Ergänzungen zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 betreffend Lohnabrechnungen

Wir haben Ihnen nachstehend die wichtigsten Änderungen zusammengefasst. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Betreuer in der Lohnverrechnung bzw. an Ihren Steuerberater.

Achtung: Es handelt sich um eine Regierungsvorlage. Die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt wird für Ende Juni bzw. Anfang Juli 2026 erwartet. Somit können sich noch Änderungen ergeben.

1. Entfall der Befreiung von Lohnabgaben aufgrund des Alters des Dienstnehmers ab 01.01.2027

Die Altersbefreiung für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Dienstnehmer über 60 Jahren entfällt ab 1. Jänner 2027.

Die Altersbefreiung nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) sowie die Befreiung von Dienstgeber-Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Dienstnehmer über 63 Jahren entfallen ebenfalls ab 1. Jänner 2027.

2. Staffelung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge der Dienstnehmer ab 01.01.2027

Für Neueintritte sowie Wiedereintritte bereits zuvor beschäftigter Dienstnehmer entfällt die bisherige Begünstigung zur Gänze. Somit ist auch für diese Dienstnehmer künftig der volle Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu entrichten.

Für Dienstverhältnisse, die bereits vor dem 1. Jänner 2027 bestehen, gelten für die Jahre 2027 bis maximal 2032 neue Staffelungen, die eine stufenweise Anpassung auf den vollen Beitragssatz von 2,95 % vorsehen.

Für Dienstgeber ergeben sich daraus keine unmittelbaren Auswirkungen, da ausschließlich Dienstnehmerbeiträge betroffen sind.

3. Valorisierungsstopp bis Ende 2028 bei Sozialleistungen

Von einer Anpassung ausgenommen sind insbesondere:

  • Familienbeihilfe einschließlich Geschwister- und Altersstaffel
  • Mehrkindzuschlag
  • Schulstartgeld
  • Zuverdienstgrenze bei der Familienbeihilfe
  • Grundbetrag beim Kinderbetreuungsgeldkonto (€ 41,14 pro Tag)
  • Höchstbetrag beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (€ 80,12 pro Tag)
  • Sonderleistungen beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (€ 41,14 pro Tag)
  • Familienzeitbonus (€ 54,87 pro Tag)
  • Krankengeld
  • Wiedereingliederungsgeld
  • Rehabilitationsgeld

Diese Beträge werden bis Ende 2028 nicht valorisiert.

4. Entfall der Telearbeitspauschale ab 2027

Die Telearbeitspauschale für Dienstnehmer sowie die große und kleine Arbeitsplatzpauschale für Selbständige entfallen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.

Wird freiwillig weiterhin eine Telearbeitspauschale an Dienstnehmer ausbezahlt (bisher maximal € 3,00 pro Tag), unterliegt diese ab 1. Jänner 2027 in vollem Umfang der Steuer- und Beitragspflicht.

Die steuerliche Geltendmachung von ergonomisch geeignetem Mobiliar (zB Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung) in Höhe von maximal € 300,00 jährlich bleibt bestehen und ist im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen.

5. Änderungen beim Familienbonus Plus ab 01.01.2027

Für Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Aufteilungsschlüssel unverändert (100 %/0 % oder 50 %/50 %).

Für Kinder ab Vollendung des vierten Lebensjahres sind künftig nur mehr folgende Aufteilungen zulässig:

  • 75 % und 25 %
  • 50 % und 50 %

Für bestimmte Sonderfälle bestehen Ausnahmen, die im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs geprüft werden können.

6. Änderungen bei E-Card-Servicegebühr und E-Card-Gebühr ab 2027

  • Bezieher einer Waisenpension nach ASVG oder GSVG werden von der E-Card-Gebühr befreit.
  • Für Pensionisten wird die E-Card-Gebühr erstmals eingehoben.

7. Außerordentliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage

Zusätzlich zu den laufenden Valorisierungen erfolgt eine außerordentliche Erhöhung der täglichen bzw. monatlichen Höchstbeitragsgrundlage:

Jahr 2027

  • Erhöhung um € 5,00 pro Tag
  • Entspricht einer monatlichen Erhöhung von € 150,00

Jahr 2028

  • Erhöhung um € 1,67 pro Tag
  • Entspricht einer monatlichen Erhöhung von € 50,10

8. Sachbezug für emissionsfreie Kraftfahrzeuge (E-Autos) ab 01.01.2027

Derzeit ist für emissionsfreie Kraftfahrzeuge kein Sachbezug anzusetzen.

Künftig gelten folgende Werte:

JahrSachbezug
20270,375 %, maximal € 180,00
20280,625 %, maximal € 300,00

Wie bei schadstoffreichen Kraftfahrzeugen kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein halber oder voller Sachbezug angesetzt werden. Voraussetzung für den halben Sachbezug ist die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches.

9. Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026

Wie bereits im Jahr 2025 soll auch 2026 die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie möglich sein.

Rahmenbedingungen:

  • Maximale Prämie: € 500,00 brutto je Dienstnehmer
  • Auszahlung zwischen 1. Juli 2026 und 31. Dezember 2026
  • Nachzahlung bis spätestens 15. Februar 2027 möglich
  • Rechtsanspruch und Höhe müssen in einer lohngestaltenden Vorschrift geregelt sein (insbesondere Kollektivvertrag)
  • Ist im Kollektivvertrag ein niedrigerer Betrag vorgesehen, kann lediglich dieser steuerfrei ausbezahlt werden
  • Die Mitarbeiterprämie ist ausschließlich lohnsteuerfrei
  • Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer fallen weiterhin an
  • Die Summe aus steuerfreier Mitarbeiterprämie und steuerfreier Arbeitnehmergewinnbeteiligung darf € 3.000,00 nicht überschreiten

Sofern das Unternehmen Gewinne erzielt, kann alternativ die steuerfreie Arbeitnehmergewinnbeteiligung bis zu € 3.000,00 geprüft werden.

10. Aktivpension ab 01.01.2027

Von einer Aktivpension spricht man, wenn neben dem Bezug der Regelpension oder während eines Pensionsaufschubs eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auslöst.

Sozialversicherung ASVG

Der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung wird vollständig aus Bundesmitteln getragen und ist daher ab 1. Jänner 2027 nicht mehr vom Dienstgeber einzubehalten.

Sozialversicherung GSVG

Der Beitrag zur Pensionsversicherung reduziert sich von 18,5 % auf 10,18 %.

Steuerliche Begünstigung

Für ASVG- und GSVG-Versicherte wird ein Aktivitätsfreibetrag von monatlich € 1.250,00 eingeführt. Die Inanspruchnahme ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Die Berücksichtigung erfolgt:

  • bei ASVG-Versicherten über die Lohnverrechnung,
  • bei GSVG-Versicherten im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Voraussetzung ist das Vorliegen bestimmter Mindestversicherungszeiten:

  • Frauen: 34 Versicherungsjahre im Jahr 2027 (anschließend ansteigend)
  • Männer: 40 Versicherungsjahre

Für Fragen zu den Auswirkungen auf Ihre persönliche oder unternehmerische Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr BHM-Team

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