Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Wichtig für Klienten, die bereits spendenbegünstigt sind oder die noch nicht spendenbegünstigt sind und die Spendenbegünstigung beantragen möchten.

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

bezugnehmend auf den Newsletter für steuerliche Spendenbegünstigung vom 23. August 2023 möchten wir Ihnen weitere Informationen aus dem nun veröffentlichten Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 geben.

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 bringt wesentliche Neuerungen, welche wie folgt zusammengefasst sind:

1. Änderungen für Vereine, die bereits spendenbegünstigt sind und auf der Liste stehen

Einrichtungen, welche zum 31.12.2023 einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid besitzen, benötigen im Jahr 2024 keine Bestätigung der Verlängerung der Spendenbegünstigung. Die Spendenbegünstigung wird daher automatisch um ein Jahr verlängert. Ab dem Jahr 2025 ist zur Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung jährlich dem Finanzamt zu melden, dass die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung (weiterhin) vorliegen. Die Meldung ist innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (StB) bei FinanzOnline einzureichen.

2. Änderungen für Vereine, die noch nicht spendenbegünstigt sind und die Spendenbegünstigung beantragen möchten

Vorab ist zu erwähnen, dass der Verein nicht selbst entscheiden kann, ob er als gemeinnützig zu behandeln ist oder nicht und ob somit abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Beurteilung, ob ein Verein spendenbegünstigt ist, erfolgt durch das Finanzamt Österreich. Allerdings wurde die Möglichkeit einen Antrag auf Spendenbegünstigung zu stellen auf alle gemeinnützigen und mildtätigen Einrichtungen ausgeweitet. Unter spendenbegünstigte Zwecke sind gemeinnützige Zwecke, mildtätige Zwecke und Zwecke, die die wissenschaftliche Forschung, Kunst und Erwachsenenbildung betreffen. Weiters sind kirchliche Zwecke durch die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages bis zu EUR 600 begünstigt (ab 2024).

1. Voraussetzungen für Spendenbegünstigung

Für die Spendenbegünstigung muss die Organisation nach der Bundesabgabenordnung (BAO) abgabenrechtlich begünstigt sein, d.h. die Organisation muss gemäß ihrer Rechtsgrundlage und in ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck verfolgen. Werden durch den Verein steuerlich relevante Vorgänge verwirklicht, insbesondere wirtschaftliche Aktivitäten (z.B. Vereinsfeste oder andere Veranstaltungen, Kantinen), muss durch den Vertreter (z.B. Vereinsvorstand) eine Anmeldung beim Finanzamt erfolgen.

2. Antragstellung

Die Antragstellung wird neu geregelt. Für die erstmalige Antragstellung müssen die Voraussetzungen nur mehr 12 Monate (mindestens 1 Wirtschaftsjahr), statt bisher drei Jahre bestehen. Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist künftig über FinanzOnline zu beantragen. Dazu wird ein eigenes elektronisches Formular in FinanzOnline zur Verfügung gestellt. Erstmalige Anträge können nach Vorliegen des Antragsformulars voraussichtlich ab April 2024 gestellt werden. Die Spendenbegünstigung wirkt bei Erfüllen der Voraussetzungen jedoch rückwirkend mit 1.1.2024.

Im Detail gelten folgende Regeln für die erstmalige Beantragung:

  • Wenn ein Verein noch keine Steuernummer hat, wird eine solche vergeben werden.
  • Das Formular ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (StB) im Wege von FinanzOnline zu übermitteln.
  • Dem Antrag ist die geltende Rechtsgrundlage der Körperschaft (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) beizulegen.
  • Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist wie bisher dies von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Die Bestätigung der Prüfung ist bei Antragsstellung beizulegen. Die Prüfung entfällt für kleine Körperschaften.
  • Bei Erfüllung der Voraussetzungen, wird die Spendenbegünstigung mit Bescheid vom Finanzamt festgestellt und die Körperschaft wird in die Liste der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen. Die Liste wird auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Abschließend ist zu erwähnen, dass sich die bisherigen Regeln zur Datenübermittlung bei Spenden aus dem Privatvermögen durch die Reform nicht ändern. Spendenbegünstigte Empfänger müssen für jeden Spender den Gesamtbetrag der in einem Kalenderjahr zugewendeten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres der Finanzverwaltung elektronisch melden, sofern der Spender der empfangenden Organisation Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum bekannt gegeben hat.

Weitere Informationen zur Neuerung der Spendenbegünstigung finden Sie auf der Homepage des BMF: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/spenden-gemeinnuetzigkeit/spendenbeguenstigung-neu.html

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

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