Corona Newsletter Update vom 22.12.2020

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

das Redaktionsteam durfte sich doch NOCH nicht in die Weihnachtsferien verabschieden. Der Gesetzgeber hat sich doch noch schnell einige Änderungen bzw. Neuerungen einfallen lassen:

Verlängerung von Erleichterungen des gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzesbei Einreichung des Jahresabschlusses und Versammlungen vom Nationalrat beschlossen

  • Einreichung Jahresabschluss

Der KSW ist es gelungen, die gesetzliche Verlängerung folgender im gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetz enthaltener Erleichterungen zu erreichen:

  • Die Erstreckung der Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch auf 12 Monate gilt nunmehr für sämtliche Jahresabschlüsse, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2021 (gilt somit auch für die Jahresabschlüsse 31.12.2020!) liegt (nach der bisherigen Rechtslage war diese Fristerstreckung nur für Jahresabschlüsse, deren Stichtag vor dem 1. August 2020 lag, vorgesehen)-Die Erstreckung der Fristen für die Aufstellung der in § 222 Abs. 1 UGB, § 22 Abs. 2 GenG, § 21 Abs. 1 VerG oder § 22 Abs. 1 oder Abs. 2 VerG genannten Unterlagen der Rechnungslegung und für die Vorlage dieser Unterlagen an den Aufsichtsrat um jeweils 4 Monate wurde ebenfalls auf sämtliche Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage, die vor dem 1. Jänner 2021 liegen, ausgeweitet.
  • Zur möglichen Aussetzung von Zwangsstrafen siehe unten. Lt. BMJ ist eine weitere Erstreckung der Einreichfrist (über 12 Monate hinaus) derzeit nicht möglich, weil Artikel 30 Abs. 1 der EU-Bilanzrichtlinie die mögliche Einreichfrist mit maximal 12 Monaten begrenzt. Versammlungen Der Nationalrat hat am 10. Dezember folgende weitere Erleichterungen aufgrund desgesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzesbis 31.12.2021 verlängert:
  • Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern, insbesondere von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Genossenschaften, Privatstiftungen und Vereinen, können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden- Fristerstreckungen für die Abhaltung von Versammlungen und Beschlüssen: insbesondere Haupt- und Generalversammlungen müssen innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäfts-jahrs stattfinden Den aktuellen, vom Nationalrat beschlossenen
  • Zwangsstrafen bei Nichteinhaltung der Einreichfristen

Um zu vermeiden, dass es bei einer auf Grund von COVID-19 nicht rechtzeitig erfolgten Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch zu einer Verhängung von Zwangsstrafen kommt, hat die KSW so-wohl beim BMJ als auch bei der Vereinigung der Diplomrechtspflegerinnen und Diplomrechtspfleger Österreichs (VDRÖ)schriftlich angeregt, von der Verhängung von Zwangsstrafen aufgrund der aktuellen COVID-19-Situation zumindest bis Ende Jänner 2021 abzusehen. Die VDRÖ hat diese Anregung positiv beurteilt, mit der zuständigen Abteilung im BMJ abgestimmt und alle DiplomrechtspflegerInnen in Österreich entsprechend informiert. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es auf Grund der Weisungsungebundenheit der Firmenbuchgerichte keine abschließende Sicherheit darüber geben kann, dass bis Ende Jänner 2021 keine Zwangstrafen verhängt werden. Aus Sicht der KSW kann die COVID-19-Pandemie, insbesondere der Eintritt einer massiven zweiten Welle und die Verhängung eines zweiten harten Lockdowns, ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 283 Abs. 2 UGB darstellen. Sollte es daher bei einer aus diesem Grund verspäteten Einreichung zur Verhängung einer Zwangsstrafe kommen, besteht die Möglichkeit, dagegen Einspruch zu erheben.

Aktuelle Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen im Rahmen der Quote 2019 sowie für die Aufstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und Einreichung dieser Unterlagen beim Firmenbuch

Für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 im Rahmen der Quote 2019 gilt weiterhin die bestehende Fristerstreckung der Quotenregelung.

Demnach gelten Abgabenerklärungen ohne Fristverlängerungs-ansuchen als rechtzeitig, wenn sie bis spätestens 31. März (bzw. 30. April) des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahrs eingebracht werden.

Wie bereits am 25. Oktober informiert, kommt es lt. BMF für die Quote 2019 zu keinen Abberufungen und zu keinen Quotenausschlüssen, wenn einzelne Quotenzeiträume nicht entsprechend erfüllt werden können. Lt. BMF wurden die Finanzämter darüber wiederholt informiert. Sollten dennoch einzelne Finanzämter entgegen der Zusage des BMF Abberufungen im Hinblick auf die Quotenregelung aussprechen, wird empfohlen, die Finanzämter auf die diesbezügliche Vereinbarung zwischen KSW und BMF hinzuweisen und eine Zurücknahme dieser Abberufungen anzuregen. Eine weitere Besonderheit gilt für Nicht-Quotenfälle, insbesondere Arbeitnehmerveranlagungen2019 (vgl. dazu die Mitgliederinformation der KSW vom 18. November): Diesbezüglich hat das BMF die Finanzämter angewiesen, bis 31.12.2020 keine weiteren Abberufungen zu verschicken. Weiters sollen keine Verspätungszuschläge festgesetzt werden, wenn die Abgabe bis 15.1.2021 erfolgt.

