Energiekostenzuschuss I und II

Anlässlich der Neuerungen zum Energiekostenzuschuss möchten wir Ihnen gerne ein Update dazu geben.

Verlängerung Energiekostenzuschuss I

Der Förderzeitraum des EKZ I wurde von ursprünglich Februar bis September auf das 4. Quartal 2022 ausgeweitet. Eine Antragstellung ist nunmehr auch für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2022 möglich. Grundsätzlich gelten sehr ähnliche Voraussetzungskriterien wie für den bisherigen EKZ I. Betroffene energieintensive Unternehmen werden mit einer Förderung iHv 30% ihrer Mehrkosten für förderungsfähige Energiearten unterstützt. Die Förderung ist auf Basis der Höhe der durch die gestiegenen Energiepreise verursachten Mehrkosten in einem vierstufigen Förderungsprogramm geregelt.

Neuerungen beim EKZ I im 4. Quartal 2022:

  • Ausweitung der Bandbreite von förderungsfähigen Energiearten: Neben Strom und Gas werden nun auch Wärme, Kälte und Dampf als förderfähige Energieträger genannt.
  • Absenkung der Förderuntergrenze von EUR 2.000 auf EUR 750.

Die Voranmeldung beginnt am 29. März und endet am 14. April 2023. Die Antragstellung selbst ist im Zeitraum vom 17. April bis 16. Juni 2023 möglich. Wie bisher ist die Antragstellung über den aws-Fördermanager möglich.

Energiekostenzuschuss II

In Bezug auf den EKZ II, welcher für den Förderzeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2023 gilt, sind neue Fördergrenzen sowie eine neue Förderintensität vorgesehen.

Die Höhe des Zuschusses ist in 5 Förderstufen gestaffelt, wobei in den Basisstufen 1-2 die Voraussetzung des Nachweises der Mindest-Energieintensität (3%) entfällt. Die Förderintensität soll in Stufe 1 von 30% auf 60% und in Stufe 2 von 30% auf 50% erhöht werden. Somit werden z.B in Stufe 1 60% der Energiemehrkosten gefördert. Weiters wurden die förderfähigen Energiearten in der Basisstufe 1-2 um Heizöl, Heizpellets und Hackschnitzel erweitert. Um Förderungen der Stufen 3 bis 5 zu erhalten, müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Die Unternehmen sind somit verpflichtet bis 31. Dezember 2024 mindestens 90% der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitkräfte zu erhalten. Ergänzend gilt für alle Förderstufen eine Beschränkung von Bonizahlungen und Dividendenausschüttungen.

Die Antragstellung wird in 2 Zeiträumen erfolgen. Das erste Antragsfenster für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 ist für das 3. Quartal 2023 vorgesehen. Das zweite Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember ist für das 1. Quartal 2024 vorgesehen. Analog zum EKZ I soll die Antragstellung über den aws-Fördermanager möglich sein.

Pauschalförderung

Für Kleinst- und Kleinunternehmen steht ein Pauschalförderungsmodell zur Verfügung. Mit der Abwicklung des Pauschalfördermodells wurde die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) betraut.

Auf der Homepage der FFG sind nun folgende Infos veröffentlicht worden:

  • Unternehmen können in Abhängigkeit von ihrer Branchenzugehörigkeit und ihrem Umsatz, welcher zwischen EUR 10.000 und EUR 400.000 liegen muss, eine Förderung iHv EUR 110 und EUR 2.745 erhalten.
  • Die Förderung kann rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt werden.
  • Ein Nachweis der Energieintensität ist nicht erforderlich.
  • Interessierte Unternehmen können sich ab 17. April 2023 für einen Pre-Check bei der FFG anmelden und erhalten sodann eine Checkliste mit Informationen zum weiteren Antragsprozess.
  • Erste Anträge können ab Mitte Mai gestellt werden, eine Auszahlung soll bereits kurz danach folgen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

Ihr BHM-Team

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