Liebe Klientinnen und Klienten,

es gibt wieder einige News zu diversen Themen, die wir Euch/Ihnen wie folgt zusammenfassen dürfen:

1. Abrechnung Investitionsprämie

Aktuell werden laufend die Förderverträge zur Investitionsprämie erstellt. Bitte beachten, dass die Abrechnung spätestens 3 Monate nach Abschluss des Förderprojektes stattfinden muss. Die Abrechnung erfolgt über den AWS Fördermanager und ist ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000,– von uns als Steuerberater zu bestätigten. Bitte beachten Sie, dass Sie nur EINE Abrechnung durchführen können und daher alle Investitionen abgeschlossen sein müssen. Bevor Sie abrechnen, bitte prüfen Sie ob Sie alle Investitionen getätigt und auch bezahlt haben.

2. Ausfallsbonus

Gem. Regierungsbeschluss wird der Ausfallsbonus für den Umsatzteil im März und April 2021 von 15% auf 30% erhöht und auch die max. Summe wurde von EUR 30.000,– auf EUR 50.000,– pro Monat angehoben.

3. Homeoffice Regelung wurde nunmehr gesetzlich beschlossen

  • Was ist das Homeoffice Paket? Was ist die Homeoffice Pauschale?

Der arbeitsrechtliche Teil des Homeoffice-Gesetzespakets tritt mit 1. April 2021 in Kraft und bringt einige kleinere Änderungen und Ergänzungen im AVRAG, ArbVG, DHG, ArbInspG und ASVG. Die Gesetzesnovelle enthält in arbeitsrechtlicher Hinsicht wenig Neues (z.B. sieht § 2h AVRAG ausdrücklich den schon bisher geltenden Vereinbarungsgrundsatz vor) und verlangt auch keine verpflichtenden Mindestinhalte für Homeoffice-Vereinbarungen. Der Spielraum für Homeoffice-Vereinbarungen bleibt daher weiterhin sehr groß.

Homeoffice ist eine Vereinbarungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (kein Rechtsanspruch und keine einseitige Anordnung von Homeoffice). Die aktuellen Gesetzesmaßnahmen bringen erstmals arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen für Homeoffice auf Gesetzesebene. Sollten sich diese Rahmenbedingungen nicht im Kollektivvertrag finden, sind diese schriftlich mittels Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung mit dem Dienstnehmer zu regeln. Sollten Sie Unterstützung bei der Erstellung von Homeoffice Vereinbarungen brauchen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Betreuer.

Wenn ein Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß im Homeoffice arbeitet, ist der Arbeitgeber mangels gegenteiliger Vereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (PC/Laptop, Telefonie/Handy, Internet) zur Verfügung zu stellen. Werden diese Arbeitsmittel nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt (z.B. Nutzung des privaten Laptops, des eigenen Mobiltelefons und/oder des privaten Internets), muss der Arbeitgeber eine angemessene (Pauschal-)Abgeltung leisten, deren Höhe im Einzelfall festzulegen ist (vgl. § 2h AVRAG).

Der Arbeitgeber kann für Zeiträume ab 01.01.2021 Kostenersätze für Homeoffice-Aufwendungen als abgabenfreies Homeoffice-Pauschale bis zu € 3,00 täglich für maximal 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr bezahlen (§ 26 Z. 9 EStG und § 49 Abs. 3 Z. 31 ASVG). Als Homeoffice-Tage gelten dabei nur jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Die Befreiung gilt bezüglich aller Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer). Natürlich kann auch ein höherer Tagsatz bezahlt werden, die Differenz auf € 3,00 ist aber abgabenpflichtig!

Sollte der Dienstgeber die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und somit keinen Kostenersatz leisten, kann der Dienstnehmer die Home Office Pauschale als Werbungskosten im Zuge der der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Achtung Hinweis: Die Homeoffice Regelungen gelten nur für echte Dienstnehmer und nicht für freie Dienstnehmer. Die AVRAG Regelungen sind für freie Dienstnehmer nicht anwendbar, sodass sich auch keinerlei Rechte darauf aus Sicht eines freien Dienstnehmers ableiten lassen. Bezahlt man an freie Dienstnehmer freiwillig eine Homeoffice-Pauschale, so ist diese nicht abgabenfrei!

  • Verpflichtung zur Erfassung der Homeoffice Tage am Lohnkonto und Jahreslohnzettel (L16)

Neu ist auch, dass es seitens des Dienstgebers eine Verpflichtung zur Erfassung der Homeoffice Tage am Lohnkonto und am Jahreslohnzettel (L 16) gibt, unabhängig davon ob der Arbeitgeber ein Homeoffice-Pauschale (§ 26 Z. 9 EStG) ausbezahlt oder nicht (§ 1 Abs. 1 Z. 17 Lohnkontenverordnung bzw. § 84 EStG).  Die Pflicht des Arbeitgebers, die Homeoffice-Tagesanzahl am Jahreslohnzettel L16 anzugeben, hat vor allem den Zweck, dass das Finanzamt die steuerliche Berechtigung des Arbeitnehmers zur Geltendmachung von Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung (Homeoffice-Pauschale und/oder allfällige Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar) überprüfen kann.

