Private Photovoltaikanlage

Anlässlich der vermehrten Anwendung von privaten Photovoltaikanlagen in der Praxis möchten wir Ihnen zu diesem Thema gerne einen Einblick geben.

Sobald der nicht selbst benötigte Stromüberschuss in das Stromnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft wird, stellt sich die Frage nach der richtigen Behandlung der erzielten Einkünfte im Einkommen- sowie Umsatzsteuerrecht.

1. Einkommensteuer

Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die Gewinnermittlung erfolgt durch das Zufluss- Abfluss-Prinzip; auch Basispauschalierung oder Kleinunternehmerpauschalierung sind möglich. Für die Zuordnung der Photovoltaikanlage zum steuerlichen Betriebsvermögen ist der Richtwert heranzuziehen, ob mehr oder weniger als 50% des produzierten Stroms verkauft bzw. privat verwendet wird.

Einkünfte aus der Überschusseinspeisung von Strom sind somit einkommensteuerpflichtig, sofern nicht der Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,- / Jahr oder die Steuerbefreiung gemäß §3 (1) Z39 EStG zur Anwendung kommt.

Ab Veranlagung 2022 sieht diese Befreiung vor, dass

  • Einkünfte natürlicher Personen
  • aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh steuerfrei sind,
  • sofern die Engpassleistung der Anlage nicht mehr als 25 kWp (Kilowatt-Peak) beträgt.

Als Engpassleistung bei Photovoltaikanlagen gilt die Modulspitzenleistung, während die Leistung des Wechselrichters nicht relevant ist.

Die Befreiung bezieht sich auf sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die maximale Erzeugungsmenge der Anlage nicht überschritten wird; sie steht somit nicht betriebszogen zu. Bei Überschreitung der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Sofern eine Anlage im wirtschaftlichen Eigentum von mehreren Personen steht, steht der Freibetrag daher mehrmals zu. Die Einschränkung der Engpassleistung von 25 kWp gilt auch bei mehreren Eigentümern. Andererseits steht dem Steuerpflichtigen der Freibetrag nur einmal zu, wenn er an mehreren Anlagen beteiligt ist.

Da für private Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern sowohl der Freibetrag für Einkünfte für bis zu 12.500 kWh eingespeisten Strom als auch die anlagenbezogene Freigrenze von 25 kWp eher hohe Werte darstellen und in den meisten Fällen nicht überschritten werden, führen die meisten privaten Photovoltaikanlagen zu keinen einkommensteuerlichen Konsequenzen.

2. Umsatzsteuer

Die Einnahmen aus Stromlieferungen sind grundsätzlich mit 20% umsatzsteuerpflichtig. Bei Lieferung an Wiederverkäufer kommt das Reverse-Charge-System zur Anwendung. Dies bedeutet, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.

Für Kleinunternehmer kommt die Umsatzsteuerbefreiung in Frage, wenn die gesamten Umsätze im Veranlagungszeitraum (2022) EUR 35.000,- netto nicht überschreiten. Unter der Umsatzgrenze sind alle Umsätze zu verstehen. Dies beinhaltet bei Einzelunternehmern beispielsweise auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für Kleinunternehmer gibt es folglich auch keinen Vorsteuerabzug. Die Höhe des Vorsteuerabzuges bei einer Anschaffung / Errichtung einer Photovoltaikanlagen bei allen anderen Fällen bleibt allerdings kontrovers.

3. Sonderausgabe

Die Kosten der Errichtung einer Photovoltaikanlage sind nicht sonderausgabenfähig.

4. Elektrizitätsabgabe

Die Anzeigepflicht beim Finanzamt entsteht bei Überschreitung der verbrauchten Menge von 25.000 kWh / Jahr.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

Ihr BHM-Team

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