Umsatzentgang Dezember 2020

Der Umsatzentgang wurde nun für alle, die davon betroffen sind bis zum 31.12.2020 verlängert.

Für die Berechnung des Umsatzersatzes wird als Bemessungsgrundlage der Umsatz des Dezembers 2019 herangezogen (Ermittlung erfolgt durch die Finanzverwaltung entsprechend den Richtlinien zum Lockdown-Umsatzersatz). Der Wert für Dezember wird dann durch die Anzahl der Tage des Dezembers dividiert (31) und multipliziert mit der Anzahl der Tage, während derer das jeweilige Unternehmen von den mit dem Lockdown verhängten Einschränkungen direkt betroffen ist (25 Tage bis 31.12.2020).

ÖGK Beiträge und Stundungen

Wie bereits angekündigt, hat die ÖGK nunmehr die neuen Vorgaben für Beitragsstunden und Ratenzahlungen veröffentlicht:

2 Phasen-Modell

Das neue Maßnahmenpaket gliedert sich in zwei Phasen der Konsolidierung.

Phase 1 dient im Wesentlichen dazu, die aufgelaufenen Beitragsrückstände bis einschließlich 31.3.2021 zu begleichen bzw. weitgehend zu reduzieren. Dies erfolgt je nach finanzieller Leistungsfähigkeit des jeweils betroffenen Unternehmens bis 30.6.2022

Phase 2 zielt in weiterer Folge darauf ab, etwaig noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis längstens 31.3.2024 zur Verfügung.

Phase 1

Bezogen auf die bisherigen Unterstützungspakete und den sich dadurch ergebenden Stundungszeiträumen ist es der ÖGK im Rahmen der ab 1.1.2021 in Kraft tretenden neuen Gesetzeslage möglich, folgenden Rahmen für die Begleichung der offenen Beiträge anzubieten:

Beitragszeiträume Februar bis April 2020
Das gesetzliche Zahlungsziel für verzugszinsenfrei gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wird auf den 31.3.2021 verlängert (ursprünglich 15.1.2021). 

Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020
Aktuell wurden mit den Dienstgebern entsprechend dem gesetzlichen Handlungsspielraum individuelle Stundungs- und Ratenvereinbarungen getroffen. Beiträge, für die bereits Ratenzahlungen gewährt wurden, können nunmehr abweichend von der jeweils bereits getroffenen Vereinbarung bis spätestens 31.3.2021 eingezahlt werden. Den Dienstgebern steht es jedoch im Hinblick auf ihre bisherig angestellten Planungen und wirtschaftlichen Überlegungen frei (z.B.: um Verzugszinsen zu vermeiden), bereits bestehende früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu lassen. 

Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021
Für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 ist es bei glaubhaften Corona bedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich, Stundungen bis 31.3.2021 in Anspruch zu nehmen. 

Beitragszeiträume ab März 2021 
Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum März 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind somit unaufgefordert bis zum 15. des Folgemonates unter Berücksichtigung einer dreitägigen Respirofrist zu entrichten. 

Ratenvereinbarungen für Phase 1
Ist absehbar, dass das gesetzliche Zahlungsziel per 31.3.2021 nicht erfüllt werden kann, sind Ratenzahlungen bis längstens 30.6.2022 (ursprünglich nur bis 31.12.2021) möglich. Das Vorliegen von Corona bedingten Liquiditätsproblemen ist dabei gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen.

Der Verzugszinsensatz wird für den Zeitraum ab 1.4.2021 bis 30.6.2022 (Ratenvereinbarungen Phase 1) temporär um 2 Prozent verringert (Reduzierung von derzeit 3,38 auf 1,38 Prozent). Das gemeinsame Ziel, die finanziellen Folgen der Corona-Krise abzufedern, wird dadurch unterstützt. 

Phase 2

Bestehen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.6.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden. Ziel ist es, betroffene Unternehmen weiterhin zu unterstützen und ihren wirtschaftlichen Fortbestand so weit wie möglich zu sichern. 

Zu diesem Zweck ist es der ÖGK für weitere 21 Monate – also bis maximal 31.3.2024 – möglich, weiterführende Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen anzubieten. Folgende gesetzliche Voraussetzungen sind hierfür zu erfüllen:

  • Im Zeitraum vom 1.4.2021 bis 30.6.2022 wurden zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
  • Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.6.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.6.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.6.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
  • Der Antrag langt spätestens bis zum 30.6.2022 ein.


Wesentlich ist sicherlich, dass die „Altlasten“ an Beitragsrückständen zu Beginn der Phase 2 möglichst überschaubar sind. Eine vorausschauende Planung wird angeraten.

Wie geht es weiter mit Zuschüssen?

Lt. DERZEITIGEN Stand der Informationen, endet der Umsatzentgang mit 31.12.2020, danach soll nur der Fixkostenzuschuss 800.000,– sowie der Verlustentgang beantragt werden können (wir haben dazu berichtet). Änderung vorbehalten!

Offen ist nach wie vor die Regelung Umsatzersatz für die Zulieferbetriebe, hier wurde noch vor Jahresende eine Richtlinie angekündigt = wir berichten dann dazu im neuen Jahr.

Das Redaktionsteam versabschiedet sich nun endgültig in die Weihnachtsferien, bleiben sie Gesund

IHR BHM-Team

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