Corona Newsletter Update vom 19.01.2021

Liebe Klientinnen und Klienten,

aufgrund der Änderungen in der Finanzverwaltung sowie Verschärfungen der Corona Lockdown Bestimmungen, möchten wir für Sie die wichtigsten Details wie folgt zusammenfassen:

Finanzordnung NEU ab 1.1.2021

Mit 1.1.2021 wurde organisatorisch das Finanzamt Österreich aufgesetzt. Es gibt somit von der Zuständigkeit her keine lokalen Finanzämter mehr, sondern nur mehr das FA Österreich. Die lokalen Finanzämter bleiben Dienststellen. Damit einhergehend wird es in Zukunft einheitliche Steuernummer für alle neuen Steuerpflichtigen geben, die Steuernummer bleibt dann in Ihrem Steuerleben immer gleich. Im Rahmen der Umstellung gab es in den letzten Wochen teilweise massive Einschränkungen im FA-Online und bei der Bearbeitung von Steuerakten (Bescheiden, Rückzahlungsanträgen, uvm.). Die meisten Agenden sollten nunmehr wieder funktionieren. Nur die Neuanlage von Steuernummern geht derzeit noch nicht (die Mitarbeiter sind noch nicht geschult, die Akten werden nunmehr zufällig über Österreich verteilt und somit die gesamte Abwicklung aus unserer Sicht erschwert.

WICHTIG für Sie: durch die Umstellung auf das FA Österreich wurden auch die Bankverbindung größtenteils geändert. Nachfolgend finden Sie einen Link zu der neuen Struktur und den neuen IBANs. Bitte prüfen Sie sorgfältig und ändern Sie die Daten in Ihrem Online Banking.

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fristen-verfahren/steuerzahlungen.html

Neben dem FA Österreich gibt es das FA für Großbetriebe, das Amt für Betrugsbekämpfung, die Zollbehörde und ein Amt für die internationale Zusammenarbeit und Datenaustausch.

Verlängerung Lockdown

Wie Sie vielleicht den Medien entnommen haben sind folgende Änderungen am 17.1.2021 beschlossen worden:

  • Lockdown wird generell bis 7.2.2021 verlängert
  • Ab 8.2.2021 ist die schrittweise Öffnung beplant, wenn die Zahlen (7-Tages Inzidenz 50 als Ziel) erreicht werden
  • Gastronomie, Hotels und Veranstaltung sowie Kulturbetriebe bleiben voraussichtlich auch nach dem 8.2.2021 geschlossen (lt. Plan keine Öffnung vor Ende Februar 2021, bis Mitte Februar soll evaluiert werden ob dies aufgrund der Zahlen möglich ist)
  • Schulen öffnen nach den Semesterferien (Wien und NÖ ab 8.2.2021, die anderen Bundesländer folgen)
  • Es wurde keine Homeoffice PFLICHT beschlossen, jedoch wird diese soweit wie möglich dringend empfohlen
  • Ab 25.1.2021 wird das Tragen von FFP2 Masken Pflicht auch für Einkäufe von Lebensmitteln, öffentliche Verkehrsmitteln, etc.. Diese Masken sollen im Handel zum Selbstkostenpreis angeboten werden.
  • Handel, körpernahe Dienstleistungen und Museen sollen ab 8.2.2021 wieder geöffnet werden. Mindestabstand 2m.
  • Skigebiete, Eislaufplätze bleiben zur körperlichen Ertüchtigung offen

Beihilfen:

Zusätzlich zu Fixkostenzuschuss und Verlustersatz können Unternehmen einen „Ausfallsbonus“ beantragen. Dieser könnte bis zu 30 Prozent des Umsatzes der Vergleichsperiode und maximal 60.000 Euro im Monat betragen – „für jeden Monat bis Ende der Krise“. Berechtigt sind Firmen mit 40 Prozent oder mehr Umsatzrückgang.

