Newsletter Energiekostenzuschuss vom 29.11.2022

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

am 24.11.2022 wurde nunmehr, leider mit sehr viel Verspätung, die Richtlinie für den Energiekostenzuschuss der AWS erlassen. Die gesamte Richtlinie übermitteln wir Ihnen in der Beilage.

Zunächst möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen:

Wenn Sie keine Energiekostensteigerung für den Zeitraum 1.2.-30.9.2022 von mehr als 6.666,66 € haben, dann würde der Zuschuss weniger als EUR 2.000,– betragen und Sie sind nicht antragsberechtigt. Für alle jene Klienten wird es ein Pauschalmodell geben, dass derzeit noch nicht fertig ist.

In diesem Falle brauchen Sie KEINEN Antrag jetzt stellen. Wir informieren Sie dann sobald das Pauschalmodell verfügbar ist.

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Sie sollten in der Zwischenzeit ein Email mit dem Zeitfenster für den Antrag erhalten haben oder in den nächsten Tagen erhalten. Der Antrag kann dann über den AWS Zugang erfolgen und zwar nur in dem im Email angegeben Zeitraum.

Was benötigen Sie für den Antrag (Details und alle Erläuterungen finden Sie dann weiter unten in der Übersicht):

  1. Sie benötigen die Belege für die Treibstoffe (Benzin, Diesel, nur für Basisstufe 1 = Umsatz unter EUR 700.000,–) bzw. Strom und Erdgas
  2. Bitte finden Sie unten unter Punkt 8.4. jene Unternehmen, die keinen Antrag stellen können (alle Freien Berufe, Immobiliengesellschaften, etc.)
  3. Der Förderzeitraum ist immer die Kosten von 1.2.2022 bis 30.9.2022
  4. Sie können für diesen Zeitraum nur 1 Antrag stellen und müssen daher dort alle Energiekosten wie Treibstoffe, Strom und Gas gemeinsam abrechnen.
  5. Für die Berechnung der Kosten hat die AWS Excelvorlagen zur Verfügung gestellt, welche wir Ihnen in der Beilage übermitteln. Bitte achten Sie darauf, dass sie jenes Excel verwenden, dass für Ihre Stufe 1 oder Stufe 2-4 bzw. mehr oder weniger als 8 Verrechnungspunkte verwenden.
  6. Bei Strom benötigen Sie die Stromrechnungen und dort den Arbeitspreis pro kWh für 1.2.2022 bis 30.9.2022 sowie für den Vergleichszeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2021. Weiters die im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.9.2022 verbrauchten kWhs. Sie errechnen dann Arbeitspreis 2022 abzüglich Arbeitspreis 2021 (jeweils pro kWh) und multiplizieren diesen mit der verbrauchten Menge. Von diesem Ergebnis erhalten sie 30%. Zur Dokumentation benötigen Sie die aktuell verfügbare Jahresabrechnung oder die Endabrechnung mit frühestens 31.1.2021 und spätestens 31.1.2022, den Arbeitspreis pro kWH mit 1.2.2022 und den Nachweis der Preissteigerung. Als Nachweis gilt die Verständigung der Preiserhöhung und/oder einer Vertragsanpassung.
  7. Bei Treibstoffe benötigen Sie den durchschnittlichen Nettopreis pro Liter in € für die Periode 1.2.2022 bis 30.9.2022. Daraus müssen Sie einen gewichteten Durchschnitt berechnen. Der gewichtete Durchschnitt bedeutet, dass Sie jede einzelnen Liter pro Rechnung mit dem Nettopreis multiplizieren und dann alle Rechnung aufsummieren und dann durch die Anzahl der Rechnungen dividieren. Nettopreis ist der Preis pro Liter exkl. USt und Mineralölsteuer. Falls Sie einen PKW betanken, dann wäre die USt wieder hinzuzurechnen. Von diesem Durchschnittswert ziehen sie 0,6 € ab und multiplizieren Sie dann mit der gesamten Anzahl der Liter vom 1.2.2022 bis 30.9.2022.
  8. Bitte beachten Sie die allgemeinen Bestimmungen Punkt 9.4. (Untergrenze mind. EUR 2.000,–; Antragskostenersatz EUR 500,– wenn weniger als EUR 20.000,– EKZ gewährt werden, Verbot von Boni sowie Kumulierungsbestimmungen.
  9. Weiters bitte beachten Sie, dass ein STB, WP oder BiBu den Antrag bestätigen muss und hierfür gem. Punkt 11.2. aufgrund der Rechnungswesen Daten Plausibilitätsprüfungen vorzunehmen und vor allem zu bestätigen, die Branchenkennziffer lt. UST-Erklärung, Bestätigung der Energieintensität (hier ist eine Prüfung des Daten aus dem Rechnungswesen für Umsatz, Wareneinsatz, noch nicht abgerechnete Leistungen, Inventur sowie der Energiekosten erforderlich), Bestätigung der Betriebsstätte in Österreich, bei gemeinnützigen Rechtsträgern das die Energiekosten im Rahmen des gewerblichen Betriebes stattfinden; bei Stufe 1, das die Kosten gem. Punkt 9 gegeben sind; bei Stufe 2-4, das der Punkt 10 gegeben ist; bei Stufe 3 und 4, dass der Betriebsverlust gem. Punkt 10.2 und 10.3. gegeben ist;
  10. Wir gehen davon aus, dass wir diese Musterberichte von der KSW noch erhalten und dann auf Basis dieser Vorlagen die entsprechenden Bestätigungen erstellen.
  11. Wir ersuchen Sie daher die Berechnung für die Punkte 5 und 6 so weit wie möglich (und auch zur Verminderung der Kosten unserer Leistungen) selbst vorzunehmen.

Wir möchten Sie hier auf die wichtigsten Punkte aufmerksam machen (Auszug aus der Richtlinie):

Energieintensive Unternehmen:

•  sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen

• Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 – bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses.

• Besteht beim Förderungswerber keine Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses oder wird ein solcher auch nicht freiwillig erstellt, können der Produktionswert und die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten nach Zu- und Abflussprinzip iS der Einnahmen Ausgabenrechnung iSd § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden.

• Bei Förderungen der Basisstufe (Stufe 1) (siehe Punkt 9 der Richtlinie) werden auch Treibstoffbeschaffungskosten zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet.

• Förderungswerber können für die Antragsstellung in der Basisstufe (Stufe 1) die Ermittlung der relevanten Kenngrößen – alternativ zu den oben angeführten Grundlagen – auf entsprechende Werte im Zeitraum 01. Jänner 2022 bis 30. September 2022 beziehen.

Produktionswert:

• Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Einkäufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.

• Zur Berechnung des Produktionswerts ist der Umsatz im Sinne der Kennzahl 9040/9050 der Einkommen-/ Körperschaftssteuererklärung heranzuziehen. Insoweit gemeinnützige Rechtsträger nicht zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung mit diesen Kennzahlen verpflichtet sind, ist als Umsatz jener Betrag heranzuziehen, der bei Körperschaftsteuerpflicht in Kennzahl 9040 auszuweisen wäre bzw. jener Betrag, der bei der Erfassung im Einheitskontenrahmen (KFSBW6) den Kontenbereichen EKR 40-44 zuzuordnen wäre.

