Newsletter vom 14.05.2020

1. Kurzarbeit Verlängerung

Aufgrund der Auskunft des AMS:

Das Verlängerungstool für die Kurzarbeit soll voraussichtlich mit 15.05.2020 auf der Homepage des AMS veröffentlicht werden. Auf der Homepage des AMS werden dann auch die genaue Vorgehensweise für die Einreichung der KUA Verlängerung beschrieben werden. Eventuell wird dieser Termin auch ein paar Tage später sein.

Die Frist für die Einreichung der Verlängerung der Kurzarbeit von 4 Wochen (vor Ende der jetzigen Kurzarbeit) wird ausgesetzt, da in den meisten Fällen die Deadline der 18.05.2020 wäre (Ende der bisher beantragten Kurzarbeit mit 15.06.2020). Da diese Frist somit nicht eingehalten werden könnte, wird diese 4 Wochen Frist ausgesetzt.

Es muss wieder eine neue Sozialpartner Einzelvereinbarung sowie ein AMS Begehren auf Beihilfe ausgefüllt und übermittelt werden (gleiches Prozedur wie beim Erstantrag).
Da es sich um eine neue Vereinbarung handelt, können auch weniger Dienstnehmer in die Verlängerung genommen werden als in der ursprünglich Kurzarbeit beantragt waren.
Falls nicht alle Dienstnehmer in die Verlängerung gehen, betrifft die Behaltefrist nach Beendigung der KUA (1 Monat) nur diese Dienstnehmer, für die die Kurzarbeit verlängert wird. Für Dienstnehmer welche die KUA verlängern, tritt die Behaltefrist erst nach Beendigung der KUA in Kraft. Falls neue Dienstnehmer hinzukommen oder nunmehr Dienstnehmer aufgenommen werden, die bisher nicht in der Kurzarbeit waren, kann dies ebenfalls nunmehr beantragt werden.

Somit kann man in den nächsten Tagen (bei Bedarf) die Sozialpartner Einzelvereinbarung sowie das AMS Begehren vorbereiten werden.

Falls Sie daher eine Verlängerung der Kurzarbeit beantragen möchten, führen Sie diese bitte direkt durch oder informieren Sie unsere Mitarbeiter. Wir werden den genauen Termin noch separat aussenden, ab wann die Verlängerung beantragt werden kann.

2. „Wirtshauspaket“

Das am Montag vorgestellte Wirtshauspaket umfasst folgende Änderungen:

a. Alkoholfreie Getränke

Die Mehrwertsteuer auf nicht-alkoholische Getränke wird vorübergehend halbiert. Das ist mit 200 Millionen Euro der größte Brocken, der wegfällt. Wirtschaftshäuser müssen von 1. Juli bis 31. Dezember statt 20 nur 10 Prozent abführen. Die Gäste werden davon wohl nichts spüren: Die Regierung rief die Wirte explizit dazu auf, die Preise beizubehalten. Die Differenz soll ihnen helfen, Einnahmenausfälle abzufedern.

b. Sektsteuer

Die Sektsteuer wird abgeschafft, voraussichtlich ebenfalls mit 1. Juli 2020, Details folgen.

c. Essensgutscheine

Diese sind steuerbefreit, allerdings wurden die Beträge seit 1994 nicht mehr angehoben. Das betrifft die 1,10 Euro, die in Supermärkten eingelöst werden können („Wurstsemmel-Erlass“) ebenso wie die Essensschecks über 4,40 Euro zum Einlösen im Restaurant oder Wirtshaus.
Jetzt steigen die Steuerfrei-Beträge auf 2 Euro bzw. 8 Euro: Das soll den Umsatz ankurbeln und den Arbeitnehmern sowie Gastwirten Vorteile in Höhe von rund 150 Millionen Euro bringen.

d. Geschäftsessen

Bisher waren Rechnungen für Geschäftsessen nur zur Hälfte von der Steuer absetzbar. Künftig können 75 Prozent in Abzug gebracht werden.