Der Ausfallsbonus wird für alle Unternehmen gelten – unabhängig davon, ob ein Unternehmen behördlich geschlossen ist oder geöffnet hat, aber keinen Umsatz machen kann. Es soll eine einfache Beantragung über FA-Online geben. Die Hälfte der Unterstützungsmaßnahme (bis zu 15 Prozent des Umsatzes) ist ein neu dazukommender Umsatzersatz, die andere Hälfte ein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss. Die Vergleichsperiode für den Ausfallsbonus ist der gleiche Monat 2019. Der Antrag für den Ausfallbonus kann ab dem 16.02.2021 für den Monat Jänner gestellt werden. Das Unternehmen kann diesen selbst beantragen, es ist keine Bestätigung des Steuerberaters erforderlich.

Ein Problem bleibe, dass laut EU-Recht jedes Unternehmen in Summe als Beihilfe maximal drei Millionen Euro für den Verlustersatz bzw. 800.000 beim Fixkostenzuschuss erhalten darf und der neue Ausfallsbonus dort hineingerechnet wird. Österreich bemüht sich derzeit gemeinsam mit Deutschland, Dänemark und Tschechien um eine Erhöhung dieses Deckels.

Jedenfalls sei jetzt schon klar, dass die 800.000-Euro-Grenze auf eine Mio. Euro steige. Dafür hat die EU eine andere Beihilfenregel (De-minimis-Regel) angepasst. Österreich bemüht sich aber um eine weitere Anhebung der Obergrenze. Auch gilt die EU-Grundlage für alle Coronavirus-Hilfen derzeit bis Ende Juni – auch hier hängt eine Verlängerung, so sie nötig ist, von der EU-Kommission ab.

Die bestehenden Hilfsinstrumente im Kulturbereich, vom Härtefallfonds der WKO über die SVS-Überbrückungsfinanzierung bis zum Covid-19-Fonds der Künstlersozialversicherung, werden bis Ende Juni verlängert.

Beschluss eines Generalkollektivvertrages

Zwischen Regierung und den Sozialpartner wurde ein Generalkollektivvertrag beschlossen. Dieser gilt für alle Branchen, die einen KV haben und WKO Mitglied sind.

Wichtigste Punkte:

  • Verordnete regelmäßige Corona-Tests bestimmter Berufsgruppen sind während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts durchzuführen. Ist ein Test im Betrieb nicht möglich, ist die Zeit für den Test in öffentlichen Einrichtungen inklusive der An- und Abreise als Arbeitszeit zu zählen, geht aus dem Generalkollektivvertrag hervor.
  • Arbeitnehmer ohne Testpflicht sollen Tests außerhalb der Arbeitszeit absolvieren. Ist dies nicht möglich, ist einmal pro Woche eine Freistellung möglich. Außerdem dürfen Arbeitnehmer wegen der Teilnahme an Covid-Tests und aufgrund eines positiven Tests nicht benachteiligt beziehungsweise gekündigt werden. Arbeitnehmer, die wegen Gesetzen und Verordnungen zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, dürfen nach 3 Stunden die Maske für mindestens 10 Minuten abnehmen.

Homeoffice

Es wird eine neue Homeoffice Regelung in den nächsten Wochen erwartet. Dieses soll sowohl arbeitsrechtliche als auch steuerliche Komponenten beinhalten. Details sind noch in der Ausarbeitung. Wir werden hierzu berichten, sobald dieses Gesetz vorgestellt wird.

Umsatzentgang Dezember

Bitte beachten Sie, dass der Antrag nur mehr bis 21.1.2021 gestellt werden kann. Falls Sie diesen nicht selbst machen, dann bitte melden Sie sich bei uns dringend.

Härtefallfonds Antrag Jänner 2021

Es kann der nächste Zeitraum Härtefallfonds für 16.12.2020 bis 15.1.2021 beantragt werden.

Lohnsteuerabzugsverfahren

Das erst mit dem AbgÄG 2020 in Kraft getretene verpflichtende Lohnsteuerabzugsverfahren hat sich als nicht praxistauglich empfohlen, deswegen wurde mit dem Covid-19-StMG eine Umstellung auf eine freiwillige Durchführung des Lohnsteuerverfahrens. Trotzdem kann die Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens günstiger sein. Sprechen Sie hierzu mit Ihren Ansprechpersonen in unserem Hause, falls Sie davon betroffen sind.

Aufgrund der Änderungen werden wir für Sie weiterhin alle Regelung und Details im Auge behalten und Sie weiterhin informieren.

Blieben Sie Gesund

IHR BHM-Team

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