• Ermittelt der Förderungswerber seinen Gewinn mittelsEinnahmen Ausgabenrechnung nach § 4 (3) EStGist keine Vorratsveränderung zu berücksichtigen.

• Die Förderungswerber der Basisstufe (Stufe 1) können zur Feststellung des Produktionswerts anhand des Zeitraumes 01. Jänner 2022 bis 30. September 2022 die Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestandes von Waren vereinfachend unberücksichtigt lassen.

Energie- und Strombeschaffungskosten zur Feststellung der Energieintensität:

Energie- und Strombeschaffungskosten zur Feststellung der Energieintensität sind die tatsächlichen Kosten für die Beschaffung der Energie oder für die Gewinnung der Energie im Betrieb. Hierzu sind ausschließlich die Erzeugnisse gemäß Beilage 1 – Liste der zur Feststellung der Energieintensität zu berücksichtigenden Energiearten zu berücksichtigen. Als tatsächliche Kosten für die Beschaffung der Energie können in Fällen, in denen kein gemessener Verbrauch und somit keine genauen Kosten ermittelbar sind, auch die Akontozahlungen herangezogen werden. = dies ist vor allem für die Vorschreibung von Strom- und Gasakontos relevant.

Treibstoffbeschaffungskosten:

Hierzu sind zur Feststellung der Energieintensität ausschließlich jene Treibstoffe gemäß Beilage 1 – Liste der zur Feststellung der Energieintensität zu berücksichtigenden Energiearten berücksichtigen.

Arbeitspreis, Energiepreis bzw. Verbrauchspreis:

Darunter versteht man den Preis pro Mengeneinheit exklusive Steuern, Abgaben, Umlagen, Transaktionskosten und Netzentgelte sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die sich auf den Preis pro Mengeneinheit auswirken, jedoch inklusive einer gemäß § 12 UStG3 nicht abzugsfähigen Vorsteuer, die sich auf den Arbeitspreis, Energiepreis bzw. Verbraucherpreis bezieht.

Gesetzliche Verpflichtung zum Lastprofilzähler:

Eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau eines Lastprofilzählers für Strom besteht gemäß § 17 ElWOG 20104 bei einem Jahresverbrauch eines Zählpunkts von mehr als 100.000 kWh oder einer Anschlussleistung von mehr als 50 kW.

Bei Erdgas besteht eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau eines Lastprofilzählers gemäß § 3 Abs. 2. LPV 20185, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

• Betriebsdruck über 100 mbar

• Jahresverbrauch am Zählpunkt größer als 400.000 kWh

• Zählergröße größer als G 100 bzw. sofern keine G-Reihe vorhanden ein maximaler zulässiger Gasdurchfluss von mehr als 100 m³/h

Förderbare Energie- und Treibstoffe im Sinne der Basisstufe (Stufe 1) Punkt 9 sowie den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis Stufe 4) Punkt 10 der Richtlinie:

• Treibstoffe (nur für Basisstufe):

– Benzin

– Diesel

• Strom

• Erdgas

5 Fördergegenstand

Gegenstand des Förderungsprogrammes ist die Unterstützung von Unternehmen iSd Punktes 8.1 dieser Richtlinie in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten. Diese erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen als Einmalzahlung.

6 Förderungsfähiger Zeitraum

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1. Februar 2022 und endet mit 30. September 2022. Ab den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen. = ist insofern durch die Festlegung der Monate optimiert werden kann

7 Förderungsfähige Kosten

Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4). Die förderungsfähigen Kosten der Basisstufe (Stufe 1) sind in Punkt 9 der Richtlinie geregelt und jene der Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) in Punkt 10 der Richtlinie.

8 Förderungswerber

8.1 Förderungsfähige Unternehmen

Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG.

Sofern der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der letztverfügbaren Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung nicht EUR 700.000 übersteigt, ist die Energieintensität keine Voraussetzung für den Erhalt eines Energiekostenzuschusses der Basisstufe (Stufe 1). Abweichend davon gilt für vor dem 31. Dezember 2021 erfolgte Neugründungen, dass die EUR 700.000 Grenze auf Basis der im Jahr der Neugründung gegenüber der Finanzverwaltung gemeldeten Quartals-Umsatzsteuervoranmeldungen, Monats-Umsatzsteuervoranmeldung o-der sonstigen Auswertungen des Rechnungswesens ermittelt wird.

Die erforderlichen Feststellungen der WP/StB/BiBu betreffend die Förderfähigkeit von Unternehmen sind in Punkt 11.2 der Richtlinie geregelt.

8.2 Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen

Die Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien setzt voraus, dass sich das zu fördernde Unternehmen schriftlich zur Einhaltung folgender Einsparmaßnahmen für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31. März 2023 verpflichtet:

8.2.1 Beleuchtung

Unterlassung jeglicher Beleuchtung in Unternehmen oder Betriebsstätten im Innen- und Außenbereich (inkl. jener für Gebäudefassaden, Schaufenster und Werbeanlagen, letztere unabhängig davon, ob diese im Gebäudezusammenhang bzw. in dessen Nahebereich oder freistehend sind; mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung) zwischen 22.00 Uhr abends und 06.00 Uhr morgens. Wenn die Betriebs- bzw. Öffnungszeit innerhalb dieses Zeitraums liegt, so hat die Beleuchtung erst eine halbe Stunde nach Geschäftsschluss zu unterbleiben, es sei denn eine Beleuchtung über diesen Zeitraum hinaus ist aufgrund der Betriebsführung im Dauer- bzw. Schichtbetrieb oder sonstigen Sicherheits- oder Schutzaspekten, wie zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren, zwingend erforderlich.

8.2.2 Heizung im Außenbereich

Unterlassung des Betreibens von Heizungen im Außenbereich von Betriebsstätten. Davon ausgenommen sind Heizungen, die für die sichere Ausübung des Betriebszwecks unbedingt erforderlich sind und Heizsysteme für Warmwasser.

8.2.3 Außentüren

Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten.

8.3 Verpflichtung zum steuerlichen Wohlverhalten

Dies kennen Sie bereits von den Covid Förderungen: in den letzten 3 Jahren kein Missbrauch im Sinne § 22 BAO (Steuerlicher Bemessungsgrundlage von Mind. 100.000,– € darf nicht überschritten werden), kein Abzugsverbot im Sinne § 12 Abs. 10 KSTG (mehr als EUR 100.000,–), keinen Sitz oder Niederlassung in einem Staat, der in der EU-Liste für nicht kooperative Länder für Steuerzwecke genannt ist, Organe in den letzten 5 Jahren keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund Vorsatz ( über EUR 10.000,–)

8.4 Ausschlusskriterien

Nicht förderungsfähig sind:

1. Unternehmen, die gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt werden (bzw. analog zu ESVG 2010 Unternehmen, die einer ausländischen staatlichen Einheit zugeordnet werden können). Ausgenommen sind jene Unternehmen bzw. Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen.

2. Gebietskörperschaften, auch mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit

3. Unternehmensneugründungen ab dem 1. Jänner 2021 für einen Energiekostenzuschuss für Strom oder Erdgas der Berechnungsstufen (Stufen 2 bis 4).

