Sachbezug Firmenfahrzeuge – Klarstellung für Spezial- und Nutzfahrzeuge ab 2026

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten!

Aufgrund einer Neuerung im Bereich Spezial- und Nutzfahrzeuge möchten wir Ihnen die Änderungen sowie die Beurteilung im Rahmen einer Sachbezugsbetrachtung für die Dienstnehmer wie folgt zusammenfassen:

Sachbezug bei Firmenfahrzeugen

Wichtige Klarstellung für Spezial- und Nutzfahrzeuge ab 2026

Ab 1. Jänner 2026 gilt eine wichtige Klarstellung bei der Sachbezugsbewertung von Firmenfahrzeugen. Für bestimmte Fahrzeuge muss kein Sachbezug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden.

Die Regelung betrifft insbesondere Spezialfahrzeuge sowie bestimmte Nutzfahrzeuge, die typischerweise als Arbeitsfahrzeuge eingesetzt werden.

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Wann entsteht grundsätzlich ein Sachbezug?

Ein Sachbezug liegt vor, wenn Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzen dürfen (z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für private Fahrten).
Der geldwerte Vorteil ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

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  1. Kein Sachbezug bei Spezialfahrzeugen

Ein Sachbezug entfällt, wenn ein Fahrzeug aufgrund seiner Ausstattung praktisch nicht privat genutzt werden kann.

Typische Beispiele:

• Montagefahrzeuge mit fest eingebauter Werkbank
• Fahrzeuge mit fix installierten Regalsystemen
• Einsatzfahrzeuge (z. B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge)

Wichtig:
Die Einbauten müssen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein.

Leicht entfernbare Einbauten reichen für die Einstufung als Spezialfahrzeug nicht aus.

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  1. Erweiterung ab 2026 für bestimmte Nutzfahrzeuge

Ab 1. Jänner 2026 gilt zusätzlich:

Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn ein Fahrzeug

nicht überwiegend zur Personenbeförderung gebaut ist und
• nach der geltenden Rechtslage nicht der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegt.

Typische Beispiele:

• Kastenwagen
• Pritschenwagen
• Montage- und Baustellenfahrzeuge

Diese Fahrzeuge gelten in der Praxis meist als Arbeitsfahrzeuge.

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  1. Sonderfall: Berufschauffeure

Auch bei Berufschauffeuren entsteht kein Sachbezug, wenn diese ein Firmenfahrzeug nach Dienstende mit nach Hause nehmen müssen.

Voraussetzung:

Die private Nutzung des Fahrzeugs ist ausdrücklich untersagt.

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ACHTUNG IN DER PRAXIS

Sobald eine private Nutzung möglich oder erlaubt ist, gelten wieder die allgemeinen Sachbezugsregelungen.

Je nach Nutzung können folgende Varianten zur Anwendung kommen:

• voller Sachbezug
• halber Sachbezug
• kilometerabhängiger Sachbezug

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PRAXISTIPP FÜR UNTERNEHMEN

Zur Vermeidung von Problemen bei Lohnabgabenprüfungen empfehlen wir:

schriftliches Verbot der privaten Nutzung
Dokumentation der Fahrzeuge (Fotos der Einbauten)
Prüfung der NoVA-Pflicht bei Nutzfahrzeugen
klare Regelungen in Dienstverträgen oder Fahrzeugrichtlinien

Eine gute Dokumentation erleichtert die Argumentation gegenüber Finanzverwaltung und Sozialversicherung erheblich.

Sollten Sie dazu Fragen haben, bitte wenden Sie sich gerne an Ihre zuständigen Mitarbeiter/in.

Ihr BHM-Team

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