Start-up-Mitarbeiterbeteiligung

Für welche Klienten wichtig: Startup Firmen, die nicht länger als 10 Jahre Bestand haben und Mitarbeiter an Ihrem Unternehmen (KMU Größe) beteiligen möchten.

Wir melden uns bei Ihnen mit einem aktuellen Thema zum neuen Modell der Mitarbeiterbeteiligung für Start-ups ab 01.01.2024.

Mit dem Start-up-Förderungsgesetz – das als Begutachtungsentwurf vorliegt – wird ab dem Jahr 2024 eine zusätzliche Möglichkeit der begünstigten Abgabe von Kapitalanteilen an Arbeitnehmer geschaffen. Unternehmen können ab 2024, wenn sie eine gewisse Größe nicht überschreiten und innerhalb der letzten zehn Jahre gegründet wurden, Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen an ihre Arbeitnehmer abgeben. Begründet wird die neue Regelung zur Anwerbung und Bindung neuer Arbeitnehmer sowie der häufig mangelnden Liquidität von Start-ups, welche nicht in der Lage sind, entsprechende Geldvergütungen für hochqualifizierte Arbeitnehmer auszubezahlen.

Neues Modell der Mitarbeiterbeteiligung ab 01.01.2024

Das geplante steuerliche Modell sieht eine unentgeltliche Abgabe von Kapitalanteilen im Wege einer Kapitalerhöhung an Dienstnehmern vor. Bisher waren solche Unternehmensbeteiligungen steuerpflichtig, wenn der Dienstnehmer die Beteiligung erhält. Eine wesentliche Begünstigung besteht darin, dass die Besteuerung nicht bereits bei Abgabe der Beteiligung stattfindet, sondern unter bestimmten Voraussetzungen erst bei Zutreffen der Zuflusstatbestände zu späteren, gesetzlich definierten Zeitpunkten:

Voraussetzungen der Start-up-Mitarbeiterbeteiligung

  • Unternehmen darf vor Abgabe der Anteile im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen.
  • Jahresumsatzerlöse dürfen zudem maximal 40 Mio. betragen.
  • Keine Konzernzugehörigkeit und auch keine > 25% Beteiligung von Gesellschaftern, die in einem Konzernabschluss einzubeziehen sind.
  • Anteile müssen innerhalb von 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Unternehmensgründung an den Mitarbeiter gewährt werden.
  • Arbeitnehmer hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile (unmittelbar oder mittelbar) weniger als 10% und hat davor zu keinem Zeitpunkt 10% oder mehr gehalten.
  • Veräußerung oder Übertragung der Anteile durch den Arbeitnehmer ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (Vinkulierung).
  • Zu Dokumentationspflichten ist die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers sowie die Höhe der Beteiligung im Lohnkonto aufzunehmen.
  • Sofern nicht allen Mitarbeitern im selben Ausmaß die Mitarbeiterbeteiligung angeboten wird, muss die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein.

Der Zufluss des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen Abgabe beim Arbeitnehmer wird bei folgenden Tatbeständen aufgehoben und besteuert:

                Zuflusstatbestände

  • Veräußerung der Anteile des Arbeitnehmers.
  • Bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • Bei Aufhebung der Vinkulierung wird im selben Kalenderjahr keine Veräußerung oder Beendigung des Dienstverhältnisses stattfinden.
  • Sobald die Beteiligung des Arbeitnehmers unmittelbar oder mittelbar über 10% des Kapitals beträgt.
  • Liquidation des Arbeitgebers oder Tod des Arbeitnehmers.
  • Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts, insbesondere bei Wegzug des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers.

Besteuerung der Start-up-Mitarbeiterbeteiligung

  • Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteilen ist bei Veräußerung der Veräußerungserlös und in allen anderen Fällen der gemeine Wert (objektiver Unternehmenswert).

Steuersatz

  • Unter bestimmten Voraussetzungen (Haltefrist der Anteile von zumindest fünf Jahre und Dauer des Dienstverhältnisses von zumindest drei Jahren), unterliegt der geldwerte Vorteil pauschal zu 75% mit einem festen Steuersatz iHv 27,5% und zu 25% dem progressiven Steuersatz.
  • In allen anderen Fällen unterliegt der geldwerte Vorteil dem regulären Steuertarif (progressiver Tarif).

Werden die oben angeführten Voraussetzungen zur Haltedauer erfüllt, sind die Begünstigungen auch im Bereich der Sozialversicherung und der weiteren Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Familienlastenausgleich) vorgesehen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

Ihr BHM-Team

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