4. Unternehmensneugründungen ab dem 1. Jänner 2022

5. Unternehmen, die in folgenden Sektoren (Hauptbranche) tätig sind:

a) energieproduzierende Unternehmen

b) mineralölverarbeitende Unternehmen

c) Gewinnung von Erdöl- und Erdgas

d) Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas

e) Banken – und sonstiges Finanzierungswesen sowie Versicherungswesen

f) Realitätenwesen = somit keine Immobiliengesellschaften inkl. Bauträger

g) Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion sowie Fischerei und Aquakultur

6. Verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe. = somit nicht möglich für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ziviltechniker, Ärzte, etc.

7. die nicht unternehmerischen Bereiche von gemeinnützigen Vereinen iSd § 34 BAO.

8. politische Parteien gemäß § 2 Z 1 PartG13 und Unternehmen im mehrheitlichen Eigentum von politischen Parteien gemäß § 2 Z 1 PartG.

9. Unternehmen, denen für dieselben geförderten Energiekosten (nicht nur betreffend den Mehraufwand) bei öffentlichen Rechtsträgern Zuschüsse gewährt werden oder wurden.

10. förderbare Stromkosten eines Unternehmens, für welche nach dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022, SAG 2022, eine Förderung gewährt wird.

11. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

12. Unternehmen und Gesellschaften, wenn gegen sie oder gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung

a) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder

b) die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für

für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen;

9 Basisstufe (Stufe 1) – Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoff bis maximal EUR 400.000

Einen Energiekostenzuschuss der Basisstufe (Stufe 1) können Unternehmen iSd Punkt 8 der Richtlinie – deren Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten (siehe Beilage 1 – Liste der zur Feststellung der Energieintensität zu berücksichtigenden Energiearten) gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung nicht mehr als EUR 16.000.000 betragen und deren Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung mindestens 3 % vom Produktionswert betragen, sofern dies gemäß Punkt 8.1 der Richtlinie erforderlich ist – beantragen.

Förderungsfähige Kosten der Basisstufe (Stufe 1):

Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Treibstoffe des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum von 1. Februar bis 30. September 2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Lagerung von Energie ist nicht förderfähig. Erdgas und Strom, das/der vom Unternehmen selbst gefördert oder erzeugt wird, kann nicht gefördert werden. Dies gilt auch für Erdgas und Strom, das/den ein verbundenes Unternehmen selbst fördert bzw. selbst erzeugt und das/der vom Unternehmen bezogen wird.

9.1. Basisstufe Strom und Erdgas Berechnungsmodus:

9.1.1 Berechnungsformel:

Die förderungsfähigen Kosten müssen für Zählpunkte, bei denen eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau eines Lastprofilzählers besteht oder ein Lastprofilzähler oder ein „intelligentes“ Messgerät vorhanden ist, – somit eine monatliche Abrechnung durchgeführt wird – durch den Förderungswerber wie folgt berechnet werden:

(P(FZ) – P(VZ)) * M

Die förderungsfähigen Kosten werden mit einem Zuschuss in Höhe von max. 30 % gefördert.

9.1.2 Erläuterungen:

FZ ist der gesamte förderungsfähige Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022.

VZ ist der Vergleichszeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021.

P(FZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh im förderungsfähigen Zeitraum aller beantragten Zählpunkte.

P(VZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh des Vergleichszeitraums von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 aller beantragten Zählpunkte.

M ist die verbrauchte Menge des förderungsfähigen Zeitraums. Der Verbrauchsnachweis hat über Lastprofilzähler oder „intelligente“ Messgeräte – sofern eine monatliche Abrechnung durchgeführt wird – zu erfolgen.

Bitte beachten Sie das Spekulationsverbot (9.1.3.) sowie die Sonderfälle (9.1.4.)

9.2 Basisstufe Strom und Erdgas Hochrechnungsmodus

 9.2.1 Berechnungsformel:

Die förderungsfähigen Kosten betreffend Strom und Erdgas für Zählpunkte, wo keine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau eines Lastprofilzählers besteht und kein Lastprofilzähler oder „intelligentes“ Messgerät vorhanden ist – somit keine monatliche Abrechnung durchgeführt wird -, können auch aliquotiert wie folgt berechnet werden:

(P(FZ) – P(VZ)) * M

Die förderungsfähigen Kosten werden mit einem Zuschuss in Höhe von max. 30 % gefördert.

9.2.2 Erläuterungen:

FZ ist der gesamte förderungsfähige Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022.

VZ ist der Vergleichszeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021.

P(FZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh im förderungsfähigen Zeitraum aller beantragten Zählpunkte.

P(VZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh des Vergleichszeitraums von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 aller beantragten Zählpunkte.

M ist die hochgerechnete verbrauchte Menge des förderungsfähigen Zeitraums. Sie ergibt sich aus dem durchschnittlichen Monatsverbrauch im Vergleichszeitraum anhand der Jahres- bzw. Endabrechnungen aller Zählpunkte multipliziert mit 8 (Monate des Förderungszeitraums).

9.3 Basisstufe Treibstoff

9.3.1 Berechnungsformel:

Die förderungsfähigen Kosten betreffend Treibstoff müssen wie folgt berechnet werden:

(P(FZ) – 60 Eurocent) * M

Die förderungsfähigen Kosten werden mit einem Zuschuss in Höhe von max. 30 % gefördert.

9.3.2 Erläuterungen:

FZ ist der gesamte förderungsfähige Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022.

P(FZ) ist der durchschnittliche Nettopreis pro Liter in Euro des gesamten förderungsfähigen Zeitraums. Hierfür ist ein aus den verrechneten durchschnittlichen Nettopreisen für Benzin und Diesel ein gewichteter Durchschnitt zu bilden. Unter dem Nettopreis ist der Preis pro Mengeneinheit exklusive Steuern (zB. Umsatzsteuer, Mineralölsteuer) zu verstehen, jedoch inklusive einer gemäß § 12 UStG nicht abzugsfähigen Vorsteuer, die sich auf den Nettopreis bezieht.

M ist die angeschaffte und verbrauchte Menge des förderungsfähigen Zeitraums. Diese ist anhand von Rechnungen nachzuweisen, die im Bedarfsfall der AWS vorzulegen sind.

9.4 Allgemeine Bestimmungen zur Basisstufe (Stufe 1)

9.4.1 Förderunter- und Förderobergrenze:

Ein Antrag für einen Energiekostenzuschuss der Basisstufe kann verschiedene Berechnungsmethoden und Energiearten enthalten, jedoch muss insgesamt eine betragsmäßige Zuschussuntergrenze von EUR 2.000 erreicht werden.

Die Zuschussobergrenze in der Basisstufe liegt insgesamt bei maximal EUR 400.000 pro Unternehmen bzw. verbundene Unternehmen.

9.4.2 Antragskostenersatz:

Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der EUR 20.000 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von EUR 500 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

9.4.3 Verbot von Boni

Das förderungswerbende Unternehmen hat sich zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung dieser Richtlinie, keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr, in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2021, auszuzahlen. Bereits vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung dieser Richtlinie ausgezahlte oder gewährte Bonusauszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr sind von dieser Regelung nicht betroffen.

