nachdem wir laufend Änderungen und Anpassungen bezüglich 3-G-Regelung am Arbeitsplatz haben, dürfen wir Ihnen nochmal die aktuell gültige Rechtslage zusammenfassen:
3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz
Gemäß 5. COVID-19 Maßnahmenverordnung dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber den Ort der beruflichen Tätigkeit nur noch betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und dies nachweisen können.
Geimpft
Einmalimpfung (Johnson & Johnson) | Ab 22 Tage nach der Impfung bis 270 Tage nach der Impfung |
Zweitimpfung (Moderna, BioNTech Pfizer, Astra Zeneca) | Ab der 2. Impfung bis 360 Tage nach der Zweitimpfung |
Auffrischungsimpfung | Bis 360 Tage nach der 3. Dosis |
Genesen
Genesungszertifikat oder Absonderungs-bescheid oder ärztliche Bestätigung | Bis 180 Tage nach der überstandenen Infektion |
Getestet
Molekularbiologische Tests (z.B. PCR-Test) | Bis 72 Stunden nach Nachweiserstellung Testabnahme (Bis 48 Stunden in Wien) |
Antigentest nur von befugter Stelle | Bis 24 Stunden nach Nachweiserstellung Testabnahme |
Mit dem 3G-Nachweis entfällt die Maskenpflicht am Arbeitsplatz.
Besucherinnen und Besucher von Büros müssen ausnahmslos eine FFP2-Maske tragen, wobei ein 2G-Nachweis nicht erforderlich ist (Ausnahme des § 5 (2) Z. 15 der 5. COVID-19 Maßnahmenverordnung).
Diese Vorschrift gelten für das Datum der Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass laufend Anpassung vorgenommen werden und diese daher zu berücksichtigen sind.