Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,
das Informationsrad dreht sich wieder und hier sind die wichtigsten Änderungen bzw. Neuerungen:
Investitionsprämie
Die Investitionsprämie muss nach wie vor bis 28.2.2021 beantragt werden. Neu ist, dass die erste Maßnahme (Bestellung, Lieferung, Auftrag, etc.) jetzt statt bis 28.2.2021 erst bis 31.5.2021 gesetzt werden muss. Somit können auch Investitionen beantragt werden, die erst bis zum 31.5.2021 beauftragt werden.
ÖGK Beitragsrückstände (hierzu haben wir folgende Informationen der ÖGK erhalten)
- Zahlungsziel 31.3.2021
In einem ersten Schritt ist gesetzlich vorgesehen, dass die aufgelaufenen Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021 spätestens bis zum 31.3.2021 zu begleichen sind.
Ist dies aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht gänzlich möglich, kann die ÖGK Ratenzahlungen bis längstens 30.6.2022 gewähren (Phase 1). In einer zweiten Phase können unter erhöhten Voraussetzungen weitere Zahlungserleichterungen bis längstens 31.3.2024 beantragt werden.
Eine Zusammenfassung der rechtlichen Rahmenbedingungen und den sich daraus ergebenden Möglichkeiten finden Sie hier:
Unterstützungsmaßnahmen für Betriebe werden verlängert
Im Hinblick auf den nahenden Zahlungstermin 31.3.2021 versendet die ÖGK Anfang Februar eine Zahlungsinformation an die heimischen Betriebe. Damit erhalten die Dienstgeber einen aktuellen Überblick über ihre bis dato ausstehende Beiträge. Dies erleichtert den von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen eine frühzeitige Planung, wie die bestehenden Beitragsrückstände unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten abgebaut werden können.
Ist nach erfolgtem „Kassensturz“ absehbar, dass die rückständigen Beiträge bis 31.3.2021 nicht zur Gänze beglichen werden können, kann ein Ratenansuchen gestellt werden. Ein dahingehender elektronischer Antrag steht den Unternehmen ab Anfang März in WEBEKU zur Verfügung.
WICHTIG: Automatische Stundungen von Rückständen sind nicht möglich. Eine Kontaktaufnahme mit der ÖGK ist auf jeden Fall erforderlich: Unsere regionalen Ansprechpartner beraten Sie gerne.
- Kurzarbeit und Freistellungen
Werden Unternehmen Beiträge seitens des Bundes oder des Arbeitsmarktservice im Rahmen von Kurzarbeitsbeihilfen oder Erstattungen/Vergütungen nach dem Epidemiegesetz 1950 bzw. bei Freistellung von Risikopatienten ersetzt, sind diese jedenfalls an die ÖGK zu überweisen. Auf Grund der Zweckwidmung der Beiträge hat die Einzahlung bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu erfolgen.
Achtung: Nur wenn diese gesetzliche Verpflichtung erfüllt wird, können Ratenansuchen positiv behandelt werden. Die ÖGK überprüft den Eingang dieser Zahlungen laufend.
Abschließender Hinweis: Alle nicht-coronabedingten Rückstände sind von dieser Regelung nicht erfasst und sind zu den üblichen Terminen, Fristen und Konditionen zu begleichen.
General Kollektivvertrag
Mit 25.1.2021 ist der General Kollektivvertrag für Corona Test und Maskentragung in Kraft getreten. Dieser gilt bis 31.8.2021. In der Beilage finden Sie deren Anwendung, wer davon betroffen ist und welche Regelung davon umfasst sind.
Umsatzsteuerbefreiung für Schutzmasken
Die befristete Umsatzsteuerbefreiung von Umsätzen mit Schutzmasken ist in § 323c Abs 17 BAO geregelt und ist ab 23.1. bis 30.6.2021 vorgesehen.
Laut einer Information zur Umsatzsteuerbefreiung von Schutzmaskenkann der 0% Umsatzsteuersatz für Umsätze mit Schutzmasken ab 23.1. im Kassensystem bereits hinterlegt werden.
Weitere Anpassung der FAQs für den Umsatzersatz Lockdown
Wieder mal gibt es eine weitere Anpassung:
Auf der Homepage www.umsatzersatz.at sind aktualisierte Informationen zum Lockdown-Umsatzersatz abrufbar. In den FAQs sind die Abschnitte 1.65 bis 1.67 zu folgenden Themen eingefügt worden:
-Abschnitt 1.65. Der Antrag auf Lockdown-Umsatzersatz Dezember wurde bereits bewilligt und ausbezahlt, der beantragte Lockdown-Umsatzersatz November allerdings noch nicht. Was ist zu tun, damit der Lockdown-Umsatzersatz November auch ausbezahlt wird?
-Abschnitt 1.66. Wie kann ich sicherstellen, dass meinem Unternehmen der richtige ÖNACE-Code zugeordnet ist?
-Abschnitt 1.67. In welchen Fällen kann der Unternehmer aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung gemäß Punkt 4.7 der Richtlinien nach der Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes mit der COFAG in Kontakt treten, um die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes korrigieren zu lassen?
Alle Änderungen in den FAQs können Sie dem Vergleichsdokument (FAQ Umsatzersatz Stand 5.1.2020 zu FAQ Umsatzersatz Stand 20.1.2021) entnehmen.
WKO Förderungen Burgenland
Die WKO im Burgenland hat Zusatzförderungen für Lückenschluss Härtefallfonds, Aus- und Weiterbildung, Neu- und Durchstarten sowie Wirtschaftsstandort/Projektentwicklung aufgesetzt. Details finden Sie unter nachfolgendem Link:
https://www.wko.at/service/b/Wirtschaftskammer-Burgenland-Unterstuetzungsfonds.html#
Bleiben Sie Gesund
Ihr BHM-Team