10 Berechnungsstufen – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas (Stufe 2)

10.1 Berechnungsstufe (Stufe 2) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis maximal EUR 2.000.000

10.1.1 Berechnungsformel:

Die förderungsfähigen Kosten in der Berechnungsstufe (Stufe 2) werden wie folgt berechnet (jeweils getrennt für Strom und Erdgas):

(P(FZ) – (P(VZ) * 2)) * M

Die förderungsfähigen Kosten werden mit einem Zuschuss in Höhe von max. 30 % gefördert.

10.1.2 Erläuterungen:

FZ ist ein Monat des förderungsfähigen Zeitraums oder der gesamte förderungsfähige Zeitraum. Wird die Berechnung nach Monaten gewählt, ist diese für alle Monate des förderungsfähigen Zeitraums bindend.

VZ ist der Vergleichszeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021.

P(FZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh in einem Monat des förderungsfähigen Zeitraums oder des gesamten förderungsfähigen Zeitraums aller beantragten Zählpunkte.

P(VZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh des Vergleichszeitraums von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 aller beantragten Zählpunkte.

M ist die angeschaffte und verbrauchte Menge des förderungsfähigen Zeitraums, wobei diese mit 70 % der verbrauchten Menge im selben Zeitraum des Vergleichszeitraums gedeckelt ist. Sofern P(FZ) pro Monat des förderungsfähigen Zeitraums ermittelt wird, ist für den 70 % Deckel auf den jeweiligen entsprechenden Monat im Vergleichszeitraum abzustellen. Der Verbrauchsnachweis hat über Lastprofilzähler oder „intelligente“ Messgeräte – sofern eine monatliche Abrechnung durchgeführt wird – zu erfolgen.

10.1.3 Zuschussobergrenze und Kombinierung

Die Zuschussobergrenze in der Berechnungsstufe (Stufe 2) liegt bei maximal EUR 2.000.000 pro Unternehmen bzw. verbundene Unternehmen, wobei bei dieser Obergrenze etwaige Energiekostenzuschüsse der Basisstufe sowie der Berechnungsstufe (Stufe 2) von verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen sind.

Der Energiekostenzuschuss für Strom und/oder Erdgas der Berechnungsstufe (Stufe 2) kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der Berechnungsstufe (Stufe 3) sowie der Berechnungsstufe (Stufe 4) kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragsstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt.

Sonderfälle gem. 10.1.4. beachten

10.2 Berechnungsstufe (Stufe 3) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas für über die Berechnungsstufe (Stufe 2) hinaus-gehende Förderungen bis maximal EUR 25.000.000

10.2.1 Berechnungsformel:

Die förderungsfähigen Kosten in der Berechnungsstufe (Stufe 3) werden wie folgt berechnet (jeweils getrennt für Strom und Erdgas):

(P(FZ) – (P(VZ) * 2)) * M

Die förderungsfähigen Kosten werden mit einem Zuschuss in Höhe von max. 50 % gefördert.

10.2.2 Erläuterungen:

FZ ist ein Monat des förderungsfähigen Zeitraums.

VZ ist der Vergleichszeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021.

P(FZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh in einem Monat des förderungsfähigen Zeitraums aller beantragten Zählpunkte.

P(VZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh des Vergleichszeitraums von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 aller beantragten Zählpunkte.

M ist die angeschaffte und verbrauchte Menge eines Monats des förderungsfähigen Zeit-raums, wobei diese mit 70 % der verbrauchten Menge im selben Monat des Vergleichs-zeitraums gedeckelt ist. Der Verbrauchsnachweis hat über Lastprofilzähler oder „intelligente“ Messgeräte – sofern eine monatliche Abrechnung durchgeführt wird – zu erfolgen.

10.2.3 Zuschussobergrenze und Kombinierung

Die Zuschussobergrenze in der Berechnungsstufe (Stufe 3) liegt bei maximal EUR 25.000.000 pro Unternehmen bzw. verbundene Unternehmen, wobei bei dieser Obergrenze etwaige Energiekostenzuschüsse der Basisstufe sowie der Berechnungsstufen (Stufe 2 und Stufe 3) von verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen sind.

Der Energiekostenzuschuss für Strom und/oder Erdgas der Berechnungsstufe (Stufe 3) kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der Berechnungsstufe (Stufe 2) sowie der Berechnungsstufe (Stufe 4) kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragsstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt. Wird die Berechnungsstufe (Stufe 3) gewählt, so sind die in Punkt 10.2. und 10.4. beschriebenen Voraussetzungen für die gesamte Zuschusshöhe zu erfüllen.

10.2.4 Stufenspezifische Anforderungen:

a) Betriebsverluste:

Die förderungsfähigen Unternehmen müssen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass bei ihnen Betriebsverluste entstehen. Ein Unternehmen verzeichnet dann einen Betriebsverlust, wenn dessen EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen) im jeweiligen Monat des förderungsfähigen Zeitraums von 1. Februar bis 30. September 2022 negativ ist.

Es müssen sich die förderungsfähigen Kosten auf mindestens 50 % des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat des förderungsfähigen Zeitraums 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 belaufen. Der Gesamtzuschuss beläuft sich auf höchstens 80 % der Betriebsverluste des Unternehmens im förderungsfähigen Zeitraum. Sollten Erdgas und Strom zur Förderung beantragt werden, sind die förderungsfähigen Kosten beider Energiearten heranzuziehen. Für die Verlustermittlung gelten folgende Vereinfachungen:

– Umsatzerlöse bzw. Erlöse aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie sonstige betriebliche Erträge, soweit diese nicht Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zum Anlagevermögen, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen oder Auflösung von Investitionszuschüssen betreffen (das sind im Wesentlichen Erlöse, die nicht unter den Begriff Umsatzerlöse oder Waren- und Dienstleistungserlöse zu subsumieren sind) werden den Perioden in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugeordnet. Dabei gilt die durch den Förderungswerber widerlegbare Vermutung, dass der Liefer-/Leistungszeitraum zur Gänze jener Periode entspricht, für die der Aufwand erfasst wurde.

– Übrige sonstige betriebliche Erträge (wie zum Beispiel Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zum Anlagevermögen, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen oder Auflösung von Investitionszuschüssen) können auf Basis des letztverfügbaren Jahresabschlusses oder der letztverfügbaren Steuererklärung aliquot fortgeschrieben werden.

– Sollten für den förderungsfähigen Zeitraum keine körperlichen Bestandsaufnahmen verfügbar sein, sind diese zu schätzen und ist diese Vorgehensweise der Schätzung offen zu legen.

– Antizipative und transitorische Abgrenzungen können auf Basis des letztverfügbaren Jahresabschlusses oder der letztverfügbaren Steuererklärung aliquot fort-geschrieben werden.

– Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen können auf Basis des letztverfügbaren Jahresabschlusses oder der letztverfügbaren Steuererklärung aliquot fortgeschrieben werden.

– Aufwände werden den Perioden in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugeordnet. Dabei gilt die durch den Förderungswerber widerlegbare Vermutung, dass der Liefer-/Leistungszeitraum zur Gänze jener Periode entspricht, für die der Auf-wand erfasst wurde.

