Der FKZ II wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% und unter der Voraussetzung, dass der gesamte FKZ II mindestens EUR 500 beträgt, gewährt. Das prozentuelle Ausmaß, in dem für die in den Betrachtungszeiträumen angefallenen Fixkosten ein FKZ II gewährt wird, entspricht dem Prozentsatz des gesamten Umsatzausfalls. Für Unternehmen, die die Pauschalregelung in Anspruch nehmen siehe Punkt 6, gilt dies nicht. = Bei einem Ausfall von 65% dürfen 65% der Fixkosten als Zuschuss beantragt werden. Die ursprüngliche Staffel ist somit aufgehoben.

10. Ermittlung des FKZ II

Der FKZ II wird wie folgt ermittelt:

Wird der Umsatzausfall nach Punkt 4.2.1 (Quartalsvergleich) ermittelt, sind für die Ermittlung des FKZ II bei einem Vergleich der maßgebenden Werte des 3. Quartals 2020 und des 4. Quartals 2020 mit jenen des 3. Quartals 2019 und des 4. Quartals 2019 die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16. Juni 2020 und 15. Dezember 2020 und bei einem Vergleich der maßgebenden Werte des 4. Quartals 2020 und des 1. Quartals 2021 mit jenen des 4. Quartals 2019 und des 1. Quartals 2020 die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16. September 2020 und 15. März 2021 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 4.2.2 (Monatszeiträume) gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.

Ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser ermittelt werden kann. Der Wertverlust ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen, wobei die Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, nicht anzusetzen sind.  

Der FKZ II pro Unternehmen ist begrenzt mit jeweils maximal EUR 5 Mio.

Der FKZ II ist um Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit in Verbindung stehenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden, zu vermindern. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 185/1961. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen. Ausgenommen von der Gegenrechnung sind Zahlungen aus den Härtefallfonds.

11. Auszahlung des FKZ II

Die Auszahlung des FKZ II muss spätestens bis 31. August 2021 beantragt werden. Der Antrag und alle für die Auszahlung des FKZ II erforderlichen Informationen, Daten und Nachweise müssen, soweit möglich, über FinanzOnline eingebracht werden. Dabei kann die Auszahlung des FKZ II in folgenden Tranchen und ab folgenden Zeitpunkten durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß den Punkten 4.6.2 bis 4.6.6 erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen (wie bisher) beantragt werden:

(a) Die erste Tranche umfasst 50% des voraussichtlichen FKZ II und kann ab 16. September 2020 beantragt werden.

(b) Die zweite Tranche kann ab 16. Dezember 2020 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ II zur Auszahlung.

Für die Beantragung der ersten Tranche (bis 15. Dezember 2020) sind der Umsatzausfall gemäß Punkt 4.2 sowie die Fixkosten gemäß Punkt 4.1 bestmöglich zu schätzen.

Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche (Antragstellung bis 15. Dezember 2020) ist, abweichend von Punkt 4.2, auf die Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, abzustellen. Dabei können die prognostizierten Umsätze 2020 den Umsätzen 2019 und die prognostizierten Umsätze 2021 den Umsätzen 2020 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gegenübergestellt werden:

(a) Dem gemäß Punkt 4.2.2 gewählten monatlichen Betrachtungszeitraum der Jahre 2020 und 2021 ist der entsprechende Vergleichszeitraum der Jahre 2019 und 2020 gegenüberzustellen. Die Umsätze des Vergleichszeitraums sind zu ermitteln, indem der Durchschnitt der jeweiligen entsprechenden Monate des Vergleichszeitraums gebildet wird.

(b) Alternativ können als Betrachtungs- und Vergleichszeitraum das 3. Quartal und das 4. Quartal oder das 4. Quartal und das 1. Quartal gewählt werden und damit vereinfachend ein Vergleich der Summe der Umsätze des 3. Quartals 2019 und des 4. Quartals 2019 mit den prognostizierten Umsätzen des 3. Quartals 2020 und des 4. Quartals 2020 oder des 4. Quartals 2019 und des 1. Quartals 2020 mit den prognostizierten Umsätzen des 4. Quartals 2020 und des 1. Quartals 2021 erfolgen. Die beiden Quartale sind entsprechend den Regelungen in Punkt 4.2.1 auszuwählen.

Bei der ersten Tranche (Antragstellung bis 15. Dezember 2020) sind der Wertverlust saisonaler Ware und die Steuerberaterkosten noch nicht zu berücksichtigen, außer wenn der Wertverlust ermittelt werden kann.

Anbei finden Sie die gesamte Richtlinie.

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