Newsletter Update

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

wir dürfen Ihnen wieder einige Neuerung betreffend Corona hiermit zusammenfassen:

1. Änderung der Covid-19 Beschränkungen

  • Mit 31.1.2022 wird der Lockdown für Ungeimpfte Personen aufgehoben, damit umfasst sind die Ausgangssperren und das Kontaktverbot. Die sonstigen Regelungen für Zutritte Gastronomie etc bleiben jedoch für Ungeimpfte Personen aufrecht
  • Mit 5.2.2022 wird die Sperrstunde für die Gastronomie auf 22 Uhr auf 24 Uhr verlängert. Weiters dürfen wieder 50 statt 25 Gäste bei Veranstaltungen zusammenkommen (Feiern, Mannschaftssport, etc.)
  • Mit 12.2.2022 fällt die 2-G-Regel im Handel (abseits von Geschäften des täglichen Bedarfs) weg. Es gilt aber weiterhin die Maskenpflicht
  • Mit 19.2.2022 tritt wieder die 3-G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) in Lokalen, Hotels und bei Veranstaltungen in Kraft. Die FFP2 Maskenpflicht bleibt jedoch vorerst aufrecht.  Getestet bedeutet mittels PCR Test 48 Stunden Gültigkeit oder Antigen-Test 24 Stunden Gültigkeit.
  • Für Freizeitbetriebe und Dienstleister ist noch unklar, ob die 3-G-Regel ebenfalls ab 19.2.2022 umgestellt wird. Aktuell sind diese Betrieb noch von den Erleichterungen ausgenommen, somit würde weiterhin die 2-G-Regel gelten. Etwaige Änderungen, sollten diese noch kommen, werden wir Ihnen natürlich mitteilen.

2. SVS/Bauern EUR 100,– Bonus für vollständig geimpfte

Selbstständige und Bauern sowie Bäuerinnen bekommen 100 Euro, wenn sie einen ganzheitlichen Impfschutz nachweisen (= somit 3 Impfungen inkl. Booster). Einen entsprechenden Bonus zahlt ihre Sozialversicherung (SVS) aus, wenn sie nicht nur die CoV-Impfung, sondern alle vom Nationalen Impfgremium empfohlenen Impfungen absolviert haben. Das kündigte SVS-Obmann Peter Lehner im Gespräch mit der APA an.

Die Aktion ist einmalig und kann ab sofort bis 31. Dezember 2022 von allen bei der SVS krankenversicherten Personen beantragt werden. Das gilt ebenso für Mitversicherte (Kinder, Ehegatten) und Pensionisten sowie Pensionistinnen. Der Impfpass gilt als Impfnachweis.

Die Anträge können über die SVS-Online-Services eingebracht werden. Dafür ist die Handysignatur erforderlich. Alternativ können die Formulare auch analog eingereicht werden. Das Geld kommt dann nicht als Gutschrift, sondern wird direkt auf das Konto des Versicherten überwiesen.

3. Corona Mitarbeiter-Bonus

Wir verweisen hierzu auf unsere Information vom Dezember 2021, dieser kann noch begünstig bis Februar 2022 ausbezahlt werden. Bitte dies nicht vergessen, sofern Sie für Ihre Mitarbeiter dies in Anspruch nehmen wollen.

4. Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter ab 2022

Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr (voraussichtlich ab 2022): Für die Steuerfreiheit soll gelten:

  • Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
  • Soweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmens­rechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) übersteigt, besteht keine Steuerfreiheit. Im Konzern kann auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden. Wird der Gewinn nicht gemäß § 5 EStG ermittelt, kann bei Vorliegen eines Betriebs­vermögensvergleichs statt auf unternehmens­rechtliche Werte auf die entsprechenden steuerlichen Werte abgestellt werden; ansonsten ist der steuerliche Vorjahres­gewinn maßgeblich.
  • Die Zahlung erfolgt nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG.
  • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.
  • Die Zahlungen sind nur steuerbefreit, aber es gibt keine Befreiung für die SV oder KommSt.

Wir gehen davon aus, dass es weitere Änderungen geben wird, und werden diese Informationen umgehend an Sie weiterleiten.

Bleiben Sie Gesund

IHR BHM-Team

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