Sollte die monatliche Betriebsverlustermittlung unter Beachtung obiger Vereinfachungen nicht möglich sein, kann auf Alternativen zurückgegriffen werden. Diese sind:

– eine monatliche Aliquotierung des dem Betrachtungszeitraum entsprechenden Quartalsabschlusses im Rahmen eines unternehmensintern vorliegenden Konzernberichtspakets oder vergleichbarer Monatsberichte, wenn diese nicht vor-handen sind

– eine monatliche Aliquotierung des dem Betrachtungszeitraum entsprechenden Halbjahresfinanzberichtes nach dem Börsengesetz.

b) Energieaudit:

Die Gewährung eines Energiekostenzuschusses der Berechnungsstufe (Stufe 3) setzt voraus, dass das förderungswerbende Unternehmen ein Energieaudit im Sinne des Arti-kel 8 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, durchführt bzw. durchgeführt hat, und zwar entweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder im Rahmen eines zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems wie dem EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und die Empfehlungen im Audit-Bericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umzusetzen, soweit die Amortisationszeit für die einschlägigen Investitionen drei Jahre nicht übersteigt und die Kosten für die Investitionen verhältnismäßig sind.

Bitte Sonderfälle gem. 10.2.5. beachten.

10.3 Berechnungsstufe (Stufe 4) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas für über die Stufe 3 hinausgehende Förderungen bis maximal EUR 50.000.000

10.3.1 Berechnungsformel:

Die förderungsfähigen Kosten in der Berechnungsstufe (Stufe 4) werden wie folgt berechnet (jeweils getrennt für Strom und Erdgas):

(P(FZ) – (P(VZ) * 2)) * M

Die förderungsfähigen Kosten werden mit einem Zuschuss in Höhe von max. 70 % gefördert.

10.3.2 Erläuterungen:

FZ ist ein Monat des förderungsfähigen Zeitraums.

VZ ist der Vergleichszeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021.

P(FZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh in einem Monat des förderungsfähigen Zeitraums aller beantragten Zählpunkte.

P(VZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh des Vergleichszeitraums von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 aller beantragten Zählpunkte.

M ist die angeschaffte und verbrauchte Menge eines Monats des förderungsfähigen Zeit-raums, wobei diese mit 70 % der verbrauchten Menge im selben Monat des Vergleichs-zeitraums gedeckelt ist. Der Verbrauchsnachweis hat über Lastprofilzähler oder „intelligente“ Messgeräte – sofern eine monatliche Abrechnung durchgeführt wird – zu erfolgen.

10.3.3 Zuschussobergrenze und Kombinierung

Die Zuschussobergrenze in der Berechnungsstufe (Stufe 4) liegt bei maximal EUR 50.000.000 pro Unternehmen bzw. verbundene Unternehmen, wobei bei dieser Obergrenze etwaige Energiekostenzuschüsse der Basisstufe sowie der Berechnungsstufen (Stufe 2 und Stufe 3) von verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen sind.

Der Energiekostenzuschuss für Strom und/oder Erdgas der Berechnungsstufe (Stufe 4) kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der Berechnungsstufe (Stufe 2) sowie der Berechnungsstufe (Stufe 3) kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragsstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt. Wird die Berechnungsstufe (Stufe 4) gewählt, so sind die in Punkt 10.3. und 10.4. der Richtlinie beschriebenen Voraussetzungen für die gesamte Zuschusshöhe zu erfüllen.

10.3.4 Stufenspezifische Anforderungen:

a) Betriebsverluste:

Die förderungsfähigen Unternehmen müssen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass bei ihnen Betriebsverluste entstehen.

Ein Unternehmen verzeichnet dann einen Betriebsverlust, wenn dessen EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen) im jeweiligen Monat des förderungsfähigen Zeitraums von 1. Februar bis 30. September 2022 negativ ist. Es müssen sich die förderungsfähigen Kosten auf mindestens 50 % des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat des förderungsfähigen Zeitraums 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 belaufen. Der Gesamtzuschuss beläuft sich auf höchstens 80 % der Betriebsverluste des Unternehmens im förderungsfähigen Zeitraum. Sollten Erdgas und Strom zur Förderung beantragt werden, sind die förderungsfähigen Kosten beider Energiearten heranzuziehen. Für die Verlustermittlung gelten folgende Vereinfachungen:

– Umsatzerlöse bzw. Erlöse aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie sonstige betriebliche Erträge, soweit diese nicht Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zum Anlagevermögen, Erträge aus der Auflösung von Rück-stellungen oder Auflösung von Investitionszuschüssen betreffen (das sind im Wesentlichen Erlöse, die nicht unter den Begriff Umsatzerlöse oder Waren- und Dienstleistungserlöse zu subsumieren sind) werden den Perioden in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugeordnet. Dabei gilt die durch den Förderungswerber widerlegbare Vermutung, dass der Liefer-/Leistungszeitraum zur Gänze jener Periode entspricht, für die der Aufwand erfasst wurde.

– Übrige sonstige betriebliche Erträge (wie zum Beispiel Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zum Anlagevermögen, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen oder Auflösung von Investitionszuschüssen) können auf Basis des letztverfügbaren Jahresabschlusses oder der letztverfügbaren Steuererklärung aliquot fortgeschrieben werden.

– Sollten für den förderungsfähigen Zeitraum keine körperlichen Bestandsaufnahmen verfügbar sein, sind diese zu schätzen und ist diese Vorgehensweise der Schätzung offen zu legen.

– Antizipative und transitorische Abgrenzungen können auf Basis des letztverfügbaren Jahresabschlusses oder der letztverfügbaren Steuererklärung aliquot fort-geschrieben werden.

– Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen können auf Basis des letztverfügbaren Jahresabschlusses oder der letztverfügbaren Steuererklärung aliquot fortgeschrieben werden.

– Aufwände werden den Perioden in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugeordnet. Dabei gilt die durch den Förderungswerber widerlegbare Vermutung, dass der Liefer-/Leistungszeitraum zur Gänze jener Periode entspricht, für die der Auf-wand erfasst wurde.

– Sollte die monatliche Betriebsverlustermittlung unter Beachtung obiger Vereinfachungen nicht möglich sein, kann auf Alternativen zurückgegriffen werden. Diese sind:

– eine monatliche Aliquotierung des dem Betrachtungszeitraum entsprechenden Quartalsabschlusses im Rahmen eines unternehmensintern vorliegenden Konzernberichtspakets oder vergleichbarer Monatsberichte, wenn diese nicht vor-handen sind

– eine monatliche Aliquotierung des dem Betrachtungszeitraum entsprechenden Halbjahresfinanzbericht nach dem Börsengesetz.

b) Energieaudit:

Die Gewährung eines Energiekostenzuschusses der Berechnungsstufe (Stufe 3) setzt voraus, dass das förderungswerbende Unternehmen ein Energieaudit im Sinne des Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, durchführt bzw. durchgeführt hat, und zwar entweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder im Rahmen eines zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems wie dem EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und die Empfehlungen im Audit-Bericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umzusetzen, soweit die Amortisationszeit für die einschlägigen Investitionen drei Jahre nicht übersteigt und die Kosten für die Investitionen verhältnismäßig sind.

c) Zugehörigkeit zu einem besonders betroffenen Sektor oder Teilsektor

Die Hauptbranche des Förderungswerbers muss einer der in der Beilage 2 – besonders betroffenen Sektoren oder Teilsektoren entsprechen. Für die Ermittlung der förderungsfähigen Kosten in der Berechnungsstufe (Stufe 4) sind nur jene Verbräuche und Preise zu berücksichtigen, die aufgrund von wirtschaftlichen Tätigkeiten in der in Beilage 2 aufgelisteten Sektoren oder Teilsektoren angefallen sind. Dies ist durch getrennte Buchführung sicherzustellen.

