Härtefond Phase 2

Wie funktioniert Phase 2?

Nachdem in einer ersten Phase eine Soforthilfe von bis zu 1.000 Euro geleistet wurde, startet demnächst die zweite Phase des Härtefall-Fonds. Die Antragstellung für Phase 2 ist ab Montag, 20. April 2020, ausschließlich online auf der Seite der WKO möglich.


Die Antragstellung für Phase 1 ist noch bis Freitag, 17. April 2020, möglich. Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von bis zu 6.000 Euro zur Verfügung.


Generell ist die Antragstellung für den Härtefall-Fonds weiterhin bis 31.12.2020 möglich.


Zur Vorbereitung steht Ihnen hier ab Donnerstag, 16. April 2020 ein Muster-Formular zur Einreichung zur Verfügung.

Wie hoch ist die Förderung?

Der Förderzuschuss beträgt maximal 2.000 Euro pro Monat über maximal drei Monate – also gesamt bis zu 6.000 Euro. Die Förderung erfolgt im Nachhinein.

Basis zur Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang. Der Betrachtungszeitraum für den Nettoeinkommensentgang ist das jeweilige Monat der Corona-Krise, der erste Betrachtungszeitraum ist von 16. März bis 15. April 2020.


Die Betrachtungszeiträume sind fix vorgegeben:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020;
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020;
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020;

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Förderzuschüsse, die bereits in Phase 1 gewährt wurden, werden in Phase 2 ehestmöglich angerechnet.

Wer kann um eine Förderung ansuchen?

Beim Härtefall-Fonds wird unverändert auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt, allerdings wurden die Förderkriterien ausgeweitet. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.

Antragsberechtigt sind weiterhin folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermieter wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit Gegenstand politischer Verhandlungen.

Was ist der Unterschied zwischen Phase 1 und Phase 2?

Nachdem in einer ersten Phase für Selbständige Soforthilfe von bis zu 1.000 Euro geleistet wurde, hat die Bundesregierung für die zweite Phase den Fonds auf 2 Mrd. Euro aufgestockt und neue Richtlinien veröffentlicht.

Anträge für die erste Phase sind noch bis 17.4. möglich. Phase 2 startet am 20.4. Insgesamt sind Anträge für den Härtefall-Fonds weiterhin noch bis Jahresende möglich.
Die Wirtschaftskammer hat die Erfahrungen aus den ersten Tagen der Abwicklung an die Regierung rückgemeldet und erreicht, dass deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer Geld aus dem Härtefall-Fonds erhalten.

Förderberechtigt sind nun auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1. Jänner und 15. März 2020.

Welche wesentlichen Kriterien haben sich verändert?

Neu ist die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Es ist außerdem nicht mehr notwendig, dass die Pflichtversicherung durch selbstständige Tätigkeit begründet ist. Ausgenommen ist die Mitversicherung als Angehöriger.

Dies wird automatisch per Schnittstelle anhand der angegebenen Sozialversicherungs-Nummer überprüft.

Einkommensgrenzen: Die bisherige Einkommensobergrenze entfällt ebenso wie die bisherige Einkommensuntergrenze. Es müssen jedoch in einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein.

Leistung aus der Pensionsversicherung: Der Bezug einer Leistung aus der Pensionsversicherung ist kein Ausschlussgrund mehr. Bezüge werden als Nebeneinkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.

Nebeneinkünfte möglich: Neben Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb dürfen weitere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG zB. aus unselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und sonstige Einkünfte vorliegen.

Nebeneinkünfte werden jedoch bei der Ermittlung des Förderzuschusses angerechnet und können die Förderhöhe entsprechend reduzieren.

Mehrfachversicherung möglich: Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind zulässig.

Gründer: förderberechtigt sind auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1. Jänner und 15. März 2020. Sie erhalten pauschal 500 Euro pro Monat (d.h. Betrachtungszeitraum), wenn sie ihren Nettoeinkommensentgang selbständig ermitteln und plausibel darstellen können.

Versicherung: Eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung durch eigene Tätigkeit muss vorliegen. Das kann sowohl eine Pflichtversicherung oder nun auch eine freiwillige Versicherung sein.

Wie wird der Förderzuschuss berechnet?

Die Phase 2 des Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss, wenn alle Voraussetzungen eingehalten werden. Beim Zuschuss wird anteilig auf den Nettoeinkommensentgang von Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb abgestellt.

Die Berechnung des Nettoeinkommensentgangs erfolgt automatisiert. Angeben muss der Förderungswerber dafür nur:

• die tatsächlichen Betriebseinnahmen und
• sofern vorhanden, Netto-Nebenverdienste

für den jeweiligen Betrachtungszeitraum.

Die anderen Werte werden über eine Schnittstelle zu Finanz-Online automatisch bezogen bzw. berechnet.

Der Nettoeinkommensentgang aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum (z.B. Betrachtungszeitraum 1: 16. März bis 15. April) wird zu 80 Prozent ersetzt, gedeckelt mit max. 2.000 Euro monatlich und unter Anrechnung der Netto-Nebeneinkünfte.

Die Förderung gibt es maximal für drei Monate, die Gewährung erfolgt im Nachhinein.

Wie erfolgt die automatisierte Berechnung?

Der Nettoeinkommensentgang ist die Differenz zwischen durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres, für welches der zuletzt verfügbare Steuerbescheid vorliegt (z.B. 2019 oder 2018), und geschätztem Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb des ausgewählten Betrachtungszeitraums (z.B. 16.3.2020 – 15.4.2020).

