Neue Karfreitag-Regelung

Anspruch auf einen freien Karfreitag hatten bislang nur Angehörige der Evangelischen, der Altkatholischen und der Evangelisch-methodistischen Kirche. Der Diskriminierungsvorwurf des Europäischen Gerichtshofes führte dazu, dass dieser Anspruch auf den freien Karfreitag vom Gesetzgeber aufgehoben wurde.

Was hat sich geändert?

  1. Der gesetzliche Anspruch auf den freien Karfreitag für bestimmte Kirchen wurde gestrichen.
  2. Im Gegenzug können Arbeitnehmer den Zeitpunkt eines Urlaubstags pro Arbeitsjahr einseitig bestimmen. Dieser persönliche Feiertag muss mindestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt gegeben werden.
  3. Wir der Arbeitnehmer ersucht trotzdem zur Arbeit zu erscheinen, kann er wählen, ob er den Urlaubsantritt wahrnimmt oder zur Arbeit erscheint.

Folgen beim Arbeitsantritt:

  • Anspruch auf doppeltes Entgelt.
  • Urlaubstag gilt als nicht verbraucht und der Urlaubsanspruch bleibt unverändert.
  • Recht auf einen Tag mit einseitigem Urlaubsantritt gilt für dieses Jahr als konsumiert und es kann kein weiterer persönlicher Feiertag in Anspruch genommen werden.

Folgen beim Urlaubsantritt:

  • Arbeitgeber kann Urlaubsantritt nicht ablehnen, auch dann nicht, wenn die Arbeitsleistung des Mitarbeiters für den Betrieb erforderlich ist.
  • Arbeitgeber kann Urlaubsantritt nicht ablehnen, auch dann nicht, wenn die Arbeitsleistung des Mitarbeiters für den Betrieb erforderlich ist.

Achtung: Die Neuregelung legt außerdem fest, dass konfessionsgebundene Sonderbestimmungen unwirksam und künftig unzulässig sind.

Die Wirtschaftskammer stellt auf www.wko.at („Karfreitag 2019“) Informationen und Musterschreiben zur Verfügung.

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