Da die steuerlichen Homeoffice-Regelungen rückwirkend ab 01.01.2021 gelten, die Kundmachung der Regelungen aber sehr kurzfristig (erst Ende März 2021) erfolgte, gibt es bis 30.06.2021 eine Kulanzlösung: Hat der Arbeitgeber bisher noch keine Aufzeichnungen über Homeoffice-Tage seiner Arbeitnehmer geführt, ist es nach Ansicht des BMF zulässig, dass der Arbeitgeber die Anzahl der Homeoffice-Tage für das erste Halbjahr 2021 (also bis 30.06.2021) aufgrund von „Erfahrungswerten der letzten Jahre“ schätzt.

Die tatsächlichen Homeoffice Tage müssen in Ihren betrieblichen Aufzeichnungen datumsmäßig erfasst werden (zB: durch Ergänzung der Arbeitszeitaufzeichnungen) um für spätere Kontrollen im Zuge von Lohnabgabenprüfungen gerüstet zu sein. Um diese Tage auf dem Lohnkonto bzw. L 16 ausweisen zu können, müssen die Homeoffice Tage an die Lohnverrechnung laufend monatlich weitergeleitet werden!

4. Kurzarbeit – Neue Detailinformationen Phase 4

  • Klarstellung zur Antragsfrist: Die Frist für die rückwirkende Antragstellung für Projekte mit einem Beginndatum ab 1. April 2021 läuft bis Mittwoch, 5. Mai 2021. (ACHTUNG: Ursprünglich wurde Donnerstag, 6. Mai 2021 in Aussicht gestellt!)
  • Danach gilt während etwaiger behördlicher Lockdowns eine rückwirkende Antragsfrist von zwei Wochen ab Beginn des jeweiligen Begehrens. Ab Aufhebung des Lockdowns sind Begehren (Erst- und Verlängerungsbegehren) vor Beginn der Kurzarbeit einzubringen.
  • Erleichterte Antragstellung (Entfall der Bestätigung des Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder/Bilanzbuchhalter) für Betriebe in Lockdown-Branchen laut Beilage der Kurzarbeits-Richtlinie (ACHTUNG: Ident mit Liste beim Kurzarbeitsbonus, NICHT ident mit Liste der KUA-Phase 3) und für alle Unternehmen, die nur für die Zeit des Lockdowns beantragen.
  • 100% Ausfallstunden bei Betrieben, die direkt vom Lockdown betroffen sind: Die 100%-Regelung gilt nach wie vor, bezieht sich aber aktuell nur auf den Lockdown-Zeitraum bis vorläufig 11. April 2021 (Weitere Verlängerungen sind zu erwarten
  • Ausbildungspflicht für Lehrlinge: Die Verpflichtung, 50% der Ausfallstunden für Weiterbildung zu nutzen (Ausnahme: Zeiten eines verordneten Lockdowns, aktuell vom 1. April bis 11. April 2021) endet mit dem Monat vor der positiven Ablegung der Lehrabschlussprüfung.
  • Kurzarbeitsbeihilfe bei schwankenden Entgeltbestandteilen:
    • Klarstellung, dass der 3 Monatsschnitt der letzten 3 vollentlohnten Kalendermonaten vor Kurzarbeit heranzuziehen ist.
    • Klarstellung, dass Einkommenserhöhungen im Zusammenhang mit der Abgeltung des Trinkgeldentfalls im maximalen Ausmaß von 5% toleriert werden.
  • Verrechenbare Ausfallstunden werden mit der auf das Monat umgerechneten Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit begrenzt.

5. Schulungskostenförderung während Kurzarbeit

Die Förder-Richtlinie wurde nun im AMS-Verwaltungsrat beschlossen. Damit wird die während der Phase 3 bestehende Fördermöglichkeit (Weiterbildungsmöglichkeit während Ausfallstunden, 60%ige Förderung der Kosten der Weiterbildungen) auch verbindlich für Phase 4 verlängert.

Weiters möchten wir Sie daran erinnern, dass Ihnen als Dienstgeber oder Unternehmer im Falle der Erkrankung Ihrer Dienstnehmer oder Ihre Erkrankung, Ihnen ein Ersatz gem. Epidemiegesetz zusteht. Bitte beachten Sie, dass es hierzu eine Frist für den Antrag von 6 Wochen nach Ende der Quarantäne gibt.

https://news.wko.at/news/wien/Entschaedigung-fuer-Verdienstentgang-bei-Corona-Quarantae.html

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere zuständigen MitarbeiterInnen.

Bleiben Sie Gesund

Ihr BHM-Team

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