Sonderfälle 10.3.5. beachten.

11.1 Voranmeldung und Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt in einem zweistufigen Prozess.

Voranmeldung:

Im Zeitraum von 07. November 2022 bis 28. November 2022 war für das Unternehmen eine Voranmeldung unter Verwendung der Einreichplattform „AWS Fördermanager“ unter https://foerdermanager.aws.at direkt bei der AWS vorzunehmen. Der Zeitpunkt des Absendens der Voranmeldung ist für die Zuteilung eines Zeitraumes für die rechtsgültige Antragstellung maßgeblich, stellt jedoch selbst keinen rechtsverbindlichen Antrag dar. Das Unternehmen erhält unmittelbar eine schriftliche Absendebestätigung mit Informationen über den weiteren Antragsprozess.

Antragstellung:

In der Folge wird an diese Unternehmen eine Information über einen Zeitraum für die formale Antragseinreichung über den AWS Fördermanager versandt. Im angegebenen Zeitraum muss der Förderungsantrag bei sonstigem Verlust der Förderungsmöglichkeit vorbehaltlos samt aller vom Förderungswerber vorzunehmenden Bestätigungen und Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die von den WP/StB/BiBu getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht (siehe Punkt 11.2 der Richtlinie) über den AWS Fördermanager direkt bei der AWS eingebracht werden. Eine Verpflichtung zur Ausfolgung des Berichts an die AWS besteht nur auf deren Aufforderung.

Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der AWS vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 29. November 2022 bis 15. Februar 2023, kann im Einzelfall jedoch kürzer sein.

Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der alle zur Förderung beantragten Energieformen umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind unzulässig.

Förderungswerber haben der AWS alle erforderlichen Daten zur eindeutigen Identifikation bereitzustellen. Insbesondere haben Förderungswerber eine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG15 oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann gemäß § 25 TDBG 201216, in Form der KUR – Kennziffer Unternehmensregister – so-wie – sofern vorhanden – die Firmenbuchnummer und Global Location Number bekannt zu geben.

Im Zuge der Antragstellung erklärt der Förderungswerber und sichert zu, dass die Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden, insbesondere:

• Das förderungswerbende Unternehmen erklärt das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen gemäß Punkt 8. dieser Förderungsrichtlinie.

• Das förderungswerbende Unternehmen erklärt die Kenntnisnahme der gegenständlichen Förderungsrichtlinie.

• Das förderungswerbende Unternehmen erklärt, alle aus der Förderungsrichtlinie geltenden Verpflichtungen zu übernehmen und bestätigt die Vollständigkeit, Richtigkeit und Nachweisbarkeit der Angaben.

• Das förderungswerbende Unternehmen erklärt, dass keine anderen Zuschüsse für dieselben geförderten Energiekosten (nicht nur betreffend den Mehraufwand) bei öffentlichen Rechtsträgern gewährt werden oder wurden und um welche derartigen Zuschüsse der Förderungswerber bei einer anderen haushaltsführenden Stelle des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union angesucht hat, über die Gewährung aber noch nicht entschieden wurde oder er noch ansuchen will.

• Das förderungswerbende Unternehmen versichert an Eides statt, dass alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu und vollständig gemacht wer-den.

• Das förderungswerbende Unternehmen nimmt zur Kenntnis, dass sie bzw. er bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben (§§ 146 ff StGB) oder bei Verwendung der Fördermittel zu anderen Zwecken als zu jenen, zu denen sie gewährt wurden (§ 153 StGB), strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann und mit empfindlichen Freiheits- oder Geldstrafen rechnen muss.

Die Wirksamkeit einer E-Mail Zustellung an eine im Antragstellungsprozess angegebene E-Mailadresse durch die AWS wird durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert. Nachrichten und Dokumente, die über den AWS Fördermanager zugestellt werden, gelten mit dem Hochladen als zugestellt.

Der Antrag ist vom Förderungswerber bzw. vom vertretungsbefugten Organ rechtsverbindlich zu unterschreiben. Am Antrag ist der Hinweis auf die von den WP/StB/BiBu getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht durch Unterfertigung zu dokumentieren. Eine Verpflichtung zur Ausfolgung des Berichts an die AWS besteht nur auf deren Aufforderung.

11.2 Feststellungsleistungen der WP/StB/BiBu und die darüber zu erstellenden Berichte

Für im Rahmen dieser Richtlinie von WP/StB/BiBu zu treffenden Feststellungen und die darüber zu erstellenden Berichte über Feststellungen gilt, dass die den jeweiligen Feststellungen zu Grunde liegenden vom Förderungswerber dem/der WP/StB/BiBu vorgelegten Daten des Rechnungswesens, sonstigen Unterlagen oder Nachweise keiner materiellen Prüfung durch den/die WP/StB/BiBu zu unterziehen sind. Die Feststellungsleistungen haben, soweit verfügbar, primär auf Grundlage der vorgelegten Daten des Rechnungswesens zu erfolgen, sofern die benötigten Daten daraus nicht erhältlich sind, kann auf sonstige Unterlagen oder Nachweise zurückgegriffen werden.

Bilanzbuchhalter/innen dürfen Feststellungen gemäß dieser Richtlinie nur für Unternehmen vornehmen, deren Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 (3) EStG bzw. Jahres-abschlüsse sie nach § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BiBuG erstellen dürfen.

Ausgeschlossen von dieser Berichterstattung sind WP/StB/BiBu, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Förderungswerber stehen.

Feststellungsleistungen:

Der von WP/StB/BiBu auf Grundlage der vom Förderungswerber vorgelegten Unterlagen oder Nachweise zu erstellende Bericht hat folgende Punkte zu umfassen:

• Die Feststellung der Übereinstimmung der durch den Förderungswerber im Förderungsantrag angegebenen Branche laut Umsatzsteuererklärung mit jener in der zuletzt verfügbaren Umsatzsteuererklärung angegebenen Branche. Handelt es sich um einen antragsfähigen Neugründer, entfällt dieser Teilstrich.

• Für Anträge, bei denen das Vorliegen eines energieintensiven Unternehmens Voraussetzung ist, die Feststellung gem. 8.1. der Richtlinie, dass die den WP/StB/BiBu von diesen vorgelegten Daten des Rechnungswesens, sonstigen Unterlagen oder Nach-weise der vom Förderungswerber vorgenommenen Einordnung als energieintensives Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich zu Grunde liegen.