e. Pauschal-Berechnung

Eine langjährige Forderung der Branche: Künftig können mehr Gastrobetriebe Teile ihrer Ausgaben – etwa für Bürobedarf, Kfz-Kosten, Strom, Wasser, Gas – pauschal ermitteln und steuerlich absetzen. Das durften bisher nur Kleinbetriebe bis 255.000 Euro Umsatz, künftig beträgt die Grenze 400.000 Euro. Weil zugleich 15 Prozent des Umsatzes und mindestens 6.000 Euro (statt 10 Prozent und 3.000 Euro) als „Grundpauschale“ absetzbar werden, entlastet das die Betriebe um 100 Millionen Euro im Jahr. Das soll dauerhaft gelten.

f. Aushilfskräfte

Bisher durften Aushilfskräfte maximal 18 Tage im Jahr abgabenfrei arbeiten – pro Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das werde „spürbar erleichtert“, so Tourismus-Ministerin Elisabeth Köstinger. Es soll hier eine Verbesserung der Tage und der Konditionen geben.

g. Mobilitätspauschale

Durch eine Erhöhung der Mobilitätspauschale von 2% auf 6% für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner und 4% für Gasthäuser in Gemeinden bis 10.000 Einwohner wird es außerdem mehr Geld für Dorfwirtshäuser geben.

3. Fixkostenzuschuss

Die Regierung hat gestern endlich die Richtlinien für die Antragsstellung veröffentlicht, eine Antragsstellung ist ab 20. Mai 2020 (bis 31.8.2021) über Finanzonline möglich. Beantragt werden kann dieser Zuschuss für Fixkosten für den Zeitraum 16.3.2020 bis 15.9.2020. Hier die wichtigsten Punkte:

  • Antragstellung ab 20.5.2020 über Finanzonline
  • Zeitraum: 16.3.2020 bis 15.9.2020
  • Voraussetzungen: Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich; Einkünfte für § 21, 22 und 23 EstG (Land- und Forstwirtschaft, Selbständige Einkünfte und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) = d.h. keine Antragsstellung für Vermietungseinkünfte. Keine Finanzstrafe in der letzten 5 Jahre verhängt worden sein; Keine aggressive Steuerplanung in den letzten 3 Jahren;
  • Umsatzausfall durch Covid19 mit mindestens 40%;
  • Unternehmen darf 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein (UiS Kennzahlen)
  • Unternehmen muss Fixkosten Senkungen versucht haben um Kostenbelastung zu minimieren
  • Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) haben und Mitarbeiter gekündigt anstatt Kurzarbeit beantragt haben, sind nicht antragsberechtigt
  • Berechnung des Umsatzausfalls im Sinne dieser Richtlinien ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren – und/oder Leistungserlöse (entspricht den Kennzahlen 9040 und 9050 im Formular E1a) abzustellen. Dabei sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen. Als geeignete Nachweise sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen des Förderwerbers, welche jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder andere Belege heranzuziehen.
  • Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) bestehen keine Bedenken, sowohl die Fixkosten als auch die Umsatzerlöse nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip zu erfassen, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.
  • Staffelung des Fixkostenzuschusses: Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens EUR 2.000 beträgt. Durch den Fixkostenzuschuss werden Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe ersetzt:
    • 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%;
    • 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80% und
    • 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100%.
  • Die Umsätze des Vergleichseitraumes sind zu ermitteln, indem der Durchschnitt der jeweiligen entsprechenden Monate des Vergleichszeitraumes gebildet wird (z.B. bei Betrachtungszeiträumen 16.3. bis 15.5.2020 ist als Vergleichszeitraum ist 16.3. bis 15.5.2019 heranzuziehen. Die Umsätze des Vergleichszeitraumes sind aus den Umsatzdaten [März 2019+April 2019+Mai 2019]/3*2 abzuleiten). Alternativ kann vereinfachend ein Vergleich der Umsätze des 2. Quartals 2019 mit den prognostizierten Umsätzen des 2. Quartals 2020 gegenübergestellt werden.
  • Bei der ersten Tranche (bis 18. August 2020) ist der Wertverlust saisonaler Ware noch nicht zu berücksichtigen. Bei der zweiten Tranche (ab 19. August 2020) sind diese zu berücksichtigen, so diese nachgewiesen werden können.
  • Bestätigung durch Steuerberater erst wenn über EUR 12.000,– für die 1. Tranche an Zuschuss beantragt werden.
  • Antragsteller muss Mitarbeiter erhalten, darf keine Boni und Überzahlungen an Manager und Geschäftsführer vornehmen, sowie auch eine maßvolle und an die wirtschaftliche Situation angepasste Dividendenauszahlung vornehmen. Im Zeitraum 16.3.2020 bis 16.3.2021 dürfen KEINE Gewinnausschüttung bzw. Dividendenzahlungen vorgenommen werden.
  • Die Zuschüsse werden in die Transparenzdatenbank aufgenommen

