Newsletter Update

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

wir dürfen Ihnen zum aktuellen Anlass einige Neuerungen zusammenfassen:

1. Energiepaket

Das heimische Energiepaket sieht eine 50-prozentige Erhöhung des Pendlerpauschale und eine Vervierfachung des Pendlereuros bis 30. Juni 2023 vor. Für Negativsteuerbezieherinnen ist ein einmaliger negativsteuerfähiger Betrag von 100 Euro geplant. Das soll in Summe eine Entlastung über 400 Millionen Euro bringen.

Weiters sollen die Öffis billiger werden. Die Regierung stelle noch heuer 150 Millionen Euro für Preissenkungen und eine Angebotserweiterung zur Verfügung. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, wenn möglich, auf den öffentlichen Verkehr umzusteigen.

Die Regierung senkt weiters die spezifischen Energieabgaben (Erdgasabgabe und Elektrizitätsabgabe) bis 30. Juni 2023 um rund 90 Prozent.

In dem Paket vorgesehen ist außerdem ein „Agrardiesel-Kostenausgleich angelehnt an Systematik nEHS im derzeit europarechtlich zulässigen Ausmaß“, ebenfalls mit einer Befristung bis 30. Juni 2023.

Heimische Klein- und Mittelbetriebe mit hohem Treibstoffaufwand – vor allem im Bereich Handwerk sowie Einzelpersonenunternehmen (EPU) wurde eine Treibstoffrückvergütung mit einem Volumen von insgesamt etwa 120 Millionen Euro in Aussicht gestellt. Auch diese Maßnahme ist bis Ende Juni nächsten Jahres befristet.

Für Unternehmen ist zudem eine Liquiditätshilfe vorgesehen, die in Form einer Herabsetzung der Vorauszahlungen der Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuerzahlungen – befristet bis 30 Juni 2023 – erfolgen soll.

Der Umstieg auf alternative dekarbonisierte Antriebsformen in Betrieben wird heuer und im kommenden Jahr mit in Summe 120 Millionen Euro unterstützt.

Windkraft und Photovoltaik-Projekte werden im Rahmen der Investitionsoffensive Energieunabhängigkeit mit insgesamt 250 Millionen Euro gefördert.

2. Parkpickerl Wien

Mit 1. März 2022 wird Wien zur (fast) lückenlosen Kurzparkzone, denn ab diesem Zeitpunkt ist das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen in (fast) ganz Wien nur mehr mit Kurzparkschein oder mit „Parkpickerl“ (für den betreffenden Wohnbezirk) erlaubt.

Neu ist die flächendeckende Kurzparkzone für die Bezirke 11, 13, 21, 22 und 23. In diesen Bezirken gelegene Betriebe haben somit ab 1. März 2022 erstmals ebenso auf den abgabepflichtigen Sachbezug für Firmenparkplätze in Höhe von € 14,53 monatlich zu achten („Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes“ gemäß § 4a Sachbezugswerteverordnung). Falls dies für Ihren Betrieb zutrifft, bitte uns darüber zu informieren damit wir den Sachbezug in der Lohnverrechnung korrekt abrechnen können.

Achtung: Wenn ein Mitarbeiter im selben Bezirk wohnt, in dem auch die Arbeitsstätte liegt, und er für den Wohnbezirk eine Parkberechtigung („Parkpickerl“) erworben hat, dann ist kein Sachbezug anzusetzen, da diesfalls auch auf der Straße ein gebührenfreies Parken möglich wäre (somit ist hier von vorherein kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis gegeben).

3. Dienstfahrräder und Umsatzsteuer

  • Das BMF erblickt in einem Sachbezug durch die Überlassung eines Dienstfahrrads für private Fahrten einen (entgeltlichen) Leistungsaustausch im Sinne eines tauschähnlichen Umsatzes.
  • Als Bemessungsgrundlage kann der Wert der Sachbezugs­wertever­ordnung, also null, herangezogen werden.
  • Dienstliche und private Fahrten stellen den Bezug zum Unternehmen dar, sodass eine Aufzeichnung dieser Fahrten unterbleiben kann. Sohin ist der volle Vorsteuerabzug gegeben.
  • Unecht steuerbefreite Unternehmer können den Vorsteuerabzug nur im Ausmaß der Fahrten im Rahmen des Sachbezugs geltend machen. Hierfür werden Aufzeichnungen notwendig sein.
  • Die Grenze von 10 % des § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG wird nur in Sonderfällen, etwa bei Körperschaften öffentlichen Rechts, die im öffentlichen Wirkungsbereich tätig werden, eine konkrete praktische Bedeutung haben.

3.1. Praktische Auswirkungen

Die Aussagen des BMF seien an folgenden Beispielen erläutert:

3.1.1 Voll vorsteuerabzugsbe­rechtigter Unternehmer

Beispiel

Unternehmer U ist voll vorsteuerabzugsbe­rechtigt. Ein Dienstfahrrad, das der Mitarbeiter auch privat verwenden darf, wird

  • zu 100 % für dienstliche Zwecke (Variante 1),
  • zu 50 % für dienstliche Zwecke und zu 50 % für private Zwecke (Variante 2) und
  • zu 100 % für private Zwecke (Variante 3)

verwendet.

