Newsletter vom 24.03.2020

1. Kurzarbeit Erweiterung und Neuerung Teilzeitkräfte

Gemäß den letzten Informationen wird nun auch ein etwaiger Krankenstand eines Dienstnehmers(in) während der Kurzarbeit übernommen. Also z.B. bei einem 40 Stunden Angestellten der auf 10 Stunden Kurzarbeit ist, und während dessen krank wird, wird von AMS jetzt auch ¾ dieser Krankheitskosten übernommen. Damit wird das Modell noch attraktiver.

Aufgrund der unterschiedlichen Auskünfte, möchten wir die Informationen des AMS Burgenland bezüglich des Antrages wie folgt zusammenfassen:

1) Sozialpartnervereinbarung: Diese finden Sie auf der entsprechenden Seite des Sozialpartners oder bei uns auf der Homepage.

  • Eine Zustimmung ist nur noch von der/den zuständigen Fachgewerkschaft/en des ÖGB erforderlich – Diese ist ausschließlich vom Betrieb einzuholen. Sollte die zuständige Fachgewerkschaft nicht bekannt sein, richten Sie Ihre E-Mail an andreas.rotpuller@oegb.at.
  • Die Unterschrift der Wirtschaftskammer Österreich ist aufgrund einer Pauschalermächtigung für das AMS Burgenland nicht erforderlich. Achtung dies gilt vorerst nur für das Burgenland, wir erwarten eine entsprechende Regelung in allen Bundesländern.

2) Begehren

Das entsprechende Dokument finden Sie unter: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit#burgenland

Sollten Sie Teilzeitbeschäftigte für die Covid19-Kurzarbeit beim AMS anmelden wollen, warten Sie bitte noch diese Woche ab, das Begehren für die Miteinbeziehung von Teilzeitbeschäftigung für die Kurzarbeit ist noch in Ausarbeitung.

Sie versäumen keine Frist, eine Antragsstellung auf Covid19-Kurzarbeit ist rückwirkend ab 1.3.2020 sicherlich bis Ende April 2020 möglich.

2. Fristerstreckung Einreichung Jahresabschlüsse

Das Justizministerium informiert, dass für Erklärungen, die bei einem Gericht abgegeben werden, eine Fristenhemmung eingeführt wurde. Diese Fristenhemmung schließt ausdrücklich auch die Vorlage von Unterlagen der Rechnungslegung ein. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 21 § 2 des 2. COVID-19 Gesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020.

Die Bestimmung ist am 22. März 2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft. Sollten die von der Bundesregierung im Zusammenhang mit Covid-19 ergriffenen Maßnahmen über den 30. April 2020 andauern, so kann die Bundesministerin mit Verordnung diese Frist noch verlängern.

Unter die Fristenhemmung fallen lt. BMJ sowohl die neunmonatige Offenlegungsfrist für Unterlagen der Rechnungslegung (§ 277 Abs. 1 UGB) als auch die zweimonatige Frist für die Verhängung wiederholter Zwangsstrafen (§ 283 Abs. 4 UGB) – vorbehaltlich der unabhängigen Rechtsprechung.

Die Fristenhemmung gilt für alle Fristen, die entweder

a) vor dem 22. März 2020 begonnen haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind oder

b) zwischen dem 22. März 2020 und dem 1. Mai 2020 (vorbehaltlich einer Verlängerung durch Verordnung) zu laufen begonnen haben.

Der Lauf von Fristen, die erst nach dem 30. April 2020 beginnen, wird durch die Bestimmung derzeit nicht berührt – vorbehaltlich einer Verlängerung durch Verordnung.

Im Einzelnen bedeutet dies:

1) Für alle Jahresabschlüsse, die nach dem 21. März 2020 beim Firmenbuchgericht einlangen müssen, verlängert sich die Frist (derzeit, vorbehaltlich einer möglichen Verlängerung mit Verordnung) um 40 Tage.

Beispiel 1: Wenn der Abschlussstichtag der 30.6. ist, so muss nach § 277 Abs. 1 UGB der Jahresabschluss bis spätestens 9 Monate danach, also bis zum 31.3.2020 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Diese Frist verlängert sich um 40 Tage, endet also am 10.5.2020.

Beispiel 2: Wenn der Abschlussstichtag der 31.12. ist, so muss der Jahresabschluss bis zum 30.9.2020 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Diese Frist verlängert sich um 40 Tage, endet also am 9.11.2020.