• Im Falle einer Beantragung durch einen gemeinnützigen Rechtsträger die Feststellung gem. 8.1. der Richtlinie, dass die vom Förderungswerber im Antrag angeführten Kosten auch in den vom Förderungswerber vorgelegten Daten des Rechnungswesens dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind.

• Im Falle einer Beantragung in der Basisstufe (Stufe 1) – die Feststellung, dass die den WP/StB/BiBu vom Förderungswerber vorgelegten Daten des Rechnungswesens, Unterlagen oder Nachweise den vom Förderungswerber im Antrag angeführten Kosten gemäß Punkt 9 der Richtlinie zu Grunde liegen.

• Im Falle einer Beantragung in den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis Stufe 4) – die Feststellung, dass die den WP/StB/BiBu vom Förderungswerber vorgelegten Daten des Rechnungswesens, Unterlagen oder Nachweise den vom Förderungswerber im Antrag angeführten Kosten gemäß Punkt 10 der Richtlinie zu Grunde liegen.

• Zusätzlich ist im Falle einer Beantragung in den Berechnungsstufen (Stufe 3 oder Stufe 4) gemäß Punkt 10.2. bzw. Punkt 10.3. der Richtlinie zur Betriebsverlustermittlung auf Grundlage der ihnen vom Förderungswerber vorgelegten Unterlagen oder Nachweise durch einen WP/StB/BiBu festzustellen,

– ob den vom Förderungswerber für Zwecke der monatlichen oder quartalsweise aliquotierten oder halbjährlich aliquotierten Betriebsverlustermittlung verwendeten Daten, Daten des Rechnungswesens des Unternehmens zu Grunde liegen und ob im Falle der monatlichen Betriebsverlustermittlung eine oder mehrere der vorgenannten Vereinfachungen angewendet wurde/n sowie

– dass eine vom Förderungswerber allfällig vorgenommene Aliquotierung quartalsweiser oder halbjährlicher Zahlen aus ihnen vom Förderungswerber vorgelegten Abschlüssen oder Berichten rechnerisch nachvollzogen werden kann sowie

– dass einmalige Wertminderungen iSv außerplanmäßigen Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens nicht enthalten sind.

Der Auftragsumfang, die Grundlagen der getroffenen Feststellungen, die vereinbarten Untersuchungshandlungen und der Inhalt der Feststellungen sind in einem Bericht zusammenzufassen und dem Förderungswerber auszufolgen, eine Verpflichtung zur Ausfolgung des Berichts an die AWS besteht nur auf deren Aufforderung.

11.3 Förderungsentscheidung und Förderungszusage

• Die Entscheidung über die Zuerkennung eines Energiekostenzuschusses in Form e-nes Zuschusses im Namen und auf Rechnung des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, wurde an die AWS übertragen.

• Die Kriterien und maßgeblichen Gründe für die Förderungsentscheidung sind von der AWS schriftlich, der weitgehend automatisierten Abwicklung entsprechend nachvollziehbar festzuhalten und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft über deren Aufforderung zu übermitteln.

• Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann jederzeit die Entscheidung über einzelne Förderungsanträge oder über alle noch ausstehenden Förderungsanträge ohne Angabe von Gründen an sich ziehen und die Bevollmächtigung zur Förderungs-entscheidung der AWS jederzeit ebenfalls ohne Angabe von Gründen dauerhaft oder vorübergehend entziehen.

• Die AWS hat dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sowie erforderlichenfalls Einschau an Ort und Stelle zu gewähren.

• Die AWS nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor.

• Die AWS stellt Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrages und auf Basis der Eigenangaben der förderungswerbenden Unternehmen bis längstens 30. Juni 2023 aus.

• Unvollständige oder außerhalb der Einreichfrist eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden.

• Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel erfolgt nach Einlangen der Förderungsanträge unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit.

Die obigen Förderungszusagen haben folgende Punkte zu enthalten:

• Bezeichnung der Rechtsgrundlage,

• Bezeichnung des Förderungsnehmers, einschließlich von Daten, die die Identifikation gewährleisten (z.B. Geburtsdatum, Firmenbuchnummer u.ä.),

• Art und Höhe der Förderung,

• Kontrolle und Mitwirkung bei Evaluierungen,

• Bestimmungen über die Einstellung, Rückforderung und Rückzahlung der Förderung,

• Bestimmungen zur Datenverarbeitung,

• Hinweis, dass ein Förderungsmissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann,

• sowie alle sonstigen Bestimmungen und Bedingungen, die zur ordnungsgemäßen Ab-wicklung des Energiekostenzuschusses notwendig sind.

11.4 Haftung der WP/StB/BiBu

Die gemäß dieser Richtlinie zu treffenden Feststellungen und Berichte der WP/StB/BiBu werden im Auftrag und im Namen des förderwerbenden Unternehmens getroffen und erstellt.

Der Bund stimmt zu, dass hinsichtlich einer allfälligen Haftung der WP/StB/BiBu, die diese Feststellungen treffen und darüber berichten, bzw. andere zur Erlangung dieser Förderung erforderliche Leistungen gegenüber dem Förderungswerber erbringen, insbesondere den Antrag im Namen des Förderungswerbers gemäß Punkt 11.1 der Richtlinie für diese vorgesehenen Feststellungen zu vervollständigen, gegenüber dem Bund die Haftungsregelungen gemäß Pkt. 7 der „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschafts-treuhandberufe“ („AAB 2018“), veröffentlicht auf der Homepage der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (https://www.ksw.or.at//ResourceIm-age.aspx?raid=3498), anzuwenden sind und die Gesamtersatzpflicht auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Förderungswerber und dem Bund für alle allfälligen Haftungsfälle zusammen insgesamt einmal mit dem in Punkt 7 (2) der AAB 2018 genannten Höchstbetrag (zehnfache Mindestversicherungssumme gemäß § 11  in Höhe von EUR 726.730) höchstens aber mit dem Betrag der gewährten maximalen Fördersumme beschränkt ist. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, erteilt dazu seine Zustimmung zu Gunsten des jeweiligen die Feststellung treffenden und darüber berichtenden WP/StB/BiBu.

11.5 Auszahlung

Eine Auszahlung von Fördermitteln durch die AWS erfolgt auf Basis der vom Förderungswerber bekanntgegebenen und von den WP/StB/BiBu berichteten den Richtlinien entsprechenden, angeschafften und verbrauchten Einheiten, der jeweiligen Durchschnittspreise und der zutreffenden Energiemehraufwendungen. Zu diesem Zweck können auch Rechnungs- und Zahlungsbelege sowie Energieverbrauchsnachweise oder sonstige für die Prüfung notwendige Unterlagen angefordert werden.

Die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge ist in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und dem Bund festzulegen.

Zusätzlich kann die AWS weitere Unterlagen oder Bestätigungen vom Förderungswerber nachverlangen, wenn dies zur Prüfung der Förderung erforderlich ist. Betreffend WP/StB/BiBu kann dabei ausschließlich die Ausfolgung ihrer Berichte über Feststellungen an die AWS nachverlangt werden.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt als Einmalzahlung.

