Die Befreiung für Kleinunternehmer nach § 6 Abs 1 Z 27 UstG

Ab 2017 werden für die Berechnung der Umsatzgrenze von netto € 30.000,00 die umsatzsteuerfreien Umsätze nicht mehr miteinberechnet. Somit darf die Umsatzgrenze nicht bzw. nur einmal in 5 Jahren um max. 15% überschritten werden.

Durch diese Änderung soll eine Vereinfachung für jene Unternehmer erreicht werden, die neben ihrer grundsätzlich umsatzsteuerfreien Tätigkeit auch geringe steuerpflichtige Umsätze erzielen, da die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zum Beispiel auch in der Regel zum Entfall der verpflichtenden Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen führt.

Beispiel: Ein selbständiger Arzt erzielt umsatzsteuerfreie Einnahmen aus Heilbehandlungen im Humanbereich in Höhe von 100.000 € und umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aufgrund der Erstellung von Gutachten in Höhe von 10.000 € (netto).

Alte Regelung: 100.000€ + 10.000€ = 110.000€ – Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar

Neue Regelung: nur die 10.000€ werden beachtet – Kleinunternehmerregelung anwendbar

Zu beachten ist, dass es sich bei der Kleinunternehmerregelung um eine unechte Steuerbefreiung handelt. Dies bedeutet, dass dem Kleinunternehmer kein Vorsteuerabzug zusteht. Allerdings kann aus der Kleinunternehmerregelung hinausoptiert werden mit der Konsequenz, dass die Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind und ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

Bleibt der Unternehmer Kleinunternehmer, hat er nur dann eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, wenn im Veranlagungszeitraum ausnahmsweise doch Umsatzsteuer zu entrichten ist (zB beim innergemeinschaftlichen Erwerb).

Verzicht auf Kleinunternehmerregelung:

Der Verzicht muss schriftlich beim Finanzamt mittels Optionserklärungsformular U12 erklärt werden. Die Abgaben einer Optionserklärung bindet mindestens für das Jahr, für das sie abgegeben worden ist und weitere 4 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann die Optionserklärung widerrufen werden. Der Widerruf hat bis zum Monatsletzten des ersten Kalendermonats jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem er gelten soll. Beispiel: Am 31.01.2017, wenn er für das Jahr 2017 gelten soll.

(Optionserklärung Link: https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?s=U12)

Auswirkungen auf die Rechnungsausstellung:

Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer dürfen auf Ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Tun sie dies trotzdem, schulden sie die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung. Zusätzlich muss auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden: „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung.“

Umsatzsteuerpflicht von steuerbefreiten Kleinunternehmern:

Da Lieferungen und Dienstleistungen umsatzsteuerbefreit sind, trifft Kleinunternehmer üblicherweise keine Umsatzsteuerzahlungspflicht. Es gibt allerdings Ausnahmen:

· Es wird verbotenerweise Umsatzsteuer verrechnet (Steuerschuld kraft Rechnung)

· bei steuerpflichtigen ig Erwerben, wenn die Erwerbsschwelle überschritten oder auf deren Anwendung verzichtet wurde

· bei Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen, wenn der Leistungsort im Inland ist (Reverse Charge –RC)

· bei Inlandslieferungen ausländischer Unternehmer (Abzugsverfahren)

· bei gewissen Auslandsumsätzen (z.B. für elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Endverbraucher in der EU)

Tücken der Kleinunternehmerregelung:

· Zu Beginn der Tätigkeit kann man nicht mit Sicherheit sagen, ob man die Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschreitet. Trotzdem muss man sich entscheiden, ob man nun die Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweist oder nicht.

· Es besteht eine sehr lange Bindungsfrist der Optionserklärung (5 Jahre).

· Die zukünftige Geschäftsentwicklung muss möglichst genau eingeschätzt werden.

· Entscheiden Sie sich für die Umsatzsteuerfreiheit, müssen Sie streng darauf achten, dass Sie die Grenze nicht überschreiten. Ein Ausweg kann die Verlagerung von Zahlungseingängen in das Folgejahr sein.

Vermietung von Wohnraum in Österreich:

Grundsätzlich wird mit dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und dem Vorhandensein einer festen Niederlassung überprüft, ob es sich um einen im Inland ansässigen Steuerpflichtigen handelt, oder nicht. Nur bei fehlenden einschlägigen Angaben wird der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zur Bestimmung herangezogen.

Wird Wohnraum in Österreich vermietet, so fallen der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und die feste Niederlassung zusammen. Die wirtschaftliche Tätigkeit ist das Vermieten von Wohnraum in Österreich und die feste Niederlassung besteht an dem Ort, wo sich die Immobilie befindet.

Der Vermieter erbringt seine Leistung also ausschließlich in Österreich. Sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind hier irrelevant.

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