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aufgrund der jüngsten Neuerungen, möchten wir Sie wiederum über folgende Änderungen informieren:

1. Teuerungsprämie

Zulagen und Bonuszahlungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Grund der Teuerung zusätzlich in den Kalenderjahren 2022 und 2023 geleistet werden, sind steuer- und beitragsfrei:

  • bis zu 2.000,00 Euro pro Jahr und zusätzlich
  • bis zu 1.000,00 Euro pro Jahr, wenn die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) erfolgt.


Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (§ 49 Abs. 3 Z 30 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 124b Z 408 lit. a EStG 1988).

Belohnungen auf Grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind nicht steuer- und beitragsfrei. 

Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 als auch eine Teuerungsprämie ausgezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3.000,00 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Wird diese Summe überschritten, unterliegt der übersteigende Betrag der Lohnsteuer- und Beitragspflicht. 

Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. 

Hinweis
: Die Teuerungsprämie steht auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften in vollem Ausmaß zu. 

Bitte somit beachten, dass diese Prämie auf geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften auch bis zu EUR 3.000,– anzuwenden ist.

2. Neuerungen Krankenstand Covid19

Ab dem 1. August 2022 gilt bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 keine Pflicht zur Absonderung mehr. Für Infizierte gilt eine zehntägige Verkehrsbeschränkung ab der positiven Testung. SARS-CoV-2 bleibt aber weiterhin eine meldepflichtige Krankheit.

Zu beachten ist laut Gesundheitsministerium, dass man sich mit dem Ende der Quarantäne (mit 31.7.2022) und dem folglichen Wegfall der Absonderungsbescheide ab 1.8.2022 aktiv krankschreiben lassen muss, wenn man Covid-19 hat. Bisher war es so, dass man bei einem positiven Test einen Absonderungsbescheid bekommen hat, mit dem man automatisch krankgeschrieben war.

Die wiederbelebte telefonische Krankschreibung gilt nur für Covid-19-Erkrankte und nicht für andere Krankheiten. In solchen Fällen muss der Dienstnehmer jetzt wieder persönlich sich beim Arzt krankschreiben lassen.

Weiters ist zu beachten, dass Personen, die an Covid erkrankt sind, mit FF2-Maske wieder zu Arbeit gehen dürfen, wenn Sie diese permanent tragen. Der Dienstgeber kann jedoch separate Regelung (wie z.B. Homeoffice wenn möglich oder Dienstfreistellung) erlassen. Zu beachten ist, dass der Dienstgeber aufgrund der Änderungen nunmehr keinen Anspruch auf Rückvergütung der DG-Kosten nach dem EpG mehr hat. Die Kosten des Covid-Krankenstandes trägt somit ab 1.8.2022 wiederum der Dienstgeber selbst.

Wenn die/der Dienstnehmer(in) Symptome verspürt und nicht arbeitsfähig ist, kann Sie/er sich – wie bei anderen Krankheiten auch – krankschreiben lassen. Bei einem positiven Test auf SARS-CoV-2 ist das auch telefonisch möglich.

Wenn Sie keine Symptome verspüren und arbeitsfähig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen arbeiten. Weitere Informationen dazu finden Sie in den FAQ: Arbeitsleben.

Als Dienstgeber sollten Sie selbst überlegen, wie Sie mit diesem Thema umgehen und Regel für Ihre MitarbeiterInnen erlassen.

3. Verkehrsbeschränkung für Covid19 Erkrankte ab 01.08.2022

Die Verkehrsbeschränkung umfasst:

  • Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske:
    • außerhalb des privaten Wohnbereichs
      • in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
      • im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln
    • in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
    • im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten
      • in geschlossenen Räumen
      • im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
  • Kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Risikogruppen oder risikobehafteten Settings (Alten-/Pflegeheime, Gesundheitseinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder unter 11 Jahren, Primarschulen etc.)

Betroffene Personen sollten sich während der Verkehrsbeschränkung zusätzlich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.

Während einer Verkehrsbeschränkung gilt ein Betretungsverbot für folgende Einrichtungen:

  • Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
  • Krankenanstalten,
  • Kuranstalten,
  • Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung,
  • Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben,
  • Primarschulen und
  • sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren, auch solche durch Tagesmütter bzw. -väter.

Vom Betretungsverbot ausgenommen sind Mitarbeiter:innen, Betreiber:innen, Bewonner:innen, Patient:innen, betreute Personen und Klient:innen dieser Einrichtungen. Auch Besucher:innen im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen, zur Begleitung Minderjähriger und Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sind vom Betretungsverbot ausgenommen.

Achtung: Strengere Maßnahmen sind wie bisher aufgrund der Hausordnung oder sonstiger privatrechtlicher Regelungen zulässig.

Wir hoffen, dass mit diesen Infos einige Fragen geklärt sind und stehen sonst gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Ihr BHM-Team

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