Das geschätzte Nettoeinkommen wird errechnet durch Multiplikation: Die tatsächlichen „Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums“ (als Selbstangabe des Förderungswerbers) werden mit der Umsatzrentabiliät des Vergleichsjahres multipliziert.

Die Umsatzrentabilität wird errechnet durch Division: Die Summe aus den „Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach Steuern“ wird durch die „Erträge/Betriebseinnahmen“ (Waren-/Leistungserlöse) dividiert.

Der Vergleichszeitraum ist das am wenigsten weit zurückliegende Jahr aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, der positive Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb bzw. einen positiven Saldo aus diesen Einkünften ausweist.

Alternativ: Auf Wunsch des Förderungswerbers kann der Vergleichszeitraum auf drei Jahre ausgedehnt werden. Dazu gibt es eine Auswahlmöglichkeit im Online-Formular.

In diesem Fall werden die zugrundeliegenden Werte für die Ermittlung der Umsatzrentabilität auf Basis des Durchschnitts der Einkommenssteuerbescheide der letzten drei Jahre ermittelt. Das kann z.B. bei Karenzzeiten von Vorteil sein.

Für welchen Zeitraum gilt das?

Für die Auszahlungsphase 2 ist die wirtschaftlich signifikante Bedrohung bei Antragstellung auf geeignete Art und Weise darzustellen.

Die Förderung aus dem Härtefall-Fonds Phase 2 wird für maximal drei Monate lang im Nachhinein bewährt für:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020

Ein bereits gewährter Zuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.

Braucht man einen Einkommensteuerbescheid?

Ja, ein Einkommensteuerbescheid muss vorliegen, und in diesem Einkommenssteuerbescheid müssen positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein. Liegt noch kein Einkommensteuerbescheid vor, müssen Förderungswerber ihre Einkommensteuererklärung abgeben. Der Einkommensteuerbescheid muss rechtskräftig sein.

Ausnahme: Gründer, die zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 gegründet haben, benötigen keinen Einkommensteuerbescheid und erhalten pauschal 500 Euro pro Monat (d.h. Betrachtungszeitraum), wenn sie ihren Nettoeinkommensentgang selbständig ermitteln und plausibel darstellen können (Details dazu sind noch in Ausarbeitung).

Was gilt für Geringverdiener?

Geringverdiener erhalten einen höheren Ersatz des Nettoeinkommensentgangs. Grundsätzlich werden 80 % der Bemessungsgrundlage ersetzt. Bei durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von maximal 966,65 Euro werden 90% der Bemessungsgrundlage ersetzt. Gibt es Nebeneinkünfte, ist diese höhere Ersatzrate nicht möglich.

Wie kann ich mich auf die Antragstellung in Phase 2 bestmöglich vorbereiten?

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online via Formular mit automatisierter Datenübermittlung von FinanzOnline. Die Antragstellung für Phase 2 ist ab Montag, 20. April 2020 auf dieser Seite möglich.

Ab Donnerstag, 16. April 2020 steht auf dieser Website ein Muster-Formular zur Einreichung zur Verfügung. Folgende Werte muss der Förderungswerber im Online-Formular selbst angeben:

  • Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums (z.B. 16. März bis 15. April)
  • Nebeneinkünfte (netto) des Betrachtungszeitraums (z.B. Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbständiger Arbeit nach Steuern).
  • Aus Vereinfachungsgründen können die Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonats herangezogen werden, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt. Darüber hinaus kann aus Vereinfachungsgründen der durchschnittliche Steuersatz des Vergleichsjahres für die Ermittlung der Netto-Nebeneinkünfte herangezogen werden. Der Durchschnittssteuersatz kann aus dem Einkommensteuerbescheid abgeleitet werden: Einkommensteuer dividiert durch Einkommen = Durchschnittsteuersatz.

Zur Identifikation werden folgende Angaben des Förderungswerbers benötigt:

• Persönliche Steuernummer
• Sozialversicherungsnummer
• KUR oder GLN (Freie Dienstnehmer ausgenommen).

Kann ich aus dem Härtefall-Fonds und dem Corona Hilfs-Fonds Unterstützung beantragen?

Der Härtefall-Fonds ist eine persönliche Erste-Hilfe-Maßnahme für Unternehmerinnen und Unternehmer, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. Unabhängig davon steht der Corona Hilfs-Fonds mit Garantien der Republik Österreich und direkten Zuschüssen zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs zur Verfügung.

Es ist möglich, zuerst im Härtefall-Fonds zu beantragen und später auch Leistungen aus dem Corona-Krisen-Fonds zu beziehen. Die Leistung aus dem Härtefall-Fonds wird jedoch angerechnet.

Wer eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds erhält, darf keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.

Kann ich noch für Phase 1 einreichen?

Phase 1 wird in Phase 2 übergeführt. Das Online-Formular für Phase 1 wird mit Freitag, 17. April offline genommen. Die Beantragung des Härtefall-Fonds (ab 20.04.2020 in der Phase 2) ist jedoch weiterhin bis 31.12.2020 möglich.

Non-Profit-Organisationen

Für Non-Profit-Organisationen erfolgt die Förderung anhand eigener Förderrichtlinien. Diese werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet. Der genaue Zeitplan wird von der Bundesregierung bekanntgegeben.

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