2) War das Unternehmen mit der Vorlage eines Jahresabschlusses schon am 22. März 2020 säumig, und wurde bereits eine Zwangsstrafe verhängt, so kann eine neue Zwangsstrafe gemäß § 283 Abs. 4 UGB erst zwei Monate nach dem letzten Tag der Offenlegungsfrist verhängt werden; auch diese Frist wird, wenn sie nicht schon vor dem 22. März 2020 abgelaufen ist, verlängert.

Wurde noch keine Zwangsstrafe verhängt, so wird auf § 283 Abs. 2 UGB hingewiesen: danach kann von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung abgesehen werden, wenn das Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Die dramatischen Maßnahmen, zu denen das COVID-19 Gesetz, BGBl. Nr. 12/2020, ermächtigt hat, könnten nach Ansicht der Abt. I 7 – unvorgreiflich der Ansicht der ordentlichen Rechtsprechung – ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (16. März 2020) einen solchen Hinderungsgrund offenkundig machen.

3. Erleichterung bei Außenprüfung

Das BMF hat folgende Information dazu geschickt:

Bis auf Weiteres sind alle Außenprüfungshandlungen, Nachschauen und Erhebungen zu unterlassen, auszusetzen oder zu unterbrechen, die irgendwelche Ressourcen seitens der Betroffenen erforderlich machen. Von einer Glaubhaftmachung ist daher Abstand zu nehmen und amtswegig davon auszugehen sein, dass keine Mitwirkungspflichten seitens der Unternehmen geleistet werden können.

Laut BMF sind die Mitarbeiter der Finanzverwaltung angehalten, bei gerichtlich anhängigen und oder sonstigen, keinen Aufschub duldenden Amtshandlungen dies im Einzelfall unter Einbindung der Vorständin/des Vorstandes zu beurteilen.

4. Förderungen Burgenland

COVID-19-LANDESFÖRDERAKTION:

Das Land Burgenland hat eine spezielle Förderaktion ins Leben gerufen, die sich in drei Instrumente teilt. Die einzelnen Maßnahmen können bereits ab Montag, 23.3.2020, direkt bei der WiBuG – Wirtschaft Burgenland GmbH – beantragt werden!

5. GESETZLICHE FRISTEN

Angesichts der weitreichenden Auswirkungen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung auch hinsichtlich der gesetzlichen Fristen eine Lockerung beschlossen. In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen.

Die ÖRAK – Dachorganisation der Rechtsanwaltskammern, Österreichische Rechtsanwaltskammertag – hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nur Teile des gesamten Gesetzespakets behandelt und ein genaues Studium der vorgenommenen Änderungen nicht ersetzt.

Unter diesem Link finden Sie die wichtigsten Änderungen im Überblick: https://www.rechtsanwaelte.at/aktuelles/aktuelles/news/2-covid-19-gesetzespaket/

6. Erleichterungen bei AKM- und GIS-Gebühr für Unternehmen

„AKM“

Mit der AKM konnte vereinbart werden, dass die AKM-Lizenzverträge auf „Urlaub“ gestellt werden, wenn ein Betrieb aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Vorschriften geschlossen werden muss. Dies bedeutet, dass für betroffene Unternehmen im Zeitraum der Betriebsschließung, keine Zahlungsverpflichtung besteht. Die regionalen AKM-Geschäftsstellen wissen, welche Branchen zu welchem Zeitraum schießen mussten und werden auch diesbezügliche Verordnungen berücksichtigen.

Bei freiwilligen Betriebsschließungen und einem aufrechten Lizenzvertrag ist die zuständige regionale AKM-Geschäftsstelle zu informieren. Kontaktaufnahme bitte telefonisch oder per E-Mail.

„GIS-Gebühren“

Ab sofort wird die GIS die Abmeldungen der Gebühren auch formlos per E-Mail oder telefonisch durch Anruf bei der Servicehotline akzeptieren. Damit verbunden ist das Aussetzen der GIS-Gebühr von 31.3. – 01.07.2020. Davon umfasst sind Unternehmen, die von der gesetzlichen bzw. behördlichen Betriebsschließung betroffen sind, aber auch die freiwillig geschlossenen Betriebe. Sollte der Betrieb nach diesem Zeitraum nicht wieder aufgenommen werden, ist dies der GIS mitzuteilen.

Kontaktaufnahme bitte per E-Mail: kundenservice@gis.at oder telefonisch: 0810 00 10 80 mit Nennung der Teilnehmernummer sowie einer kurzen Sachverhaltsdarstellung.

Leider haben wir noch keine genauen Informationen zu dem Sozial- und Härtefonds. Die Antragsunterlagen und Details sollen nunmehr doch erst später in dieser Woche veröffentlicht werden. Eine Antragstellung soll dann ab nächster Woche möglich sein. Wir bleiben für Sie am Ball.

Schreiben Sie einen Kommentar