  • In Variante 1 wird das Fahrrad zu 100 % für unternehmerische Zwecke verwendet. Es steht der volle Vorsteuerabzug zu. Ein Entgelt ist nicht zu versteuern.
  • In Variante 2 wird das Fahrrad ebenfalls zu 100 % für unternehmerische Zwecke verwendet. 4 Hinsichtlich der privaten Verwendung liegt ein steuer­pflichtiger Leistungsaustausch vor, der bei einer Bemessungsgrundlage von null zum Anfall von null Umsatz­steuer führt. Es steht der volle Vorsteuerabzug zu.
  • In Variante 3 wird das Fahrrad ebenfalls zu 100 % für unternehmerische Zwecke verwendet. 5 Hinsichtlich der privaten Verwendung liegt ein steuer­pflichtiger Leistungsaustausch vor, der bei einer Bemessungsgrundlage von null zum Anfall von null Umsatz­steuer führt. Es steht der volle Vorsteuerabzug zu.

3.1.2. Unternehmer mit unecht befreiten Umsätzen

Liegt ein nicht vorsteuerabzugsbe­rechtigter Unternehmer 7(zB Bank) vor, so liegt ein entgeltlicher tauschähnlicher Leistungsaustausch (mit einer Bemessungsgrundlage von null) insoweit vor, als der Mitarbeiter das Fahrrad privat verwendet. Insoweit steht auch der Vorsteuerabzug zu. Soweit Dienstfahrten gegeben sind, steht kein Vorsteuerabzug zu. 8

Diesfalls ergibt sich in obigen Varianten:

  • In Variante 1 wird das Fahrrad zu 100 % für unternehmerische Zwecke verwendet. Es steht kein Vorsteuerabzug zu. Ein Entgelt ist nicht zu versteuern.
  • In Variante 2 wird das Fahrrad ebenfalls zu 100 % für unternehmerische Zwecke verwendet. Hinsichtlich der privaten Verwendung liegt ein steuer­pflichtiger Leistungsaustausch vor, der bei einer Bemessungsgrundlage von null zum Anfall von null Umsatz­steuer führt. Es steht der Vorsteuerabzug im Ausmaß von 50 % zu.
  • In Variante 3 wird das Fahrrad ebenfalls zu 100 % für unternehmerische Zwecke verwendet. Hinsichtlich der privaten Verwendung liegt ein steuer­pflichtiger Leistungsaustausch vor, der bei einer Bemessungsgrundlage von null zum Anfall von null Umsatz­steuer führt. Es steht der volle Vorsteuerabzug zu.

Dies bedeutet also, dass die Unternehmer für jenen Teil, bei dem ein steuer­pflichtiger Leistungsaustausch vorliegt (Sachbezug), den Vorsteuerabzug geltend machen können. Insofern wird es für diese Konstellation notwendig sein, das Ausmaß der dienstlichen und privaten Fahrten aufzuzeichnen, um den Vorsteuerabzug korrekt pro rata geltend machen zu können. Die Praxis wird zeigen, ob derartige Unternehmer diesen Arbeitsaufwand in Kauf nehmen oder allenfalls den Vorsteuerabzug nicht geltend machen. Korrekt wäre, wie gezeigt, die Aufteilung.

Ebenso ist bei einer Änderung der Verhältnisse nach § 12 Abs 10 UStG eine Vorsteuer­korrektur auf Basis eines Fünftels des Vorsteuer­betrags durchzuführen. 9

Hinzuweisen ist auch auf die Bestimmung des § 12 Abs 13 UStG. Danach unterbleibt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Abs 10, wenn der Betrag, um den der Seite 384 Vorsteuerabzug für einen Gegenstand für das Kalenderjahr zu berichtigen ist, 60 Euro nicht übersteigt. 10

Beispiel

Die Bank B kauft ein Fahrrad um 6.000 Euro, das der Mitarbeiter im Jahr 1 zu 80 % für private Fahrten nutzt. Sohin wird der Vorsteuerabzug im Ausmaß von 800 Euro gegeben sein. Im Jahr 2 nutzt der Mitarbeiter das Rad nur zu 70 % für private Fahrten.

Lösung: Im Jahr 2 könnte der Vorsteuerabzug iHv 140 Euro (70 % von einem Fünftel der gesamten Vorsteuer) geltend gemacht werden. Abgezogen wurden aber bereits 160 Euro (800 Euro, davon ein Fünftel). Somit kommt es zu einer Korrektur von 20 Euro. Da die Korrektur 60 Euro nicht übersteigt, unterbleibt sie.

Mietet oder least der Unternehmer die Fahrräder, wird der Vorsteuerabzug für den jeweiligen Leistungs­zeitraum geltend zu machen sein; eine Korrektur in Folgejahren kann daher unterbleiben. 11

Der Verweis des BMF auf § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG ist daher so zu verstehen, dass in Sonderfällen auch die unternehmerische Nutzung fraglich sein kann. Dies wird etwa bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts der Fall sein, wenn die Nutzung für den nicht­unternehmerischen Bereich die Grenze von 90 % übersteigt.

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