Newsletter Antrag Fixkostenzuschuss

Liebe Klientinnen und Klienten,

wie wir Sie bereits vorab informiert haben, kann seit 20.5.2020 16 Uhr der Antrag für den Fixkostenzuschuss gestellt werden. Im letzten Moment wurden die Richtlinie sowie einige Bestimmungen nochmals angepasst und wir haben nach dem Studium aller Unterlagen hier die Informationen für Sie zusammengefasst:

  1. Falls der Fixkostenzuschuss insgesamt für 3 Monate bzw. ein Quartal nicht mehr als EUR 12.000,– bedeutet, können Sie den Antrag direkt selbst über Ihren Finanz-Online Zugang einreichen. Sie finden in der Beilage das Online-Formular. Dieses finden Sie im Menü „Weitere Services“ – „Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten“.
  2. Falls der Fixkostenzuschuss über EUR 12.000,– liegt, dann müssen wir die Angaben auf Plausibilität prüfen und den Antrag einreichen. Bitte finden Sie hierzu anbei die Beilage „Klientendaten Fixkostenzuschuss“, in dem Sie uns gegenüber die Punkte bestätigen, die wir auch prüfen müssen. Falls der Fixkostenzuschuss über EUR 90.000,– liegt, dann ist seitens des Steuerberaters eine erweiterte genaue Prüfung und Bestätigung vorzulegen.
  3. Als erstes müssen Sie den Betrachtungszeitraum auswählen. Hier gibt es die Option 2. Quartal 2020 (im Vergleich mit dem 2. Quartal 2019) oder die Einzelbetrachtungszeiträume. Hier können Sie 3 aus den 6 Monaten auswählen, allerdings müssen diese zusammenhängen. Wichtig ist, dass sie hierbei berechnen wie hoch der Umsatzausfall bei den jeweiligen Optionen ist. Da Sie zwischen 80-100% Umsatzausfall 75% Zuschuss bekommen, zwischen 60-80% Umsatzausfall 50% Zuschuss bekommen und zwischen 40-60% Umsatzausfall 25% Zuschuss bekommen, ist daher die Auswahl extrem wichtig. Beachten Sie weiters, dass Sie die einmal gewählte Option nicht mehr rückgängig machen können.
  4. Danach füllen Sie bitte die weiteren Punkte wie IBAN, Kontaktdaten, Projektnummer/Garantienummer für AWS/ÖHT Förderungen etc. aus.
  5. Unter Punkt 6 müssen Sie dann den Umsatz der Vergleichszeiträume bzw. des Vergleichsquartals und den aktuellen Zeitraum 2020 auswählen. Für das Jahr 2020 gehen Sie bitte so vor, dass Sie für den Zeitraum die Ist-Umsätze mit Planumsätzen aufaddieren. Also z.B. Sie wählen das 2. Quartal, dann haben Sie aktuell die Umsätze (bitte Nettoumsätze) von 1.4. bis 25.5.. Dann schätzen Sie bitte die geplanten Nettoumsätze von 26.5. bis 30.6. und addieren diese beiden Zahlen und tragen Sie in das Feld Betrachtungszeitraum ein.
  6. Unter Punkt 7 erfassen Sie bitte die Fixkosten aus dem Vergleichszeitraum und dem Betrachtungszeitraum. Hier können wir Sie natürlich gerne unterstützen, da wir die Zahlen in der Regel haben und diese für Sie aufbereiten können. Leider sind die Erläuterungen dazu sehr umfangreich und daher ist die Aufbereitung in der Regel etwas aufwendiger. Hier auch die Kosten für Buchhaltung, Lohnverrechnung und Jahresabschluss, allerdings nicht für normale Beratungstätigkeiten (Punkte sonstige vertragliche betriebsnotwendige Kosten).
  7. Unter Punkt 8.1.: diese Punkte bitte genau durchlesen und durch das Setzen der Hackerl bestätigen. Um die Punkte zu verstehen, haben wir Ihnen die Richtlinie beigefügt, sie können die einzelnen Punkte dort nachlesen. Wichtig sind (diese Punkte finden Sie auch zur Bestätigung im beigefügten Word-Dokument):
    1. die Voraussetzungen des Punkts 3.1 (Sitz in Österreich, operative Tätigkeit in Österreich, Einkünfte gem. § 21, 22 oder 23 EStG, in den letzten 3 Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG betroffen gewesen = aggressive Steuerplanung, und dass in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe aufgrund von Vorsatz erteilt wurde; Umsatzeinbruch durch Covid-19 (mehr als 40% Umsatzausfall);
    2. der Umsatzausfall gemäß Punkt 4.2 der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), der durch die Ausbreitung von COVID-19 zurückzuführen ist;
    3. in den im Antrag angeführten Fixkosten keine Ausgaben zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten (ausgenommen davon sind einzelne Zinszahlungen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19 Gesetzes vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, nicht jedoch bei Vorfälligkeit oder Fälligstellung) oder für Investitionen enthalten sind bzw. mittelbar durch den Fixkostenzuschuss finanziert werden;
    4. das Unternehmen zumutbare Maßnahmen gesetzt hat, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung);
    5. die Fixkosten nicht mehrfach durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt werden;
