Entnahme von Grundstücken

Wichtig für Klienten, die Grundstücke im Betriebsvermögen halten.

Liebe Klientinnen und Klienten,

das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) sieht eine Vielzahl von Neuerungen vor. Im vorliegenden Newsletter gehen wir im Wesentlichen auf die Änderung im Zusammenhang mit der Entnahme von Grundstücken näher ein.

In der derzeitigen Rechtslage ist nur für „Grund und Boden“ eine Entnahme zum Buchwert vorgesehen. Dies bedeutet, dass bei der Entnahme von bebauten Grundstücken aus dem Betriebsvermögen in das steuerliche Privatvermögen nur für „Grund und Boden“ des Anlagevermögens eine Steuerneutralität durch zwingende Buchtwertfortführung gegeben ist. Die Entnahme des Gebäudes aus dem Betriebs- in das Privatvermögen stellt in der Regel einen steuerpflichtigen Tatbestand dar, da die Entnahme zum Teilwert erfolgt und demnach die Differenz zwischen dem Teilwert und dem Buchwert als Aufdeckung stiller Reserven der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) zu unterziehen ist.

Allerdings wurde nun im Gesetzestext des AbgÄG 2023 die Wortfolge von „Grund und Boden“ auf „Grundstücke“ bei der steuerneutralen Entnahme ersetzt. Folglich sind auch Gebäude, Baulichkeiten und alle Formen der sich auf das Grundstück beziehenden Rechte von einer Entnahmebewertung mit dem Buchwert erfasst.

Die Entnahme ins steuerliche Privatvermögen von „Grund und Boden“ sowie Gebäuden erfolgt somit nach der Regierungsvorlage ab 1. Juli 2023 zwingend zu steuerlichen Buchwerten anstatt zu Teilwerten. Diese Verbesserung zielt insbesondere darauf ab, die außerbetriebliche Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden für die Schaffung und private Vermietung von privatem Wohnraum ertragsteuerlich möglich zu machen. Erst bei einem möglichen Verkauf hinterher wird die Immobilienertragssteuer fällig.

Die aktuelle Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der Grundstücksentnahme bringt daher einige begrüßenswerte Änderungen mit sich.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

Ihr BHM-Team

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