Corona Newsletter vom 29.01.2021

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

in den letzten Tagen wurden wieder einige Neuerung beschlossen, weiters haben wir einige unabhängig von Corona, eingetretene Änderungen für Sie zusammengefasst:

Homeoffice-Regelung

Der Ministerrat hat eine Regelung zum Home-Office mit folgenden Eckpunkten beschlossen:

Freiwilligkeit:

Home-Office soll jedenfalls auf gegenseitiger freiwilliger Basis erfolgen. Es wird eine Schriftform bedungen und eine gegenseitige Kündigungsfrist von einem Monat vorgesehen werden. Regelungen dazu sollen im AVRAG erfolgen.

Betriebsvereinbarungen:

Die Liste der freiwilligen Betriebsvereinbarungen (§97 ArbVG) soll im Punkt „Einführung und Regelung von Homeoffice“ erweitert werden.

Alle Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen haben weiterhin Gültigkeit. Für Schäden, die Haushaltsangehörige oder Haustiere zu bereitgestellten Arbeitsmitteln verursachen, sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haften.

ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gelten weiterhin auch im Home-Office. Das Arbeitsinspektorat soll kein Betretungsrecht für private Wohnungen erhalten. Eine entsprechende Unterweisung durch den Arbeitgeber zur Arbeitsplatzgestaltung wird verpflichtend werden.

Die Corona-Regelung zur Unfallversicherung soll übernommen werden. Ausgenommen davon soll die Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse und diesbezüglicher Wege sein (§175 Abs 2 Z 7 ASVG).

Arbeitsmittel werden grundsätzlich vom Arbeitgeber bereitgestellt. Arbeitnehmereigene Arbeitsmittel sind zulässig, wofür eine eigene Abgeltung nötig ist.

Bereitstellungen für digitale Arbeitsmittel sollen keinen Sachbezug darstellen. Der Ersatz von Mehrkosten soll für 100 Tage á 3,- steuerfrei möglich sein. Dafür wird ein entsprechender Nachweis des Home-Office nötig sein (vgl. Taggeldregelung).

Zusätzlich wird für belegmäßig nachgewiesene ergonomische Einrichtungen für den Home-Office-Arbeitsplatz Werbungskosten bis zu 300,- im Rahmen der Veranlagung eingeräumt. Diese Regelung soll bereits für 2020 in Geltung treten.

Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen werden vorerst bis 2023 befristet.

Der Gesetzesentwurf wird in den nächsten Tagen erwartet.

Erhöhung der EU-Beitragsobergrenzen für Zuschüsse

Die EU halt folgende Anpassungen beschlossen:

Firmen, für die bisher eine Obergrenze für die Coronavirus-Hilfe von 800.000 Euro galt, können nun bis zu 1,8 Mio. Euro Unterstützung erhalten. Für Unternehmen, die in der Krise Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum erlitten, kann der Staat zudem weiter einen Beitrag zu den Fixkosten leisten. Dabei gehe es um den Teil, der nicht durch die Einnahmen gedeckt ist, so die Behörde. Die Obergrenze steigt hier auf zehn Millionen Euro pro Unternehmen statt bisher drei Millionen.

Zusammen mit weiteren bis zu 200.000 Euro, die aus Sicht der Kommission unter der Grenze für Hilfen liegen, ist damit pro Unternehmen theoretisch eine Unterstützung von bis zu zwölf Millionen Euro möglich. Bisher lag der Gesamtbetrag aus den verschiedenen Hilfsmöglichkeiten bei vier Millionen Euro. Für die Produktion landwirtschaftlicher Produkte wird die Obergrenze der staatlichen Hilfen zugleich von 100.000 auf 225.000 Euro pro Firma, in der Fischzucht von 120.000 auf 270.000 Euro erhöht.

Unter bestimmten Bedingungen können außerdem Garantien und Kredite in nicht rückzahlbare Beihilfen umgewandelt werden. Sie fallen dann unter die Obergrenze von 1,8 Mio. Euro bzw. drei Mio. Euro. Auch die Förderung von Exporten wird bis Ende 2021 verlängert. Die Bestimmungen gelten nun bis Ende 2021 statt bis Juni, teilte die EU-Kommission am Donnerstag mit. Die Pandemie halte länger an als erhofft, so Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager. Deshalb müsse sichergestellt werden, „dass die Mitgliedsstaaten den Unternehmen die notwendige Unterstützung bieten können, um die Krise zu überstehen“.

Steuerfreiheit der auf § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz bzw auf das Härtefall­fondsgesetz gestützten Maßnahmen, mit Ausnahme der Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze ( § 124b Z 348 lit b und c EStG idF BGBl I 2021/3)

Die Ergänzungen und begrifflichen Änderungen sollen nach den Erläuternden Bemerkungen nur klarstellend sein und damit der Rechtssicherheit dienen. Grundsätzlich sollen diese Maßnahmen steuerfrei behandelt werden. Nur der Umsatzersatz soll wie real erzielte Umsätze als (Betriebs-)Einnahme erfasst werden.

Damit ergeben sich für die wichtigsten Förderungen folgende Konsequenzen:

  • Fixkostenzuschuss: steuerfrei; die dem Fixkostenzuschuss gegenüberstehenden Betriebsausgaben sind zu kürzen.
  • Kurzarbeitsbeihilfe: steuerfrei; die an die Mitarbeiter bezahlte Kurzarbeitsunterstützung ist zu kürzen.
  • Härtefall­fonds: steuerfrei; keine Kürzung von Betriebsausgaben.
  • Umsatz­kostenersatz : steuer­pflichtige Betriebseinnahme (jedoch keine USt-Pflicht); keine Kürzung von Betriebsausgaben.