    6. im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw. der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden;
    7. Im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 16.3.2021 dürfen keine Beschlüsse für Gewinnausschüttungen gemacht werden bzw. keine Dividenden bezahlt werden. Insgesamt dürfen diese auch nicht ausbezahlt werden, für 3 Monate nach Erhalt der letzten Fixkostenzuschussrate;
    8. zur Kenntnis genommen wird, dass der gewährte Fixkostenzuschuss in der Transparenzdatenbank erfasst wird;
    9. Es wird bestätigt, dass kein beaufsichtigter Rechtsträger des Finanzsektors im Sinne des Punktes 3.2.1 der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) vorliegt.
    10. Es wird bestätigt, dass das Unternehmen zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art 2 Z 18 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 gewesen ist.
    11. Es wird bestätigt, dass zwar ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegt, jedoch die Voraussetzungen gemäß Punkt 3.1.5 zweiter Absatz der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) vorliegen.
    12. Hinweis: In diesem Fall darf ein Fixkostenzuschuss von maximal EUR 200.000,- beantragt werden. Nur ankreuzen wenn zutreffend.
    13. Es wird bestätigt, dass das Unternehmen nicht im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts steht und auch nicht im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben.
    14. Es wird bestätigt, dass keine Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfond bezogen werden.
  1. Achtung: sollten Sie in den letzten 3 Jahren De-Minimis-Förderungen (FFG, AWS, Landesförderungen, etc.) erhalten haben, dann müssen Sie diese angeben. Wenn diese insgesamt über EUR 200.000,– betragen haben, dann erhalten Sie keinen Fixkostenzuschuss.
  2. Auszahlung des Fixkostenzuschusses:
    • 50% des gesamten Fixkostenzuschusses können mit der 1. Tranche jetzt beantragt werden und sollen innerhalb von 10 Tagen ausbezahlt werden. Wichtig ist: in der ersten Tranche können keine Kosten für saisonale/verderbliche Ware bzw. Steuerberaterkosten beantragt werden.
    • Weitere 25% können am 19. August 2020 beantragt werden bzw. auch 50%, wenn aufgrund der Vorlage von Saldenliste der Umsatzausfall und die Fixkosten vollständig nachgewiesen werden. Mit dem 2. Antrag können dann auch die Kosten für saisonale Ware/verderbliche Ware (Anschaffungskosten oder Herstellungskosten) und Steuerberatungskosten beantragt werden.
    • Falls Sie im August nur 25% beantragen, dann kann ab 19. November 2020 die Endabrechnung durchgeführt werden
    • Sollten Sie den Umsatzausfall falsch einschätzen oder die Fixkosten zu hoch angeben, dann kann es nach der Endabrechnung auch zu einer Rückforderung kommen. Bitte schätzen Sie daher eher konservativ, weil Sie dann nach Vorlage der endgültigen Zahlen diese noch richtigstellen können. Wenn die Fixkosten als zu niedrig angesetzt worden sind, können Sie dies ebenfalls bei der Endabrechnung richtigstellen.
  3. Besonderheiten:
    • Bei einem Fixkostenzuschuss bis max. EUR 12.000,– dürfen nur EUR 500,– für Steuerberatungskosten insgesamt angesetzt werden (im Punkt „Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen“, bei der 2. Tranche).
    • Saisonale Ware ist Ware, die zu einer bestimmten Saison verkauft wird (zB Osterware, Frühlingsmode). Verderbliche Ware sind z.B. Blumen, Pflanzen, Lebensmittel, etc..
    • Zahlungen, die Sie vom Härtefonds erhalten haben, müssen nunmehr nicht abgezogen werden.
    • Unternehmerlohn: hier rechnen Sie bitte Ihr Nettoeinkommen aus der selbständigen bzw. gewerblichen Tätigkeit abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer, dividieren dann durch 12 und tragen Sie bitte den Monatswert bzw. diesen Wert mal drei für Quartal ein.
    • Neugründer 2020 müssen eine Planrechnung über die Umsätze vorlegen und diese werden dann mit den Ist-Umsätzen verglichen. Auch hier bitte plausibel ansetzen bzw. die bisherigen Businesspläne verwenden. Achten Sie auch darauf, dass Ihre Angaben u. a. mit jenen im Betriebseröffnungsfragebogen übereinstimmen.
    • Entnahmen der Eigentümer bzw. Gewinnausschüttungen im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 31.12.2021 sind an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Beschlüsse über Ausschüttungen und Gewinnauszahlungen sind vom 16.3.2020 bis 16.3.2021 VERBOTEN. D.h. falls Sie dies schon getan haben, dann haben Sie keinen Anspruch auf den Fixkostenzuschuss. Achtung: dies müssen Sie auch beim Antrag bestätigen.
    • Wie bei allen Förderungen sind Falschangaben strafrechtlich verfolgbar.
    • Weitere Infos finden Sie auch unter: www.fixkostenzuschuss.at

