Gesellschafter Verrechnungskonto und verdeckte Gewinnausschüttung

In der Buchhaltung findet sich oft ein Gesellschafter Verrechnungskonto, das eine Forderung der Gesellschaft an den Gesellschafter ausweist und damit eine mögliche verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Im Zuge von Betriebsprüfungen entsteht daher immer die Diskussion ob es sich bei dieser Forderung um ein Darlehen oder eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Laut den letzten VwGH und BFG Entscheidungen ist folgendes Prüfungsschema anzuwenden:

1. Ernsthaftigkeit einer Rückzahlungsabsicht

2. Bonität des Gesellschafters (Angehörigenjudikatur)

3. Dokumentation (Vertrag, Zinsen, Laufzeit, Rückzahlungsmodalitäten, etc.)

4. Sicherheiten des Gesellschafters für dieses Darlehen Rückzahlungsabsicht

Es wird somit geprüft ob der Gesellschafter durch Rückzahlungen das Gesellschafter Verrechnungskonto auch wieder verringert oder ob dieses stetig anwächst. Gibt es keine Rückzahlungen dann besteht in der Regel keine Absicht dieses Darlehen an die Gesellschaft rückzuführen.

Bonität

Hierbei wird bei der Überprüfung der Bonität die Höhe des Gesellschafter Verrechnungskonto mit dem Rückzahlungspotential verglichen. Das Rückzahlungspotential muss auf jeden Fall den Stand des Verrechnungskontos übersteigen.

Dokumentation

Besteht keine dokumentierte vertragliche Vereinbarung über das Gesellschafter Verrechnungskonto, ist von einer kurzfristigen Geldmittelüberlassung auszugehen (Kontokorrent). Dabei sollte die Verzinsung entsprechend hoch vereinbart werden.

Zusätzlich ist eine entsprechend gute Bonität des Gesellschafters zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderlich.

Sicherheiten

Falls die Bonität nicht ausreicht, sind Sicherheiten beizubringen. Insbesondere bei langen Laufzeiten oder bei Verschlechterung der Bonität während der Vertragslaufzeit müssen Sicherheiten beigebracht werden.

Der VwGH verlangt Sicherheiten für das Gesellschafter Verrechnungskonto nur bei fehlender oder eingeschränkter Bonität. Die Bonität und damit die Prüfung dieser, ist stets zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bzw. Entnahmen vorzunehmen.

Verschlechtert sich die wirtschaftliche Situation des Gesellschafters nachträglich und verzichtet die Gesellschaft dabei auf die Rückforderung bzw. Eintreibung, kann dies gemäß VwGH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Wird im Zuge einer Prüfung die Forderung anerkannt, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung nur im Ausmaß der Zinsdifferenz zu einer fremdüblichen Verzinsung vorliegen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Betrages des Gesellschafter Verrechnungskontos besteht nur dann, wenn der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung (Werthaltigkeit, fehlende Bonität) für diese Forderung gegenübersteht.

Prüfung der Bonität 

Der Stand des Gesellschafter Verrechnungskontos ist dem Rückzahlungspotential des Gesellschafters gegenüber zu stellen. Dieses ist wie folgt zu ermitteln:

– dem laufenden und zukünftigen Einkommen unter Berücksichtigung der Stabilität des Ein-kommens

– dem verwertbaren Vermögen des Gesellschafters (Sparguthaben, Liegenschaften, etc.)

– abzüglich seiner Schulden.

Lt. VwGH Erkenntnis vom 23.01.2019, Ra 2018/13/0007 ist bei der Bonitätsprüfung auch der Ver-kehrswert der Beteiligung an der Gesellschaft zu berücksichtigen, jedoch hierbei die Forderung aus dem Gesellschafter Verrechnungskonto abzuziehen (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2018130007_20190123L00 ).

Schlussfolgerung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung hat das Merkmal, dass die Rückzahlung entweder von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war. Dadurch besteht auch keine werthaltige Forderung oder die Verbuchung erfolgte nur zum Schein.

Die Uneinbringlichkeit ist anzunehmen, wenn der Gesellschafter keine ausreichende Bonität hat und über keine ausreichenden Sicherheiten verfügt. Bei der Bonitätsprüfung ist aber auch der Wert der Beteiligung (siehe VwGH) zu berücksichtigen.

Für die Praxis: schließen Sie daher einen schriftlichen Kreditvertrages mit konkreten Rückzahlungsmodalitäten ab. Durch den schriftlichen und langfristigen Kreditvertrag können niedrigere Zinsen und Bonitätsnachweise vereinbart werden. Um eine verdeckte Gewinnausschüttung für das Gesellschafter Verrechnungskonto zu vermeiden, sollten Sie auch Rückzahlungen geleistet werden.

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