Corona Newsletter Update vom 09.12.2020

Liebe Klientinnen und Klienten!

Durch die anhaltende Corona Pandemie wird derzeit wieder laufend an den Zuschüssen, etc. gearbeitet. Nachfolgend der aktuelle Stand:

Rückstände Finanzamt

Gemäß vorab Information des BMF und des Bundesministers soll die bis 15.01.2021 geltende Aussetzung der Zahlungsrückstände bis 31.03.2021 verlängert werden. Ab diesem Zeitpunkt soll es dann Ratenzahlungen zu günstigeren Zinsen (als bisher bis 4,5% pa.) geben. Details sollen in den nächsten Tagen im Nationalrat beschlossen werden.

Für diese Verlängerung sollen keine Stundungszinsen oder Anspruchszinsen anfallen.

Umsatzersatz ab 7.12.2020

Da das Betretungsverbot für einige Branche (Gastronomie, Hotels, etc.) verlängert worden ist, wird auch der Umsatzentgang verlängert.

Der Umsatzentgang muss ab 16. Dezember 2020 wieder separat beantragt werden (Ende der Beantragung ist der 15. Jänner 2021).

Der Lockdown-Umsatzersatz ab 7. Dezember beträgt 50 Prozent. Zudem ist er, gemäß Vorgabe der EU-Kommission, mit einem Höchstbetrag von 800.000 Euro pro Unternehmen gedeckelt. Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes sind 2.300 Euro. Sowohl der zulässige Höchstbetrag von 800.000 Euro als auch die Mindesthöhe von 2.300 Euro sind aber unter Umständen noch um bestimmte erhaltene Covid-19-Förderungen (Förderungen, die unter Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens fallen sowie dem November Umsatzersatz) zu verringern.

Unter nachfolgenden Link finden Sie die aktuellen FAQs zum Umsatzentgang:

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html

Rückwirkende Gebührenbefreiung bei abgesagten Veranstaltungen

Um Veranstalter, die von der Coronakrise besonders betroffen sind, finanziell zu entlasten, sollen wegen COVID-19 abgesagte Veranstaltungen (rückwirkend mit 1. März 2020) von der Bestandvertragsgebühr befreit werden.

Dies soll auch dann gelten, wenn die Gebührenschuld bereits entstanden ist (Durchbrechung des strengen Urkundenprinzips).

Verlängerung von Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne bis Ende März 2021

Das Pendlerpauschale soll trotz Corona bedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit bis Ende März 2021 weiter in gleichem Umfang wie vor der COVID-19-Krise gewährt werden. Zusätzlich soll die steuerfreie Behandlung von Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschlägen (für Überstunden) trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit wie vor der Pandemie weiterbestehen.

Verlängerung von Kurzarbeit-Sonderzahlungen

Auch im Kalenderjahr 2021 soll für Zeiten der Kurzarbeit bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15% berücksichtigt werden.

Die Kurzarbeit wirkt sich auf die Berechnung des „Jahressechstels“ aus. Mit der Verlängerung der begünstigten Besteuerung soll verhindert werden, dass jener Teil des Weihnachtsgeldes, der über dem (aufgrund der Kurzarbeit) niedrigeren Jahressechstel liegt, nach Tarif versteuert werden muss. Mit einer Besteuerung von nur 6% im kommenden Jahr wird abgewandt, das laufende Gehälter geringer werden.

Verlängerung der Gebührenbefreiung

Die Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die durch die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, soll bis Ende März 2021 verlängert werden.

Die Gebührenbefreiung umfasst zB Bürgschaften, die die Liquidität der betroffenen Unternehmen sicherstellen, oder Bestandverträge, die abgeschlossen wurden, um die medizinische Versorgung sicherzustellen.

Verlängerung der Alkoholsteuerbefreiung für die Herstellung von Desinfektionsmittel

Verwaltungsvereinfachungen im Zusammenhang mit der verbrauchsteuerfreien Verwendung von Alkohol für die Herstellung von Desinfektionsmitteln sollen bis Ende März 2021 verlängert werden.

Verlängerung der steuerlichen Begünstigung von Ärzten

Der (begünstigte) Hälftesteuersatz auf den Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes (der Ordination) sowie die Gebäudebegünstigung in diesem Zusammenhang sollen trotz Rückkehr aus dem Ruhestand aufgrund der Coronakrise nicht nachträglich entfallen.

Es soll nicht begünstigungsschädlich sein, wenn ein aus dem Ruhestand reaktivierter Arzt (auch) im Jahr 2021 zusätzliche Corona bedingte Einkünfte (mehr als 730 EUR und mehr als 22.000 EUR Umsatz) erzielt.

Weiterhin steuerfreie Reiseaufwandsentschädigung für Sportler

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen sollen weiterhin (bis 31. März 2021) an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) steuerfrei ausbezahlt werden können, wenn die Sportstätten wegen COVID-19 gesperrt sind.

Verlängerung der Sonderregelungen bei Amtshandlungen

Die Sonderregelungen zur Durchführung von Amtshandlungen wie z.B. Vernehmungen, Beweisaufnahmen und mündlichen Verhandlungen, auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen, soll bis Ende März 2021 verlängert werden.

Umsatzsteuerbefreiung von Impfstoffen

Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sind bis 31.12.2022 steuerfrei. Dies gilt ab dem Tag nach Kundmachung der diesbezüglichen Änderung der EU-Richtlinie.

Verlängerung der ermäßigten Umsatzsteuer von 5% in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie, Kultur bis 31.12.2021

Zur weiteren Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie und der Kulturbranche, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll der ermäßigte Steuersatz von 5% bis Ende 2021 verlängert werden.

Zudem sollen bis Ende 2021 alle Speisen und Getränke in der Gastronomie diesem begünstigten Steuersatz von 5% unterliegen. Auch die Kulturbranche soll vom ermäßigten Steuersatz von 5% für bestimmte Umsätze profitieren. Diese Entlastungsmaßnahmen sollen Insolvenzen verhindern, besonders betroffene Unternehmen finanziell unterstützen und Arbeitsplätze sichern.

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