Was sind Fixkosten:

Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:

(a) Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen;

(b) Betriebliche Versicherungsprämien;

(c) Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen iSd lit e als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden.

(d) der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten;

(e) betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht;

(f) Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation;

(g) Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verlieren. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird; Ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen, wobei die Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 2. Satz Unternehmensgesetzbuch nicht anzusetzen sind.

(h) ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer); dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn=steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres /Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt
werden. Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte (Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988) des Betrachtungszeitraumes abzuziehen;

(i) Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen;

(j) Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

4.1.2 Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Vergleichszeitraum oder Betrachts Zeiträume

Es kann entweder das 2. Quartal 2019 und mit dem 2 Quartal 2020 verglichen werden oder alternativ drei aus sechs Betrachtungszeiträume gewählt werden:

• Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
• Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
• Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
• Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
• Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
• Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

Neugründungen und Umgründungen

Unternehmen, für die keine umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2018 oder 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und ein Fixkostenzuschuss beantragt werden.

Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist im Fall von Umgründungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.

Auszahlung des Fixkostenzuschusses

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss bis 31. August 2021 beantragt werden. Der Antrag muss über FinanzOnline eingebracht werden, wobei die Auszahlung in folgenden Tranchen beantragt werden kann:

  • Die erste Tranche umfasst höchstens 1/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden.
  • Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 1/3, somit insgesamt höchstens 2/3, des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, und kann ab 19. August 2020 beantragt werden.
  • Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.

Für die Auszahlung der ersten Tranche (bis 18. August 2020) und gegebenenfalls der zweiten Tranche (bis 18. November 2020) sind der Umsatzausfall gemäß Pkt. 4.2 sowie Fixkosten gemäß Pkt. 4.1 bestmöglich zu schätzen.

Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses hat eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen.

Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 erstellen dürften. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren und jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden.

Wird in der ersten Tranche (bis 19. August 2020) ein Zuschuss von nicht mehr als 12.000 EUR beantragt, muss der Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen.

Wird im Zuge der ersten Tranche (bis 19. August 2020) ein Zuschuss in Höhe von mehr als 12.000 EUR jedoch höchstens 90.000 EUR beantragt, kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers
oder Bilanzbuchhalters auf eine Bestätigung der Plausibilität (siehe 4.6.3) beschränken.

Details können Sie auch den beiliegenden Richtlinien entnehmen.

4. ÖKG Stundungen

Laut ÖGK-Informationsschreiben ist geplant, zusätzlich zu den aktuellen Stundungsregelungen weiterführende Zahlungserleichterungen sowohl für die COVID-Beitragszeiträume (02/03/04-2020) als auch für kommende Beitragszeiträume im Jahr 2020 zu schaffen. Die ÖGK ersucht daher mit Raten-/Stundungsanträgen vorerst zuzuwarten, es ist geplant rechtzeitig vor Auslaufen der aktuellen Maßnahmen (31.05.2020) über WEBEKU und die ÖGK-Homepage über die weitere Entwicklung zu informieren.

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