11.6 Auflagen und Bedingungen

Die Gewährung der Förderung ist davon abhängig zu machen, dass

• ein vorbehaltlos unterfertigter Förderungsantrag eingebracht wird, der bereits alle Auflagen und Bedingungen beinhaltet,

• die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer den Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der förderungswürdigen Leistung dienende Unterlagen bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle gestattet wird, ihnen die erforderlichen Auskünfte erteilt werden und hierzu eine geeignete Auskunftsperson bereitgestellt wird, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit den förderungsfähigen Kosten das Prüforgan entscheidet, alle Bücher und Belege sowie sonstige oben genannten Unterlagen – unter Vorbehalt einer Verlängerung der Aufbewahrungsfrist durch die AWS – zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung, sicher und geordnet aufbewahrt werden, wobei zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Fall ist die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber verpflichtet, auf seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben, diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen,

• die AWS bzw. die prüfende Institution ermächtigt wird, die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von den förderungswerbenden Unternehmen selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben zu lassen,

• über den Anspruch aus einer gewährten Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügt wird,

• der etwaigen Rückzahlungsverpflichtung gemäß Punkt 11.7.2 der Richtlinie zugestimmt wird.

• das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004 idgF., sowie das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005 idgF., das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b Behinderteneinstellungs-gesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF., beachtet wird.

• das fördernehmende Unternehmen die AWS von einer etwaigen Minderbelastung, Rückvergütung und Rabatte betreffend Zuschusshöhen, die sich aufgrund von Lastprofilzählern berechnen, informiert.

• Das förderungsnehmende Unternehmen die AWS über nach der Gewährung angesuchte oder erhaltene Zuschüsse von öffentlichen Rechtsträgern für dieselben durch den Energiekostenzuschuss geförderten Energiekosten (nicht nur betreffend den Mehraufwand) informiert. Im Falle des Erhalts eines solchen Zuschusses ist der Energiekostenzuschuss zurück zu erstatten.

Die AWS hat die Angaben des förderungswerbenden Unternehmens durch Abfragen in der Transparenzdatenbank zu kontrollieren. Details über die Vorgangsweise werden im Abwicklungsvertrag geregelt.

Ex-post kann bei Förderungswerbern eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

Förderungen werden nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Budgetmittel zugesagt, wobei der Förderungsgeber eine Budgetallokation nach den Förderstufen vornehmen kann. Eine Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder eine sonstige Verfügung der Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss ist nicht zulässig.

11.7 Einstellung und Rückzahlung der Förderung

11.7.1 Einstellung der Förderung

Der Anspruch auf vertraglich zugesicherte Förderungsmittel in den Berechnungsstufen (Stufe 3 und Stufe 4) erlischt ganz oder teilweise, wenn die Auszahlungsbedingungen nicht fristgerecht nachgewiesen oder nur teilweise erfüllt werden (siehe insbesondere Punkt 10 dieser Richtlinie).

Der Anspruch auf in der Förderungszusage zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel in den Berechnungsstufen (Stufe 3 und Stufe 4) ruht nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch die AWS vorläufig, sofern:

• ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des förderungsnehmenden Unternehmens eröffnet wurde,

• das förderungsnehmende Unternehmen oder Unternehmensteile entgeltlich veräußert wurden,

• das förderungsnehmende Unternehmen aus- oder umgründet wurde,

• das förderungsnehmende Unternehmen durch Schenkung oder im Erbwege übergeben wurde,

• das förderungswerbende Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Antragsstellung des Energiekostenzuschusses nicht nachgekommen ist.

Im Anschluss wird bei Fortführung des Unternehmens und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nach einer entsprechend begründeten Mitteilung an die AWS die Auszahlung fortgesetzt. Im Falle der Veräußerung, Aus- und Umgründung sowie der Übergabe durch Schenkung oder im Erbwege muss die Käuferin bzw. der Käufer oder die Übernehmerin bzw. der Übernehmer sowie das geförderte Unternehmen die spezifischen Förderungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen (siehe insbesondere Punkt 11.6 dieser Richtlinie).

Der Anspruch auf vertraglich zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch die AWS endgültig, sofern:

• im Zuge eines Insolvenzverfahrens kein Sanierungsplan angenommen wird oder die spezifischen Förderungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,

• die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer die Betriebstätigkeit dauerhaft einstellt,

• bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden,

• das förderungswerbende Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Gewährung des Energiekostenzuschusses nicht nachgekommen ist.

11.7.2 Rückzahlung der Förderung

Das förderungsnehmende Unternehmen ist verpflichtet, die ausgezahlten Förderungs-mittel über schriftliche Aufforderung des Bundes, der Europäischen Union oder der AWS ganz oder teilweise zurückzuzahlen, sofern:

• die AWS oder von ihr Beauftragte bzw. Organe oder Beauftragte des Bundes oder der Europäischen Union über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind,

• von dem förderungsnehmenden Unternehmen vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, so-fern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in dieser Richtlinie vorgesehenen Mitteilungen unterlassen wurden,

• von dem förderungsnehmenden Unternehmen das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot nicht eingehalten wurde,

• die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes – GIBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF vom geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden

• das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idGF nicht berücksichtigt wurde,

• von Organen der Europäischen Union die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird, oder

• sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, von dem förderungswerbenden Unternehmen bzw. dem Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden.

• das förderungsnehmende Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Gewährung des Energiekostenzuschusses nicht nachgekommen ist.

• das förderungswerbende Unternehmen zwischen dem Zeitpunkt der Gewährung und dem 31. März 2023 gegen eine oder mehrere der in Punkt 8.2 der Richtlinie festgelegten Selbstverpflichtungen verstößt.

• das förderungswerbende Unternehmen trotz nicht Vorliegen der Voraussetzungen eine Erklärung nach Punkt 8.3 der Richtlinie erbracht hat.

Wird ein Rückforderungstatbestand festgestellt, erlischt zugleich der vertraglich zugesicherte Anspruch auf noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel.

11.7.3 Entscheidung über die (teilweise) Einstellung der Förderung und Rückzahlung

Die Entscheidung über die Einstellung der Förderung und die Verpflichtung zur Rückzahlung bereits ausbezahlter Förderungsmittel trifft im Einzelfall die AWS im Namen und auf Rechnung des Bundes unter sinngemäßer Anwendung von Punkt 11.7.2. der Richtlinie. Allfällige weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

Anstelle der gänzlichen Einstellung und Rückforderung kann die AWS auf bloß teilweise Einstellung oder Rückzahlung der Förderung bestehen, wenn

1. die von dem förderungsnehmenden Unternehmen übernommenen Verpflichtungen teilbar sind und die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist,

2. kein Verschulden des förderungsnehmenden Unternehmens am Rückforderungs-grund vorliegt und

3. die Aufrechterhaltung des Förderungsvertrages für die Förderungsgeberin weiterhin zumutbar ist.

11.7.4 Verzinsung bei Rückzahlungen

Es erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4 vH pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Liegen diese Zinssätze unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist dieser heranzuziehen.

Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung werden Verzugszinsen im Ausmaß von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzugs verrechnet.

Die Entscheidung über die Abstandnahme von Rückforderungen trifft der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften.

Beilage 1 bitte beachten.

Bei Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

Ihr BHM-Team

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