Kleinunternehmerpauschalierung ab 1.1.2021 neu geregelt

Die Neuregelung folgt im Wesentlichen folgenden Grundsätzen:

  • Die Pauschalierung kann (ab dem Veranlagungsjahr 2021) angewendet werden, wenn im Veranlagungsjahr die Umsatz­steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG für Klein­unternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil
auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die gemäß Z 1 von der Pauschalierung nicht betroffen sind (zB Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) oder
auf die Anwendung der Umsatz­steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 3 UStG verzichtet wurde ( § 17 Abs 3a Z 2 EStG).
  • Gewinn ist der Unterschieds­betrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatz­steuer) und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben ( § 17 Abs 3a Z 3 EStG).
  • Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen (ohne USt und ohne Kostenersatz für Reise- und Fahrt­kosten), höchstens aber 18.900 Euro. Bei einem Dienst­leistungsbetrieb (zur Abgrenzung siehe die Dienst­leistungsbetriebe-VO, BGBl II 2020/615) betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 %, höchstens aber 8.400 Euro ( § 17 Abs 3a Z 4 EStG).
  • Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind nur Beiträge gemäß § 4 Abs 4 Z 1 (insbesondere Pflicht­versicherungsbeiträge) sowie Reise- und Fahrt­kosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, zu berücksichtigen ( § 17 Abs 3a Z 3 EStG).

Durch die direkte Anknüpfung an § 6 Abs 1 Z 27 UStG verbreitert sich der Anwendungsbereich der Pauschalierung in der Einkommen­steuer, da die umsatz­steuerrechtliche Klein­unternehmerregelung auf die errechnete Netto­bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuer­pflicht abstellt. Die alte EStG-Regelung knüpfte dagegen an Umsätze iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG an, womit die Umsatz­steuer nicht umfasst war. Die vorgesehene Deckelung der pauschalen Betriebsausgaben bewirkt, dass diese nur für Betriebseinnahmen von maximal 42.000 Euro wirksam werden. Sie wirkt insbesondere in jenen Fällen, in denen die für § 6 Abs 1 Z 27 UStG relevanten Umsätze nicht sämtliche Betriebseinnahmen betreffen, wie dies zB bei Versicherungsentschädigungen, Auslandsumsätzen oder bei Umsätzen von Ärzten der Fall ist.

Pauschale Wertberichtigung für Forderungen und pauschale Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich zulässig (§§ 6 Z 2 lit a, 9 Abs 3, 124b Z 372 EStG idF BGBl I 2021/3)

Diese beiden wesentlichen Änderungen wurden kurz­fristig aufgrund eines Abänderungs­antrags im Plenum des Nationalrats ins COVID-19-StMG aufgenommen. In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. 12. 2020 beginnen, dürfen auch steuerlich

  • pauschale Wertberichtigungen für Forderungen und
  • pauschale Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

unter den Voraussetzungen des § 201 Abs 2 Z 7 UGB gebildet werden.

Aufgrund der Übergangs­vorschrift darf die pauschale Forderungs­wertberichtigung auch für Forderungen erfolgen, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. 1. 2021 enden. Eine pauschale Rückstellung darf auch gebildet werden, wenn der Anlass für deren erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die vor dem 1. 1. 2021 enden. Die so zu berücksichtigenden Wertberichtigungs- und Rückstellungs­beträge sind auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. 12. 2020 beginnt, gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen. Pauschale Drohverlust­rückstellungen sind jedoch ausgeschlossen.

Steuerliche Entlastung von Land- und Forstwirten (§§ 12 Abs 7, 17 Abs 5a, 37 Abs 4 EStG und § 125 BAO, alle idF BGBl I 2020/96)

Im Rahmen des KonStG 2020 wurden für die Land- und Forstwirte einige Änderungen beschlossen, die zum Teil bereits im Regierungsprogramm Türkis-Grün enthalten waren und bereits ab der Veranlagung 2020 gelten.

  • Buchführungs­pflicht: Anhebung der Umsatzgrenze von 550.000 Euro auf 700.000 Euro sowie gänzlicher Entfall der Einheits­wertgrenze von 150.000 Euro (der Einheits­wert ist nur mehr für die Anwendbarkeit der LuF-Pauschalierung relevant).
  • Anwendbarkeit der LuF-PauschalierungsVO: 2 Die Voraussetzungen – Umsatzgrenze von 400.000 Euro für Voll- und Teilpauschlierung, Vollpauschalierung bei einem Einheits­wert bis höchstens 75.000 Euro, Teilpauschalierung bei einem Einheits­wert bis höchstens 130.000 Euro und die 60-Ar-Grenze im Weinbau – gelten weiterhin unverändert. Gestrichen wurden ua die Flächengrenze von 60 ha für die selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche, die Grenze von erzeugten oder gehaltenen 120 Vieheinheiten sowie die 10-ha-Grenze im Obstbau.
  • Erweiterte Übertragungsmöglichkeit stiller Reserven: Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt können in Höhe von 70 % (bisher 50 %) auf bestimmte Wirtschafts­güter übertragen werden. Verlängerung der Übertragungs­frist auf 24 Monate.
  • Dreijahresverteilung von Gewinnen: bei Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Bilanzierung, nicht jedoch bei der Vollpauschalierung.

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