Insgesamt müssen wir leider festhalten, dass die Richtlinie und auch die Erläuterungen nicht wie angekündigt einfach, sondern extrem kompliziert sind.

Gerne unterstützen wir Sie und übernehmen die Antragsstellung.

Hierzu füllen Sie bitte das beiliegende Excel genau aus und ergänzen auch die IST-Umsätze (Netto) bzw. die Planumsätze. Ebenso wenn Sie bei den Fixkosten Änderungen haben. Wir erstellen dann daraus das fertige Zahlenwerk für den Antrag und füllen diesen auch aus.
Weiters bestätigen Sie bitte das Word Dokument „Bestätigung Unternehmen an STB…“ lt. Beilage mir Ihrer Unterschrift, da wir gegenüber der COFAG auch Ihre Angaben bestätigen müssen.

Welche Kosten fallen für unsere Tätigkeiten an (sofern die Excel und Word-Dokumente Ihrerseits ausgefüllt und unterfertigt werden):

  • Aufgrund des Umfangs der Arbeiten bei Anträgen für Fixkosten bis EUR 12.000,–: EUR 350,– netto zzgl. UST
  • Aufgrund des Umfangs der Arbeiten bei Anträgen für Fixkosten zwischen EUR 12.000,– bis EUR 90.000,–: EUR 700,– netto zzgl. UST
  • Aufgrund des Umfangs der Arbeiten bei Anträgen für Fixkosten über EUR 90.000,–: EUR 1.200,–netto zzgl. UST

Mit der Unterschrift auf dem Excel bestätigen Sie auch, dass Sie mit diesen Kosten einverstanden sind und uns den Auftrag dazu erteilen.

Weiters unterfertigen Sie bitte die Zustimmungserklärung lt. Beilage, da wir diese hochladen müssen.

Die Bearbeitung Ihres Antrages wird dann in der Regel 4-5 Werktage dauern.

Falls Sie Fragen haben, stehen wir natürlich gerne für Sie zur Verfügung.

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