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Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

wir dürfen Ihnen zwei wichtige Themen kurz zusammenfassen:

1. Fahrtenbuch

Wir möchten Sie auf die neue Wartung der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches aufmerksam machen. Durch die kürzliche Richtlinienwartung wird nun verstärkt auf die Präzisierung und Anforderungen eines Fahrtenbuches geachtet. Da durch die Nichteinhaltung der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuches steuerliche Auswirkungen entstehen, die sehr kostspielig sein können, möchten wir Ihnen hierbei einen kurzen Überblick über dieses Thema geben.

Einleitend ist zu sagen, dass das Fahrtenbuch als Nachweis zur Ermittlung der Anzahl sowohl betrieblich als auch privat gefahrener Kilometer gilt. Folglich müssen zumindest entsprechende Aufzeichnungen über Datum, Dauer, Ziel und Zweck jeder einzelnen Fahrt festgehalten sein (Rz 290 LStR). Weiters ist auch eine fortlaufende und übersichtliche Führung eines Fahrtenbuches gefordert.

Ein Fahrtenbuch ist insbesondere erforderlich

  • Bei Geltendmachung von Kilometergeld als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten;
  • Bei steuerfreier Auszahlung von Kilometergeld an Dienstnehmer(in); oder
  • Wenn das Dienstfahrzeug auch privat genutzt wird.

Neben einem Fahrtenbuch können auch Belege und Unterlagen sowie elektronische Aufzeichnungen, die die oben genannten Merkmale erfüllen, zur Nachweisführung geeignet sein. Bitte beachten Sie jedoch bei elektronischen Aufzeichnungen, dass die Datei nicht nachträgliche Veränderungen erlaubt. Dies bedeutet, dass eine Excel-Tabelle als Fahrtenbuch nicht ausreichend ist. Nachträgliche Abänderungen, Streichungen und Ergänzungen müssen nämlich nachvollziehbar dokumentiert sein.

Um Ihnen eine bessere Veranschaulichung eines Fahrtenbuches geben zu können, schicken wir Ihnen im Anhang das Muster eines Fahrtenbuches der WKO zu.

2. Kurzarbeit Bonus

Personen, die, während der Covid-19-Pandemie für längere Zeit in Kurzarbeit waren, haben unter gewissen Bedingungen Anspruch auf den Langzeit-Kurzarbeits-Bonus.

Achtung: Der Antrag kann laut behördlicher Vorgaben nicht durch den Betrieb bzw. Steuerberater erfolgen, sondern muss höchstpersönlich durch den/die jeweilige/n Mitarbeiter/in gestellt werden. Derzeit ist der Antrag nur elektronisch (z.B. mittels Handy-Signatur) möglich. Voraussichtlich ab Juni 2022 werden Anträge auch per Post möglich sein.

Voraussetzungen für die Antragstellung des Langzeit-KUA-Bonus:

  • Kurzarbeit im Dezember 2021
  • Mindestens 10 Monate Kurzarbeit zwischen 1. März 2020 und 30. November 2021
  • Sozialversicherungs-Beitragsgrundlage im Dezember 2021 maximal € 2.775,00
  • Handy-Signatur, ID Austria oder Bürgerkarte
  • Antragsfrist: Antragstellung bis spätestens 31. Dezember 2022

Für die Antragstellung gehen Sie bitte folgendermaßen vor:

  1. Der Antrag zum Langzeit-Kurzarbeitsbonus ist über folgenden Link erreichbar (Online-Portal der österreichischen Sozialversicherung): https://www.meinesv.at/kua500
  2. Sie müssen sich mittels Handy-Signatur anmelden und gelangen dann direkt zum Online-Antragsformular für den Langzeit-Kurzarbeitsbonus.
  3. Kontrollieren Sie bitte die im Online-Formular bereits vorausgefüllten Datenfelder (Daten der antragstellenden Person, Kontaktdaten, Bankverbindung für Auszahlung) und ergänzen Sie fehlende Daten (z.B. falls noch keine Bankverbindung für die Auszahlung eingetragen ist).
  4. Bestätigen Sie durch Ankreuzen der jeweiligen Kästchen, dass Sie den Antrag persönlich eingebracht haben, dass sämtliche Angaben richtig und vollständig sind, dass Sie die Datenschutzerklärung zur Kenntnis nehmen etc.

Für den Fall, dass sich beim Ausfüllen Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte an die Call-Center Hotline: +43 1 71123 884468.

Details zum Langzeit-KUA-Bonus finden Sie in der FAQ-Sammlung des Arbeitsministeriums: https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-Langzeit-Kurzarbeits-Bonus.html

Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne bei Ihrem(r) zuständigen Betreuer(in) melden.

Ihr BHM-Team

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