Sondernewsletter Steuerreform

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

die Regierung hat folgende Maßnahmen angekündigt, um auf die aktuelle Situation reagieren zu können:

Kurzfristige Maßnahmen

Die kurzfristigen Maßnahmen: Der Klimabonus wird für die gesamte Bevölkerung um einen „Antiteuerungsbonus“ ergänzt und von geplanten 250 auf 500 Euro angehoben. Für Kinder gibt es die Hälfte, Arbeitslose und Mindestpensionisten bekommen 300 Euro zusätzlich. Dieses Geld soll im Herbst ausgezahlt werden, laut Plan im Oktober.

Mehr Familienbeihilfe, höherer Familienbonus

Familien sollen bereits im August eine Zusatzzahlung von 180 Euro pro Kind bekommen. Eine Reform des Familienbonus wird vorgezogen, pro Kind und Jahr soll es künftig 2.000 Euro geben. Der Kindermehrbetrag wird ebenfalls um 100 Euro angehoben.  Ebenfalls über das Steuersystem soll es einen „Teuerungsabsetzbetrag“ über 500 Euro geben, der bei Erwerbstätigen und Pensionisten mit geringen Einkommen stärker wirken soll.

  • FABO Plus: Rückwirkende Anhebung des Familienbonus Plus mit 01.01.2022 (statt ursprünglich ab 01.07.2022), Aufrollungspflicht des Arbeitgebers bis 30.09.2022 (§ 124b Z. 392 EStG) lt. Entwurf Nationalrat Genehmigung noch ausständig

Pensionistinnen und Pensionisten sollen zwischen 500 und 1.000 Euro zurückbekommen, Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ebenfalls. Familien mit Kindern profitieren mit bis zu 900 Euro pro Kind. Menschen, die keine Steuern zahlen, werde unmittelbar mit bis zu 800 Euro geholfen, auch hier wurden Kinder berücksichtigt. Die CO2-Abgabe soll auf Oktober verschoben werden, geplant wäre sie für Juli gewesen. Weiters wurde eine Verlängerung des Delogierungsschutzes angekündigt.

Kalte Progression soll abgeschafft werden

Die größeren Brocken des ambitionierten Pakets sind die tiefgreifenden Steuerreformen. So soll die kalte Progression für alle Stufen bis auf die höchste als „heimliche schleichende Steuererhöhung“ abgeschafft werden – ein Vorhaben, das sich schon viele Regierungen auf die Fahnen geschrieben haben. Dazu soll über den Sommer ein Gesetz gefertigt werden. Die Steuerstufen sollen erstmals am 1. Jänner 2023 und dann jährlich an die Inflation angepasst werden. WIFO und IHS sollen einen jährlichen Progressionsbericht erstellen. Nach diesem sollen Mehreinnahmen des Staates zu zwei Dritteln automatisch, zu einem Drittel „manuell“ verteilt werden.

Diverse Sozialleistungen – beispielsweise Studienbeihilfe, Krankengeld und Familienbeihilfe – sollen künftig an die Entwicklung der Inflation angepasst werden, ebenso gewisse steuerliche Absetzbeträge wie der Pensionistenabsetzbetrag. All das soll laut Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) 21 Milliarden Euro kosten, das entspreche dem Volumen mehrerer Steuerreformen. Vor allem bei den Sozialleistungen gehe es um „mehr Sicherheit“.

Wirtschaft: Strompreiskompensation, steuerfreie Prämie

Auch für die Wirtschaft wird ein Paket über eine Milliarde Euro geschnürt. Hier soll es vor allem eine Strompreiskompensation sowie Zuschüsse für energieintensive Unternehmen geben. Beide Maßnahmen sollen noch heuer wirksam werden. Sie seien auch bereits ausgehandelt, die Details sollen aber erst am Mittwoch nach dem Ministerrat präsentiert werden, sagte ein Sprecher des Finanzministeriums zur APA.

Weiters soll ermöglicht werden, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfrei eine Art „Teuerungsprämie“ auszahlen können (siehe Details nachfolgend). Das sei auch ein wichtiges Signal für die Lohnverhandlungen im Herbst. Auch eine Reduktion der Lohnnebenkosten über 600 Millionen Euro im Jahr soll kommen – der Unfallversicherungsbeitrag soll um ein Zehntel, der Familienlastenausgleichsfonds um 3,7 Prozent reduziert werden.

Entwurf Gesetzestext:

  • Abgabenfreie Teuerungsprämien 2022 und 2023: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu € 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei (LSt-, SV-, BV-, DB-, DZ-, KommSt-frei).
    ABER: Es sind zwei Einschränkungen zu beachten:
  1. Die Abgabenfreiheit gilt allgemein nur bis zu € 2.000,00 pro Jahr. Die Ausschöpfung des restlichen Abgabenfreibetrages (€ 1.000,00) setzt voraus, dass die diesbezügliche Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG erfolgt (also insbesondere aufgrund Kollektivvertrag, aufgrund einer KV-ermächtigten Betriebsvereinbarung, für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen).
  2. Der abgabenfreie Maximalbetrag (€ 3.000,00) gilt als gemeinsamer Höchstdeckel für Teuerungsprämie und Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 EStG. Betriebe, die bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben, können diese im Jahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämien behandeln (§ 124b Z. 408 EStG).

Absetzbeträge und Sozialleistungen werden valorisiert

Weiters sollen auch die Steuerabsetzbeträge valorisiert – also an die Inflation angepasst – werden, was kleinere Einkommen entlasten soll. Davon sollen letztlich auch Sozialleistungen für Familien und Arbeitslose betroffen sein, wie Finanz.at berichtet hat.

Konkret bedeutet das, dass bestimmte Sozialleistungen, wie die Familienbeihilfe, Mindestsicherung (Sozialhilfe) und das Arbeitslosengeld erhöht werden sollen. Weitere Informationen zur Indexierung der Sozialleistungen findet man hier.

Über die weiteren Details halten wir Sie am Laufenden.

Ihr BHM-Team

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