Corona Newsletter Update

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

Die Regierung hat eine teilweise Verlängerung der bisherigen Corona Hilfsmaßnahmen angekündigt, diese dürfen wir wie folgt kurz zusammenfassen:

1. Verlängerung der Covid Unterstützungen

Im Wesentlichen bedeutet das eine Verlängerung des Ausfallsbonus sowie des Härtefallfonds um 3 Monate bis September, eine Verlängerung des Verlustersatzes um 6 Monate bis Dezember sowie eine Ausweitung von Garantien und steuerrechtlichen Maßnahmen bis Jahresende.

Konkret werden sowohl der im Februar eingeführte Ausfallsbonus als auch die Hilfszahlungen aus dem Härtefallfonds um drei Monate verlängert. Der Verlustersatz wird bis zum Ende des Jahres weitergeführt. Anspruch hat auf die Maßnahmen künftig aber nur, wer einen Umsatzrückgang von mehr als 50 Prozent (bisher 30% Umsatzausfall) im Vergleich zum Vorkrisenniveau nachweisen kann. Bisher griff der Ausfallsbonus bereits ab Einbußen von 40 Prozent, der Härtefallfonds sogar ab 30 Prozent.

Der Ausfallsbonus wird dabei mit dem Kurzarbeit-Modell zusammengelegt. Soll heißen: Die Kosten, die der Staat für Kurzarbeit und Ausfallsbonus übernimmt, müssen geringer sein als der entgangene Umsatz. Gedeckelt ist dieses Kombi-Maßnahmenpaket bei 80.000 Euro. Bisher wurde ein Maximum von 30.000 Euro ausgezahlt.

Die bisher bis 30. Juni mögliche Vergabe von aws/ÖHT-COVID-Überbrückungsgarantien und Haftungen, die das Kreditrisiko vollständig abdecken, kann nun bis 31. Dezember verlängert werden. Es sind auch weiterhin keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu bezahlen. Weitergeschrieben wird die Voraussetzung, dass die Übernahme einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen muss. In gleichem Sinne wurden die im Rahmen von 100%-Garantien übernommenen Forderungen bis 31.12.2021 verlängert. Die Stundung endet jeweils mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Alle Details zu den adaptierten Wirtschaftshilfen, sind in Kürze auf bmf.gv.at/corona verfügbar.

Auch die Unterstützung aus dem Künstlerfonds wird verlängert.

2. Änderungen Einkommen- und Umsatzsteuergesetze

Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz soll klargestellt werden, dass Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze ab der Veranlagung 2020 von der Steuerfreiheit ausgenommen sind. Das betrifft die Zuwendungen aus dem Härtefallfonds, aufgrund des ABBAG-Gesetzes sowie den NPO-Lockdown-Zuschuss. Im Sinne einer Gleichbehandlung sollen zudem ab der Veranlagung 2021 Zuwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds und vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze darstellen, von der Steuerfreiheit ausgenommen werden. Zusammenfassend hielt Vorsitzender Gabriel Obernosterer (ÖVP) fest, dass der Umsatzersatz steuerpflichtig bleibe, der Fixkostenersatz weiterhin nicht steuerpflichtig sei. Ein Initiativantrag der Regierungsparteien (1669/A), inklusive eines dazu eingebrachten Abänderungsantrages wurde einstimmig angenommen.

Die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes umfassen die Verlängerung der Umsatzsteuerbefreiung für Schutzmasken bis Ende 2021 sowie nötige Anpassungen für Reiseleistungen aufgrund der EU- Mehrwertsteuerrichtlinie. Zudem wird die Steuerbefreiung von Ethanol bis Ende 2021 verlängert und deshalb das Alkoholsteuergesetz geändert.

Sobald alle Details bekannt und veröffentlicht sind, werden wir Sie natürlich umfassend informieren.

Bleiben Sie Gesund

Ihr BHM-Team

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